Das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen nicht pfänden. Das Finanzgericht Münster ordnete an, dass die Hilfe an einen Gewerbetreibenden ausgezahlt werden muss – obwohl dieser erhebliche Steuerrückstände (Umsatzsteuer) hat.
Laut dem Gericht besteht bei der Soforthilfe eine Zweckbindung. Diese bestehe darin, dass dem Unternehmer über eine finanzielle Notlage hinweggeholfen wird, weil er für seinen Reparaturservice keine Aufträge mehr bekam. Zweck der Hilfe sei es nicht, Gläubigeransprüche zu befriedigen. Das Finanzamt muss das Konto des Betroffenen nun in Höhe der Soforthilfe freigeben (Aktenzeichen 1 V 1286/20 AG).