Eine Vielzahl persönlicher Dinge

Ein werter Kollege, der in einem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt ist, hat seine Arbeit nicht gemacht. So sieht es jedenfalls sein Mandant, der sogar die Entlassung des Pflichtverteidigers beantragt. Begründung: Er, der Angeklagte, habe dem Verteidiger „eine Vielzahl von zu erledigenden persönlichen Dingen“ gesagt – und der Anwalt habe die Liste nicht abgearbeitet.

Anscheinend hatte die Liste so einen Umfang, dass der Kollege sich außerstande sah, das alles zu erledigen. Ich kann nur mutmaßen, aber normalerweise geht es darum, diesen und jenen anzurufen, Verträge zu kündigen etc. Vor allem das diesen und jenen anrufen birgt durchaus schon Gefahren für den Anwalt. Stichwort Strafvereitelung. Oder gar Beihilfe, wenn der Mandant nicht dazu sagt, dass sich in den schönen Grüßen ein Code vebirgt.

Aber wir wollen das nicht vertiefen, dann das zuständige Landgericht bringt es auch auf den Punkt und lehnt die Abberufung des Anwalts ab:

Die Erledigung von persönlichen Dingen gehört nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Pflichtverteidigers.