Prüfungsämter müssen Examenskandidaten Kopien ihrer Arbeiten und der Bewertungsgutachten zur Verfügung stellen – und zwar kostenlos. Im Fall eines angehenden Volljuristen, der auf die Kopien geklagt hatte, erklärt das Oberverwaltungsgericht Münster die Datenschutz-Grundverordnung auch auf Prüfungsarbeiten für anwendbar.
Nach § 15 DSGVO hat jedermann einen Anspruch auf kostenlose Kopien der personenbezogenen Daten, die ein Dritter über ihn speichert. Dazu gehören, so das Gericht, auch Klausuren und deren Bewertungen. Die Vorschrift sei nicht auf bestimmte Daten beschränkt, es seien auch keine Ausschlussgründe ersichtlich. Das Prüfungsamt war zwar letztlich bereit, die Arbeiten zu kopieren, wollte dafür aber 69,70 € berechnen.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass die Daten entweder in Papierform oder als Dateien in einem allgemein lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden müssen (Aktenzeichen 16 A 1582/20).