Lehrer haben keinen Anspruch auf „Nullrisiko“-Beschäftigung

Eine Lehrerin muss demnächst zur Arbeit kommen, selbst wenn ihre Schule noch keinen ausgefeilten Hygieneplan sowie ein Arbeitsschutzkonzept für den Nach-Corona-Unterricht vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt lehnte einen Eilantrag ab, mit dem die Pädagogin festgestellt wissen wollte, dass sie keinen Präsenzunterricht leisten muss.

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass das Land Hessen konkrete Handlungsanweisungen erlassen hat, um Risiken zu minimieren. Hier bestehe ein Gestaltungsspielraum der Behörden. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, nur in einer „Nullrisiko-Situation“ arbeiten zu müssen. Eine verbeamtete Lehrerin müsse auch die staatliche Verantwortung gegenüber Schülern und Familien mittragen.

Überdies sieht das Gericht auch kein Eilbedürfnis, da wegen der aktuellen Situation sowieso nicht mit einem Regelbetrieb der Schulen vor den Sommerferien zu rechnen sei (Aktenzeichen 9 L 1127/20.F).