Brühen oder backen

Strafbar ist in der Regel nur vorsätzliches Handeln. So steht es ausdrücklich § 15 StGB geschrieben. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Handeln muss ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Wegen mangelnden Feststellungen im Urteil genau zu diesem Punkt hob der Bundesgerichtshof nun eine Verurteilung wegen Drogenhandels auf.

Die beiden Angeklagten verkauften losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf. Sie beriefen sich vor dem Landgericht Braunschweig auf das liberalisierte Cannabis-Recht. So sagt Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG , das der Handel mit Hanf nicht verboten ist, wenn der Stoff aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut … stammt oder der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (Wirkstoff) 0,2 Prozent nicht übersteigt. Außerdem muss bei gewerblichen Zwecken (Weiterverkauf an Endabnehmer) ausgeschlossen sein, dass es zu einem Missbrauch zu Rauschzwecken kommt.

Ein Sachverständiger hatte in der Hauptverhandlung kundgetan, man könne sich mit dem Tee aus den Substanzen berauschen, zwar nicht, wenn man ihn aufkocht – aber wenn man ihn als Zutat zum Backen verwendet.

Davon ausgehend müssen die Angeklagten aber natürlich vorsätzlich genau in diese Richtung gehandelt haben. Das heißt, sie müssten diese doch etwas anders gelagerte Verwendung des Tees zumindest ins Auge gefasst haben. Denn dass sie fahrlässig womöglich nicht erkannten, dass ihr Tee in einem Kuchen berauschend wirkt, reicht eben nicht. Mit dieser Problematik hat sich das Landgericht jedoch gar nicht beschäftigt. Deshalb wurde das Urteil (mehrmonatige Freiheitsstrafen) aufgehoben (Aktenzeichen 6 StR 240/20).

RA Dr. André Bohn