Ihr gehört vielleicht auch zu jenen, die mit dem Abschluss eines Fitness-Vertrags ins neue Jahr gestartet sind. Von wegen gute Vorsätze und so. So schnell die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub zustande kommt, so schwer ist es mitunter wieder rauszukommen – jedenfalls vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Zu den beliebtesten Gründen für eine vorzeitige Auflösung gehört sicher der Umzug, sofern er beruflich bedingt ist. Lässt sich ein Umzug aber nicht belegen, bleiben oft nur noch gesundheitliche Gründe; diese können ebenfalls eine Kündigungsfrist aushebeln (§ 314 BGB).
Allerdings reicht es letztlich nicht aus, wenn ein Attest „gesundheitliche Gründe“ bescheinigt. So hat es jetzt das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Der Betreiber eines Sportstudios wollte rund 1.500,00 Euro rückständiger Beiträge von einem Kunden haben. Das besagte Attest wollte er nicht akzeptieren.
Dabei reicht ein Attest, das „gesundheitliche Gründe“ bescheinigt, nach Auffassung des Gerichts zwar grundsätzlich aus. Was die positive Folge hat, dass der Kunde dem Sportstudio nicht unbedingt seine Krankheitsgeschichte offenbaren muss. Allerdings, so das Gericht, bestehe im späteren Gerichtsprozess eine Pflicht des Kunden, das Gericht zu überzeugen, dass die gesundheitlichen Gründen wirklich vorliegen.
Genau das hatte der Kunde versäumt. Er berief sich darauf, das Gericht möge selbst beim Arzt nachfragen, wenn es an den Angaben zweifelt. Hierfür sah das Gericht aber wiederum keine Notwendigkeit. Wer also abstrakt gesundheitliche Gründe geltend macht, sollte dies nicht nur belegen können, sondern es auch tatsächilich tun (Aktenzeichen 31 C 2619/19).