Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ist nicht immer ganz so reibungslos, wie mal als Außenstehender denken könnte.
Eine gewisse Zurückhaltung des zuständigen Polizeibeamten bei der Erledigung seiner Aufgaben brachte jetzt zum Beispiel eine Staatsanwältin in Rage. Die Staatsanwältin hatte angeordnet, einen mutmaßlich Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Dieser sitzt derzeit eine Haftstrafe ab, was dann wohl bedeutet hätte, dass der Polizeibeamte den Betroffenen aufsuchen muss.
Stattdessen schickte der Beamte dem Zeugen einen Vordruck, auf dem dieser ankreuzen konnte, ob er gar nicht mit der Polizei reden will, ob er eine schriftliche Aussage machen will oder ob er einen Rechtsanwalt beauftragen wird. Das Ganze passt nicht mehr so ganz zur neuen Rechtslage, nach der Zeugen bei der Polizei grundsätzlich zu einer Aussage verpflichtet sind. Die Möglichkeiten „will nichts sagen“ und „beauftrage einen Rechtsanwalt“ sind, sagen wir es mal vorsichtig, jedenfalls nicht mehr sonderlich up to date, wenn sie es denn jemals waren.
Die offenkundige Arbeitsverweigerung quittierte die Staatsanwältin mit folgendem Schreiben:
… wird die Akte zurückgesandt mit dem Auftrag, den Zeugen in der JVA aufzusuchen (statt ihm einen unpassenden Fragebogen mit schon vorformulierten Ausflüchten präsentieren zu lassen), ihn auf seine Zeugenpflicht aufmerksam zu machen, ihn darauf hinzuweisen, dass im Weigerungsfall Ordnungsgeld und Ordnungshaft drohen, und ihn zu vernehmen.
Ich hätte es allerdings lieber gesehen, wäre wäre der Polizist mit seiner laxen Einstellung durchgekommen. Der Zeuge hat dann tatsächlich ausgesagt – und meinen Mandanten belastet.