Man sollte sich nie zu früh aus der Deckung wagen. Das zeigt ein Anruf bei einer Staatsanwältin, den ich vor einigen Tagen machte. Das Gespräch verlief so:
Hallo Frau Staatsanwältin, Sie haben wegen Corona sicher viel zu tun. Deshalb wollte ich mal nachfragen, ob wir die Arbeit in der Sache Müller, Eduard nicht vereinfachen können. Kommen wir da irgendwie zusammen … ?
An dieser Stelle wollte ich vorschlagen, es bei einer kleinen Bewährungsstrafe um die sechs Monate zu belassen. Hätte ich persönlich schon in Ordnung gefunden. Der Mandant übrigens auch. Doch die Staatsanwältin übernahm gleich das Gespräch:
Ach, gut, dass Sie anrufen. Ich hatte die Akte gestern auf dem Tisch. Also, mein Gedanke wäre eine Geldstrafe, von mir aus auch etwas unter 90 Tagessätzen.
Die Grenze von 90 Tagessätzen kennen wir ja schon aus diversen Blogeinträgen. Bis zu dieser Höhe ist man zwar im technischen Sinne vorbestraft, darf sich aber als unvorbestraft bezeichnen. In einem Führungszeugnis für Firmen etc. steht die Vorstrafe auch nicht drin (wenn es die erste ist). Man hat also bei Bewerbungen eine weiße Weste.
Ich war natürlich heilfroh, dass die Staatsanwältin meinen Mitteilungsdrang gebremst hatte. Zwei Minuten später war die Sache in trocken Tüchern. Die etwas voreilige Idee mit der Bewährungsstrafe bleibt somit besser unter uns.