Nicht ohne Unterschrift

Schon interessant, was sich manche Behörden an Vorgaben für den Bürger zusammenbasteln. In dem Anhörungsschreiben zu einer Bußgeldsache wird der Betroffene etwa aufgefordert, sich zum Vorwurf zu äußern. So weit, so gut. Dann heißt es:

Es steht Ihnen frei, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Eine telefonische Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden, da Sie Ihre Äußerung unterschreiben müssen.

Wenn es dieses Erfordernis tatsächlich gäbe, wären jeden Tag tausende Anhörungen unwirksam. Nämlich jedes Mal, wenn ein Verkehrspolizist dem vermeintlichen Sünder vor Ort die Möglichkeit gibt, sich zu äußern. Die Stellungnahme schreibt der Beamte auch selbst in die Anzeige rein. Der Betroffene kann das, was er zu sagen hat, in der Regel noch nicht einmal gegenlesen (ein ganz ausschlaggebender Grund, lieber erst mal jede Angabe zu verweigern).

Allerdings ist es eben auch in allen anderen Bußgeldverfahren nicht erforderlich, dass etwas mit Unterschrift besiegelt wird. Es reicht völlig aus, wenn „dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern“, wie es in § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) heißt. Das kann eben durchaus auch mündlich geschehen. Formvorschriften gibt es gerade nicht.

Man ahnt also, welchen Zweck die Behauptung hat, telefonische Stellungnahmen würden nicht berücksichtigt. Es soll am besten keiner anrufen. Oder zumindest mit dem Hinweis auf die angebliche Formvorschrift abgebügelt werden können. Es geht also um Arbeitsvermeidung, nicht mehr und nicht weniger.