Durchsuchung – nicht für jeden Zweck

Eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten, nur um die Höhe einer möglichen Geldstrafe (Tagessätze) zu ermitteln? Das ist zwar denkbar, aber hierfür gelten sehr strenge Anforderungen. Dies macht das Landgericht Bonn in einem aktuellen Beschluss deutlich.

Ein Richter ließ die Wohnung eines Angeklagten durchsuchen, weil dieser sich in einem Parallelprozess nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hatte. Wie viel ein Angeklagter verdient, bestimmt jedoch maßgeblich die Höhe einer Geldstrafe. Dennoch muss hier die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, so das Landgericht Bonn. Immerhin könne ein Gericht auch auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen, etwa Auskünfte von Behörden, Sozialleistungsträgern oder, wie hier, die Aussage einer Freundin des Angeklagten. Letztlich müsse eine Durchsuchung auch deshalb die Ausnahme bleiben, weil § 40 StGB eine Schätzung des Einkommens ausdrücklich erlaubt.

Näheres berichtet Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog.

RA Dr. André Bohn