Fehlende Begründungstiefe

Für eine Welle der Empörung sorgte der Tod eines (nicht im Dienst befindlichen) Feuerwehrmannes auf dem Augsburger Weihnachtsmarkt. Eine Zeitlang schien es, als sei er von sieben Personen gemeinsam und grundlos totgeprügelt worden. Doch der Fall hat deutlich mehr Nuancen als gedacht. Das zeigt jetzt auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Untersuchungshaft eines Mit-, nicht des Hauptverdächtigen.

Nachdem das Amtsgericht Augsburg die jungen Männer in Untersuchungshaft geschickt hatte, wertete das Landgericht die Sache völlig anders: Es konnte wenigstens in Bezug auf die Personen, die definitiv nicht tödlich zugeschlagen haben, keinen dringenden Tatverdacht erkennen – auch nicht auf Beihilfe zum Totschlag. Diese Entscheidung revidierte das Oberlandesgericht München, es ließ wiederum alle Beschuldigten verhaften.

Hiergegen erhob einer der Beschuldigten nun Verfassungsbeschwerde und erzielte einen Teilerfolg. Die Karlsruher Richter sehen in dem Beschluss des OLG München nicht nur krasse Bewertungs-, sondern auch handfeste handwerkliche Fehler; sie ordnen deshalb eine Neuprüfung an.

Das OLG München weigerte sich in seiner Haftentscheidung recht deutlich, die einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten zu prüfen. Vielmehr stellten die Richter ein „besonderes gruppendynamisches Gepräge des Taggeschehens in den Vordergrund“. Sie konstatieren anhand der Videoaufnahmen, die sieben Verdächtigen seien „in einer provozierenden und bedrohlich wirkenden Weise als Gruppe aufgetreten“, eine „Zerlegung des Geschehens in zahlreiche Einzalakte individueller Verdächtiger“ werde dem Tatbild nicht gerecht.

Das sieht das Verfassungsgericht deutlich anders. Die Richter weisen darauf hin, der Tatverdacht müsse für jeden Beschuldigten individuell geprüft werden. Voraussetzung sei eine konkrete Tat oder Tatbeteiligung des Beschuldigten. Die physische Präsenz an einem Tatort reiche keinesfalls aus. Hinsichtlich einer Tat des Beschwerdeführers fehle es in dem Beschluss des Oberlandesgerichts aber an jeder tragfähigen Feststellung – obwohl es ja Videaufnahmen gibt. Auf diese nimmt das Oberlandesgericht aber nur pauschal Bezug, aber nur zum Nachteil des Inhaftierten.

Recht deutlich sprechen die Karlsruher Richter hier von einer fehlenden „Begründungstiefe“. Das ist eine mehr als deutliche Kritik, weil sich natürlich die Frage anschließt, ob die Münchner Richter vielleicht an der Begründung deswegen gespart haben, um das gewünschte Ergebnis nicht zu gefährden.

Das Oberlandesgericht München muss nun erneut über die Haftfrage entscheiden – und dabei die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen (Aktenzeichen 2 BvR 103/20).