Alltagshorror

Das Gebläse töst noch, das Signal springt auf grün – aber der eigene Wagen springt an der Ausfahrt der Waschstraße nicht mehr an. Oder man kennt sich plötzlich nicht mehr mit der Automatik aus. Typischer Alltagshorror, den fast jeder kennt.

So ein Fall landete jetzt vor Gericht. Verklagt war der Autofahrer, dem das Missgeschick passiert war. Zwar war sein Auto nicht rechtzeitig gestartet, jedoch hatte der Hintermann schon sehr früh „panisch“ reagiert. Er bremste seinerseits heftig, sein Auto verkantete sich in der Waschanlage und wurde beschädigt. Genau da sprang das vordere Auto im zweiten Versuch an. Die Wagen berührten sich nicht, dennoch wollte der hintere Autofahrer seinen Schaden vom Vordermann ersetzt.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellt erst mal die Frage, ob das vordere Fahrzeug „in Betrieb“ war, was für die Haftpflicht wichtig ist. Wenn das Auto noch auf dem Förderband der Waschanlage gezogen wird, sei das normalerweise nicht der Fall, genau wie bei einem geparkten Fahrzeug. Hier habe der Autofahrer aber schon am Ende des Förderbandes gestanden und versucht, sein Auto in Bewegung zu versetzen und es damit „in Betrieb“ genommen.

Das Gericht sieht bei dem vorderen Autofahrer auch eine Betriebsgefahr. Immerhin fuhr das Fahrzeug nicht zügig ab. Dass der Hintermann möglicherweise überreagiert habe, lasse die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. Vielmehr kommt es dann zu einer Haftungsquote. Der vordere Autofahrer hafte zu 30 %, so das Gericht. In dieser Höhe muss er dem anderen Autofahrer Schadensersatz zahlen (Aktenzeichen 1 U 63/19).