Hartz IV: Kürzung nur bis 30 Prozent erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Sanktionen beim Bezug von Hartz IV neu geordnet. In einem Urteil legt das Gericht eine Obergrenze von 30 Prozent an Kürzungen fest, sofern Leistungsbezieher ihren Pflichten nicht nachkommen. Die bisherigen Kürzungen von bis zu 60 Prozent sind – zumindest bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – nicht mehr zulässig.

Außerdem kippen die Richter den Grundsatz, dass eine Sanktion immer für mindestens 3 Monate verhängt wird. Vielmehr müssen die Behörden nun künftig prüfen, ob auch eine kürzere Sperrzeit reicht, zum Beispiel wenn der Leistungsempfänger das Problem beseitigt oder sich zumindest glaubhaft mitwirkungsbereit erklärt.

Die Vorgaben gelten nur für Langzeitarbeitslose über 25 Jahren. Sanktionen für jüngere Leistungsbezieher waren nicht Thema das Verfahrens. Aber die vom Gericht aufgestellten Grundsätze dürften auch hier gelten. Einzelheiten stehen in einer Pressemitteilung des Gerichts.