Gelöscht ist gelöscht

Wer mit einem übervollen Punktekonto in Flensburg zu kämpfen hat oder einmal haben wird, sollte eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kennen. Danach dürfen Punkte auf keinen Fall mehr berücksichtigt werden, wenn sie gelöscht sind. Bislang haben Bußgeldstellen und Gerichte das in gewissen Konstellationen anders gesehen.

Dabei wurden den Betroffenen Punkte zum Beispiel bei Anordnung einer Nachschulungsauflage oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch angerechnet, obwohl die Löschfrist zum Zeitpunkt der Anordnung bereits abgelaufen war. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es auf den Zeitpunkt des letzten Verstoßes ankomme, nicht auf den (logischerweise späteren) Zeitpunkt der behördlichen Maßnahme.

Dem erteilt das Bundesverwaltungsgericht nun eine Absage: Gelöscht sei gelöscht, maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Im entschiedenen Fall hatte das zur Folge, dass dem Autofahrer vier Punkte nicht mehr angerechnet werden konnten. Somit war sein Führerschein gar nicht weg. Je länger sich ein Bußgeldverfahren also nach dem Tattag hinzieht, desto genauer sollte man künftig hinschauen, ob die die Löschungsfrist richtig beachtet wurde (Aktenzeichen 3 C 14.19).