Wer sein Kind liebt … II

Vor einigen Wochen hatten wir im law blog über einen Staatsanwalt berichtet, der in einem Strafrpozess wegen Kindesmisshandlung das Bibelzitat „Wer sein Kind liebt, der züchtigt es beizeiten“ anführte – und damit für eine mildere Bestrafung des Angeklagten Familienvaters warb.

Eine solche Sichtweise legen offenbar mehr Teile der deutschen Bevölkerung an den Tag, als man vielleicht denken würde. Laut einer aktuellen Studie hält jeder Zweite einen Klaps auf den Po für grundsätzlich denkbar, jeder Sechste sogar Ohrfeigen. Die positive Haltung gegenüber Körperstrafen sei bei Männern weiter verbreitet als bei Frauen, lautet das Ergebnis der Studie.

Rechtlich ist es so, dass Kinder nach § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nach § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB unzulässig. Ein damals vielleicht noch anerkanntes Züchtigungsrecht der Eltern besteht seit Jahrzehnten nicht mehr.

Zum Glück wird man hoffen dürfen, dass die abstrakte Zustimmung zu körperlichen Strafen noch nicht tatsächlich bedeutet, dass Befürworter das im Zweifel auch selbst in die Tat umsetzen.

Autor: RA Dr. André Bohn