Anwalt unerwünscht

Es wäre ja doch etwas hoch gegriffen, wenn ich behaupten würde, ich könnte jeden Mandanten vor dem Knast bewahren. Ist natürlich nicht der Fall. Von daher war es jetzt auch nichts Ungewöhnliches, dass mich der Hilferuf der Eltern eines früheren Mandanten erreichte.

Ihr Sohn sitzt derzeit seine Haftstrafe ab, gut anderthalb Jahre hat er schon geschafft. Aber irgendwie scheint es jetzt Vollzugsprobleme zu geben, deshalb sollte ich ihren Sohn unbedingt mal aufsuchen. Das habe ich heute auch gemacht. Weit gekommen bin ich allerdings nicht.

Am Besucherschalter erfuhr ich, dass der Mandant nicht mit mir sprechen möchte. Der freundliche Beamte ließ sogar noch mal auf der Abteilung nachhhören. Aber dort hieß es klipp und klar: Herr M. möchte nicht mit dem Anwalt reden. An freier Zeit dürfte es ja kaum liegen. Aber gut, ich kann mich einem erwachsenen Mann nicht aufdrängen. Vielleicht hat Herr M. ja mittlerweile auch einen anderen Anwalt beauftragt und legt deshalb momentan keinen Wert auf meine Unterstützung. Aber davon wussten die Eltern nichts. Auch im Register der JVA ist kein neuer Anwalt eingetragen, wie ich in Erfahrung bringen konnte.

Ich habe Herrn M. einen Brief geschrieben mit einem kleinen Formular, das er, sollte er seine Meinung ändern, nur an mich zurücksenden muss. Freiumschlag liegt auch bei. Vielleicht hatte Herr M. auch nur einen schlechten Tag, dann fahre ich halt noch mal hin. Ansonsten muss ich mich jetzt auch nicht sonderlich grämen. Denn immerhin habe ich die Vorkasse für den Besuch nicht vergessen.

Hartz IV: Kürzung nur bis 30 Prozent erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Sanktionen beim Bezug von Hartz IV neu geordnet. In einem Urteil legt das Gericht eine Obergrenze von 30 Prozent an Kürzungen fest, sofern Leistungsbezieher ihren Pflichten nicht nachkommen. Die bisherigen Kürzungen von bis zu 60 Prozent sind – zumindest bis zu einer gesetzlichen Neuregelung – nicht mehr zulässig.

Außerdem kippen die Richter den Grundsatz, dass eine Sanktion immer für mindestens 3 Monate verhängt wird. Vielmehr müssen die Behörden nun künftig prüfen, ob auch eine kürzere Sperrzeit reicht, zum Beispiel wenn der Leistungsempfänger das Problem beseitigt oder sich zumindest glaubhaft mitwirkungsbereit erklärt.

Die Vorgaben gelten nur für Langzeitarbeitslose über 25 Jahren. Sanktionen für jüngere Leistungsbezieher waren nicht Thema das Verfahrens. Aber die vom Gericht aufgestellten Grundsätze dürften auch hier gelten. Einzelheiten stehen in einer Pressemitteilung des Gerichts.