Alles fügt sich

Am vergangenen Freitag wollte ich eigentlich einen Mandanten in der Haft besuchen. Aber ich kriegte es wegen anderer Gerichtstermine, die sich munter verschoben oder verlängerten, einfach nicht auf die Reihe. Blöd nur, dass unsere Hauptverhandlung übermorgen, am Dienstag, nach längerer Unterbrechung fortgesetzt werden sollte.

Realistisch blieb so nur, dass ich eine halbe Stunde vorher im Hausgefängnis des Gerichts aufschlage. Und wir dann eben alles besprechen. Das hätte in diesem Fall (zur Not) auch gereicht, aber eine vernünftige Besprechung kann das natürlich nicht ersetzen. Immerhin weiß ich, dass der Vorsitzende des Gerichts sehr fair und verständnisvoll ist. Wir hätten also durchaus auch etwas mehr Zeit bekommen, sofern es nötig gewesen wäre.

Nun ja, es läuft nicht immer alles nach Plan. Aber meist fügt es sich doch – irgendwie. So kriegte ich dann heute morgen ein Fax vom Landgericht:

… wird der Hauptverhandlungstermin vom 02.06. wegen einer Corona-Erkrankung des Angeklagten aufgehoben.

Der Mandant ist am Samstag positiv getestet worden. Der Termindruck ist nun erst mal weg, unter 14 Tagen Quarantäne wird für ihn wohl nichts laufen. Das hätte dann ja wohl auch für mich gegolten, wenn ich am Freitag brav in der Justizvollzugsanstalt vorstellig geworden wäre. Ein bisschen Glück gehört halt auch dazu…

Bereitschaft fördern oder wecken …

Die nächste Ausweitung des Sexualstrafrechts lässt nach den zahlreichen Verschärfungen in Kette nicht lange auf sich warten. Der neuste Entwurf des Bundesjustizministeriums betrifft den Besitz und die Verbreitung von sogenannten Anleitungen zum Kindesmissbrauch. Der neue § 176e StGB soll folgenden Wortlaut haben:

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

Der Entwurf ist mit Begründung hier abrufbar.

Der Schutz vor sexuellem Missbrauch, gerade von Kindern, ist ein wichtiges Ziel. Dass man Verschärfungen aber unter anderem mit einer angeblichen Zunahme entsprechender Fälle rechtfertigt, ist dagegen fragwürdig. Es kann ebenso sein, dass die registrierten Fälle zugenommen haben, also lediglich das Dunkelfeld erhellt wurde. Bei den erheblichen Mitteln, die in Ausstattung und Personal gepumpt wurden, liegt das sogar nahe.

Wenn die Bekämpfung „sexualisierter Gewalt“ als Begründung angeführt wird, ist festzuhalten, dass hier – wieder einmal – eine extreme Vorverlagerung der Strafbarkeit stattfindet. Zu dem Zeitpunkt, in dem solche Schriften verbreitet werden, ist das Kindeswohl noch nicht ansatzweise gefährdet, und es ist auch nicht sicher, dass es zu einer solchen Gefährdung kommt. Da das Strafrecht seine Legitimität aber maßgeblich aus dem Schutz unmittelbar bedrohter Rechtsgüter erhält, ist eine so weite Vorverlagerung bedenklich.

Ohne den entsprechenden Straftatbestand hätten potenzielle Täter die Möglichkeit, ihr eventuelles Vorhaben fallen zu lassen, ohne dass sie sich bereits strafbar gemacht hätten. Dies wäre nach der Änderung nicht mehr möglich. Insofern könnte die Gesetzesänderung sogar in entgegengesetzter Richtung wirken, weil potenzielle Täter denken könnten, dass sie die Schwelle der Strafbarkeit ohnehin bereits durch den Erwerb einer solchen Anleitung überschritten haben und es vor diesem Hintergrund keinen Weg mehr zurück gibt.

Unabhängig davon muss man nur mal den ersten Absatz der Norm lesen – und zu verstehen versuchen. Kein Normalbürger wird auch nur ansatzweise abschätzen können, wo etwa bei erotischer Literatur oder etwa bei alltäglichen Beiträgen in sozialen Medien die Grenze zur Strafbarkeit liegt.

Mit dem Prinzip, dass das Strafrecht mal ultima ratio sein sollte, hat das Ganze offenkundig nur noch wenig zu tun.

RA Dr. André Bohn

Auch das SEK darf nicht alles

Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urt. v. 02.12.2020, AZ: 5 a 65/20) hat klare Worte zu einem SEK-Einsatz gefunden. Ein Angeklagter sollte zum Gericht transportiert werden. Hierfür wurde er gezwungen, sich vollständig zu entkleiden, die Durchsuchung sämtlicher Körperöffnungen hinzunehmen sowie Gehör- und Sichtschutz und Spuckhaube zu tragen.

SEK-Beamte hatten bei dem Angeklagten entsprechende Maßnahmen vollzogen. Die landgesetzliche Rechtsgrundlage für solche Untersuchungen erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Für die SEK-Beamten waren die beschriebenen Maßnahmen aber Standardmaßnahmen, die immer erfolgen. Das Gericht hat folgerichtig die Rechtswidrigkeit bereits deshalb festgestellt, weil die Beamten das ihnen eingeräumte Ermessen, ob die Maßnahmen erforderlich sind, nicht ausgeübt haben. Mangels Anhaltspunkten für den Besitz von Gegenständen, die hätten sichergestellt werden dürfen, sei die Maßnahme aber auch unverhältnismäßig gewesen. Es bedürfe stets fallbezogener Verdachtsgründe.

Auch das Anlegen von Gehör, Sichtschutz und Spuckhaube seien unverhältnismäßig gewesen. Als milderes Mittel hätte eine Fesselung ausgereicht.

Es ist mitunter erschreckend, wie wenig Rechts- und Problembewusstsein bei Einsatzkräften mitunter vorhanden ist. Zumal es sich hier um Spezialkräfte handelt, die an sich auch entsprechend qualifiziert sein sollten. Wird das eingeräumte Ermessen, das dann auch zwingend ausgeübt werden muss, so krass verkannt wie hier, frage ich mich, ob das dann bei jeder anderen Eingriffsbefugnis auch so läuft: Alles, was die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen darf, wird einfach mal standardmäßig immer durchgeführt – ohne Rücksicht auf Voraussetzungen und die jeweilige konkrete Situation.

Die Beamten scheinen sich auch nicht ansatzweise im Klaren darüber gewesen zu sein, was für starke Grundrechtseingriffe die geschilderten Maßnahmen mit sich bringen. In Anbetracht des Umstands, dass gerade das SEK schwer bewaffnet ist, fast jede Befugnisnorm Ermessen einräumt und tagtäglich Situationen vorkommen, in denen die Anwendung dieses juristischen Wissens erforderlich ist, wirft dieser Fall ein schlechtes Licht auf die Verantwortlichen, um nicht zu sagen auf die Polizei insgesamt.

Der Kollege Burhoff berichtet ebenfalls.

RA Dr. André Bohn

„Gaffer-Lektion“ könnte ein Fall für den Staatsanwalt werden

In Hessen haben Polizisten an einer Unfallstelle auf der A3 einen unbeteiligten Mann aus dem Auto gezogen, ihn zur Unfallstelle geführt und ihm einen Unfalltoten gezeigt. Die Beamten gingen wohl davon aus, dass der Betreffende den Unfallort im Vorbeifahren mit seinem Handy gefilmt hat – was nicht erlaubt ist.

Von dem Vorfall gibt es Videos, unter anderem auf der Seite der hessenschau. Diese spricht von einer „Gaffer-Lektion“; in Boulevardmedien und auf Facebook wird die Aktion deutlich robuster abgefeiert.

Eine offizielle Stellungnahme der Polizei gibt es wohl noch nicht. Ich kann mir auch vorstellen, warum. Denn juristisch ist die Schocktherapie nicht zu rechtfertigen. Selbstverständlich konnten die Beamten den Betroffenen anhalten, seine Personalien notieren und gegen ihn ein Verfahren einleiten. An dessen Ende wird dann womöglich ein Bußgeld oder eine Geldstrafe stehen. Eine Rechtsgrundlage, dem Mann eine Leiche zu präsentieren, kann ich leider nicht finden. Das Handeln der Polizisten ist schlicht rechtswidrig.

Was passiert überdies, wenn sich die offenkundigen Risiken so einer Schock-Therapie verwirklichen? An einer Unfallstelle aus dem Auto gezogen zu werden und Unfallopfer anschauen zu müssen, kann bei einem nicht darauf eingestellten Betroffenen physische und psychische Schäden hervorrufen. Dann ist es nicht mehr weit bis zur Körperverletzung, und zwar einer solchen im Amt (§ 340 StGB). Alles völlig unabhängig davon, ob der Betroffene aus dem Auto gefilmt hat. Man kann es nämlich drehen und wenden, auch für unsympathische Tatverdächtige gilt die Unschuldsvermutung, völlig unabhängig davon, als wie „wasserdicht“ die Beamten ihren Fall einschätzen.

Die Persönlichkeitsrechte der Unfallopfer und ihrer Angehörigen hätten ruhig auch eine Rolle spielen dürfen. Es mag durchaus Angehörige geben, die schon genug leiden und nun von dieser völlig unnötigen Zurschaustellung durch die Polizei ebenso wenig erbaut sind wie von irgendwelchen Creeps mit Cameraphones. Auch der mediale Rummel, in den die Angehörigen nun sehr direkt hineingezogen werden, fällt in den Verantwortungsbereich der Polizeibeamten.

Staatsanwälten werden Bitcoins geklaut

Bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sind Bitcoins in Millionenwert „verloren“ gegangen. Die Bitcoins wurden vor einigen Jahren bei einer Hausdurchsuchung beim bereits rechtskräftig verurteilten Betreiber des ehemaligen Internet-Drogen-Shops Chemical Love sichergestellt.

Obwohl die Hardwarewallet im Besitz der Staatsanwaltschaft sein soll, haben sich Dritte schon mehrfach an den ursprünglich 757 Bitcoins bedient. Einzelheiten kann man hier nachlesen. Das Grundproblem für die Behörden scheint zu sein, dass sie nicht über die Private Keys verfügen, um das Geld an einen sicheren Platz zu transferieren. Die Dritten scheinen dagegen einen deutlichen Wissensvorsprung zu haben. Denn sie konnten in mehreren Tranchen bereits den Großteil des Krypto-Vermögens abziehen.

Hier sieht man mal wieder, dass neue Technik nicht nur Ermittlungsmöglichkeiten mit sich bringt, sondern die Strafverfolgungsbehörden auch vor Herausforderungen stellt. Wenn wie seit Jahrzehnten Bargeld oder Buchgeld beschlagnahmt wird, ist es für Dritte nahezu unmöglich, an dieses Geld auf nicht legalem Weg wieder heranzukommen. Bei Kryptowährung scheint die Staatsanwaltschaft bei entsprechenden Vorkehrungen keine sicheren Methoden zu haben, um das beschlagnahmte Geld vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dass die virtuelle Asservatenkammer sozusagen mit entsprechendem Wissen einfach geplündert werden kann, macht Kryptowährungen für einige sicherlich (noch) interessanter und attaktiver.

RA Dr. André Bohn

„Ich sage Ihnen ganz ehrlich…“

Aus einer E-Mail:

Hier nun meine Aussage, die können Sie gerne verwenden. Ich sage Ihnen ganz ehrlich es ist, was die Tat betrifft, alles komplett gelogen. Aber vielleicht können Sie das im Schriftsatz trotzdem gut hindrehen.

Mal ein Tipp unter uns Klosterbrüdern. Wir Anwälte dürfen grundsätzlich das glauben, was uns der Mandant sagt. Wenn wir allerdings positive Kenntnis davon haben, dass alles oder ein Teil seiner Version der Geschichte gelogen ist, wird es schwierig. Vor allem wenn dieser Umstand auch noch schriftlich fixiert ist. Damit sind dann wirklich alle alle Unklarheiten beseitigt und wir sind beim Anfangsverdacht der Strafvereitelung. Und erpressbar bin ich strenggenommen auch noch.

Ich habe den Mandanten zu einem Kollegen geschickt. Vielleicht gelingt dort ein Neuanfang.

Lasst uns nur zappeln

Wir erleben momentan die größte kollektive, massive Grundrechtsbeschränkung in der Geschichte der Bundesrepublik: eine komplette Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens in allen Kreisen, deren 7-Tages-Inzidenz bei über 100 liegt. Was so gut wie überall der Fall ist.

Seit ziemlich genau einer Woche dürfen wir nachts nicht raus, die Bild-Zeitung nennt das ein Einsperr-Gesetz. Ich würde dem nicht widersprechen. Mir geht es aber nicht um eine Diskussion über Sinn und Unsinn der Maßnahme. Sondern um den Umstand, dass schon vor Inkrafttreten der Vorschrift Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht waren. Eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen es mittlerweile rund 300 Verfassungsbeschwerden sein.

Ich persönlich gehöre zu der sicher riesigen Zahl von Juristen und Nichtjuristen, die auch schon schon mal angefangen hatten, eine Beschwerde zu formulieren. Und es dann ließen. Immerhin sind unter den 300 Beschwerdeführern viele gute Leute. Eher unwahrscheinlich, dass man die argumentativ übertrumpfen kann.

Egal ob man für oder gegen die Ausgangssperre ist – juristisch brennt die Luft. Denn wie auch immer sich Karlsruhe positioniert, wird die Entscheidung exemplarischer als vieles andere zeigen, wie weit der Staat in unserem Land mittlerweile an grundlegende Rechte gehen kann. Oder anders gesagt: was die Grundrechte überhaupt noch Wert sind.

Und was hört man vom Gericht?

Bislang nichts.

In den Medien wird ein Sprecher zitiert, der reichlich nichtssagend verkündet, eine (Eil-)Entscheidung sei nicht absehbar. Auf der Internetseite des Gerichts kein Wort dazu, ob da was kommt und wann.

Ich finde das befremdlich. Zwar ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nirgends geregelt, wie lange sich der Erste Senat mit einer Entscheidung Zeit lassen kann. Es gibt noch nicht mal einen Anspruch darauf, dass ein Antrag auf Einstweilige Anordnung überhaupt beschieden wird. Formal steht es dem Gericht also absolut frei, alle jene, die nägelkauend nach Karlsruhe blicken, einfach mal zu ignorieren.

Sonderlich schlau finde ich das Verhalten allerdings nicht. Auch das Verfassungsgericht ist, trotz seiner herausgehobenen Stellung, ein Dienstleister aller Bürger. Nach immerhin einer Woche Ausgangssperre, welche die Freiheit jedes einzelnen massiv beschneidet, würde sich niemand beim Gericht etwas damit vertun, wenigstens mal ein Signal zu senden. Ob da was kommt. Und vielleicht sogar wann.

Alles andere erinnert mich leider fatal an das, was wir in letzter Zeit oft genug erlebt haben. Nämlich eine Kommunikation mit dem Bürger, die sich am Grundsatz „Ihr da oben, wir da unten“ orientiert. Das Verfassungsgericht passt sich hier momentan sehr gut an, indem es die spürbare Nervosität und Zermürbtheit der Bürger ignoriert und uns – völlig ohne Not – zappeln und zweifeln lässt.

Sehr schade.