„Freie Mitarbeiter“ der Polizei

Der Einsatz von sogenannten V-Männern ist rechtsstaatlich problematisch, schon wegen fehlender gesetzlicher Regelungen im Detail. Eine juristisch schwierige Frage ist auch immer wie V-Mann-Führer bei der Polizei haften, wenn sie die Beteiligung ihrer „freien Mitarbeiter“ an Straftaten dulden oder gar anweisen.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem aktuellen Urteil nun seine Rechtsprechung, wonach V-Mann-Führer in so einer Konstellation straflos bleiben.

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Beamte des LKA Bayern einen V-Mann angewiesen, die Mitglieder einer Rocker-Gruppierung bei einem Baggerdiebstahl in Dänemark zu begleiten. Dies geschah auch. Wieder in Deutschland wurden die Beteiligten inklusive V-Mann festgenommen. Der V-Mann hatte sich aktiv an den Straftaten beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem V-Mann-Führer Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Strafvereitelung im Amt vor. Begründung: Die Straftaten sollten unter der Decke bleiben, es wurde nicht ermittelt. Darüber hinaus ging es um falsche uneidliche Aussagen, weil die Beamten in einem Verfahren gegen ihren V-Mann falsch über das Wissen hinsichtlich des Baggerdiebstahls ausgesagt haben sollten. Die anderen angeklagten Beamten hätten Kenntnis von den Falschaussagen gehabt, aber trotzdem nichts unternommen.

Das LG Nürnberg-Fürth verneinte eine Strafvereitelung im Amt und die Beteiligung am Diebstahl. Das Verschwinden des Baggers sei durch weitere verdeckte Maßnahmen ausgeschlossen gewesen. In Bezug auf die Falschaussagen gab es jedoch Bewährungsstrafen für die Beamten. Hinsichtlich der Strafvereitelung im Amt seien die Beamten davon ausgegangen, dass der V-Mann sich nicht strafbar gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Sichtweise in seiner Entscheidung. Lediglich die Beweisführung hinsichtlich der Aussagedelikte sei teilweise widersprüchlich. Über diese Vorwürfe muss nun neu verhandelt werden.

Lege artis ist die straflose Beteiligung an dem Diebstahl nicht wirklich. Wenn der Diebstahl wie im vorliegenden Fall bereits vollendet ist, liegen eigentlich auch die Voraussetzungen der Teilnahme an diesem Diebstahl für die V-Person vor. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es in solchen Fällen am Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat. Die Details sind kompliziert, aber unabhängig davon bleibt es immer grenzwertig, wenn die Polizei mehr oder weniger bei Straftaten mit im Boot ist.

RA Dr. André Bohn