Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

War es nur ein Knuff zur Begrüßung oder ein veritabler Faustschlag? Jedenfalls landete der amtierende AfD-Fraktionsvorsitzende Dennis Hohloch im Brandenburgischen Landtag im Krankenhaus, nachdem ihn sein Vorgänger Andreas Kalbitz in den Fraktionsräumen der AfD „begrüßt“ hatte.

Laut Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Ermittler gehen also nicht davon aus, dass Kalbitz vorsätzlich handelte, auch wenn bei Hohloch der Verdacht auf einen Milzriss bestehen soll. Juristisch interessant ist bei der Angelegenheit jedenfalls, wieso Kalbitz derzeit als Beschuldigter gilt. Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten:

– Die fahrlässige Körperverletzung ist, wie auch die einfache Körperverletzung, ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Grundsätzlich bedarf es also eines Antrags. Nicht von irgendwem, sondern vom Verletzten, hier also AfD-Politiker Hohloch.

– Ob Hohloch diesen Antrag gestellt hat, dürfte fraglich sein. Zu finden ist hierzu nirgends was. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass sie nach Presseberichten selbst Ermittlungen eingeleitet hat. Damit wären wir bei der zweiten Möglichkeit. Denn ohne Strafantrag ist eine fahrlässige oder einfache Körperverletzung nur verfolgbar, wenn „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen“ für erforderlich gehalten wird.

Sofern in dem Fall tatsächlich ein Ermittler ein öffentliches Interesse bejaht, wäre das jedenfalls sehr interessant. Denn, ich fasse zusammen, normalerweise interessieren sich Staatsanwaltschaften eher weniger für verunglückte Begrüßungen und sonstige Missgeschicke im privaten oder beruflichen Bereich, an deren Ende sich jemand wehgetan hat. Überdies ist in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren auch ausdrücklich festgelegt, dass der Wunsch des Verletzten berücksichtigt werden soll, dass es nicht zu einer Strafverfolgung kommt.

Normalerweise wird so was also eingestellt, gerade wenn der Geschädigte keine Strafverfolgung wünscht. Und tut er dies, wird er auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen. Auch damit ist die Staatsanwaltschaft dann aus dem Spiel. Wieso das vorliegend möglicherweise so komplett anders läuft, kann ich mir erst mal nicht erklären. Aber vielleicht bin ich auch nur naiv.

Bericht auf Zeit Online