Strafgerichte verurteilen weniger Menschen

Im Jahr 2021 wurden 662.100 Menschen von deutschen Strafgerichten verurteilt. Das sind 37.200 weniger als im Vorjahr, was einen Rückgang von 5,3 % bedeutet. Damit setzt sich der schon seit Jahren rückläufige Trend bei den Verurteilungen fort, informierte heute das Statistische Bundesamt.

Die weitaus meisten Verurteilungen resultieren aus Straftaten im Straßenverkehr (157.500), wobei den größten Anteil hieran Verurteilungen wegen Fahrerflucht haben. Eigentums- und Vermögensdelikte stehen auf Platz 2 mit 117.900 Verurteilungen. Auch hier ist ein Rückgang von 5,6 % zu verzeichnen.

Angestiegen ist die Zahl der Verurteilungen wegen Beileidigung (27.900, + 3,8 %). Auch bei den Sexualdelikten gab es eine Zunahme um 10,1 %. Hier weisen die Statistiker allerdings darauf hin, dass in diesem Bereich neue Straftatbestände geschaffen und bestehende (meist) verschärft wurden. 79,2 % der Verurteilungen resultieren in Geldstrafen, der Rest sind Freiheits- oder Jugendstrafen.

Polizisten dürfen nicht kiffen

Schon gelegentliches Kiffen kann einem Polizisten den Job kosten. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt die Entlassung eines Polizeianwärters für wirksam. Dieser hatte gegenüber seiner Behörde „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ eingeräumt, nachdem eine Urinprobe beim Polizeiarzt positiv angeschlagen hatte.

Wegen der negativen Auswirkungen von Cannabis auf Konzentration, Selbsteinschätzung, Wahrnehmung und motorische Koordination verneinte der Dienstherr die körperliche Eignung. Der Anwärter dürfe weder eine Waffe noch ein Fahrzeug führen – damit sei er ungeeignet für den Polizeidienst.

Dieser Argumentation folgte das Gericht. Überdies spreche viel für schwerwiegende charakterliche Mängel des Anwärters. Ein Beamter müsse sich gesetzestreu verhalten. Auch wenn der reine Konsum von Betäubungsmitteln straflos sei, liege der Verdacht nahe, dass sich der Betroffene das Cannabis ja irgendwie besorgt haben müsse. Erwerb und Besitz seien aber strafbar (Aktenzeichen VG 5 L 714/22).

Löcher in der Zimmerdecke

Im Wettkampf um den absurdesten Rechtsstreit des Tages gewinnt eindeutig ein Fall aus Baden-Württemberg. Ein Sozialhilfeempfänger hatte sich über den Lärm aus der Mietwohnung über ihm geärgert. So sehr, dass er nach eigenen Angaben etliche Male gegen die Zimmerdecke geschlagen hat, damit endlich Ruhe einkehrt. Dabei waren 14 Deckenlöcher entstanden – die sollte jetzt das Amt bezahlen.

Durch zwei Gerichtsinstanzen schilderte der Leistungsbezieher, wie arg er drangsaliert wurde. Die Mieter über ihm seien so laut, dass die Decke wackele. Er werde regelrecht tyrannisiert. Seine Schläge gegen die Decke verstand der Kläger deshalb als Notwehr. Sein Vermieter sah die Verantwortung allerdings beim Kläger selbst. Dieser die Nachbarn diffamiert und unberechtigte Strafanzeigen gestellt. Außerdem habe er selbst in seiner Wohnung herumgebrüllt. Auf den 1.500 Euro Kosten für die Instandsetzung der Zimmerdecke wollte der Vermieter nicht sitzenbleiben.

Das Sozialgericht und nun auch das Landessozialgericht mussten sich mit dem Fall beschäftigen. Die Gerichte verweisen auf das Gesetz und deklinieren dieses brottrocken durch. Danach besteht nur Anspruch auf allgemein notwendige Leistungen, hier habe sich der Kläger aber unsachgemäß verhalten. Der Sozialhilfeträger sei keine umfassende Haftpflichtversicherung (Aktenzeichen L 7 SO 1522/22).

Verfassungsschutz sucht sich fragwürdige Aufgabe

Der Verfassungsschutz hat sich ein neues Aufgabenfeld geschaffen. Überwacht wird nun der Bereich „Delegitimierung des Rechtsstaats“.

Das alles ist mehr als heikel, denn Kritik an den Regierenden ist wesentlicher Bestandteil der Demokratie und besonders von der Meinungsfreiheit geschützt. Es besteht die Gefahr, dass gerechtfertigte Kritik zum vermeintlichen Angriff auf den Rechtsstaat umgedeutet wird.

In der Legal Tribune Online legt der emeritierte Rechtsprofessor Dietrich Murswiek die Probleme dar:

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der gegen die Regierung gerichtete Vorwurf des Versagens berechtigt ist oder nicht. Das Innenministerium (oder der ihm unterstellte Verfassungsschutz) ist kein Wahrheitsministerium. Ob ein politischer Vorwurf berechtigt ist oder nicht, ist in der Demokratie Sache des politischen Streits, nicht obrigkeitlicher Entscheidung.

Ein lesenswerter Beitrag.

Richter unter Verdacht

Die Frankfurter Justiz geht gegen einen eigenen Kollegen vor. Ein Richter am Landgericht soll unzulässigerweise Informationen an einen Anwalt durchgestochen haben. Gegen den Rechtsanwalt und einen Kollegen wird wegen Drogenhandels ermittelt. Das Büro des Richters wurde durchsucht.

Hintergrund der Ermittlungen sind Krypto-Chats der Anwälte, an welche die Ermittler gelangt sind. Daraus soll sich der Verdacht des Betäubungsmittelhandels ergeben. Einer der beiden Anwälte sitzt in Untersuchungshaft. Dem auf freien Fuß befindlichen Juristen soll der Richter die Informationen gegeben haben. Dabei soll es sich auch um Details aus – an sich geheimen – Gerichtsberatungen gehandelt haben. Angeblich sind Richter und Anwalt befreundet. Ermittelt nun wegen des Verrats von Privatgeheimnissen und Rechtsbeugung. Auch ein Disziplinarverfahren wurde gegen den Richter eingeleitet.

Einzelheiten kann bei der FAZ nachlesen (Bericht 1, Bericht 2).

Nichts passiert

In einer Wirtschaftsstrafsache habe ich Einsicht in diverse Akten genommen. In einem der Verfahren, das eigentlich gar keinen rechten Bezug zu dem gegen meinen Mandanten hat, kam ein Beschuldigter ziemlich gut weg. Ich zitiere den Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft:

Aus dem Verfahren ist bekannt, dass der Beschuldigte gewerbsmäßiger Betrüger ist. Es steht zwar zu vermuten, dass es sich bei den erheblichen Geldeingängen um Gelder aus rechtswidrigen Taten handelt, der Beschuldigte nach den hiesigen Erkenntnissen des LKA der Täter der Betrugstaten sein. Entsprechende Strafanzeigen, die den Zahlungen zugrunde liegen, sind hier noch nicht bekannt. Es ist anzunehmen, dass es sich bei den Geschädigten um Personen handelt, die nicht im Zuständigkeitsbereich dieser Staatsanwaltschaft wohnhaft sind, sodass Strafanzeigen durchaus bereits in anderen Bundesländern eingegangen sein könnten.

Also: kein Tatverdacht, Verfahren wird kurzerhand ohne Konsequenzen eingestellt. Der Anwalt des Beschuldigten hat sein Glück vermutlich kaum fassen können. Andere denkbare Erklärungen möchte ich dagegen nicht niederschreiben.

Frankreich: Zu viel „Spaß“ am Arbeitsplatz

Zu viel Spaß ist auch nicht gut – zumindest wenn er vom Chef angeordnet wird. In einem französischen Beratungsunternehmen gab es eine ausschweifende „Fun an Pro“-Firmenkultur mit Firmenpartys nach Dienstschluss, viel Alkohol und auch sexuellen Ausschweifungen. Darauf hatte ein Mitarbeiter keine Lust und wurde gekündigt.

Den Rausschmiss des Mannes hat der französische Kassationsgerichtshof nun für unwirksam erklärt. Die Pflichtpartys zum Ende der Arbeitswoche beschreibt das Gericht als „Bereitstellen großer Alkoholmengen“, durch die Exzesse gefördert worden seien, etwa Mobbing, Entgleisungen und wahlloser Sex. In der Tat bewirbt sich die Firma unter anderem mit folgende Aussage: „Man muss bei der Arbeit auch mal Spaß haben, unsere Kunden lieben es.“

Laut dem Gericht hat der Mitarbeiter aber Anspruch auf Respekt gegenüber seinem Privatleben. Auch seine Meinungsfreiheit sei auf erniedrigende Art und Weise missachtet worden.

Die Überlegenheit der eigenen Ansicht

Klimaaktivisten bleiben nicht straffrei, wenn sie zum Beispiel Sachbeschädigung begehen. Reine „Symboltaten“, die auf einen Klimanotstand hinweisen und zu sofortigem Handeln motivieren wollen, sind nicht durch einen Notstand gerechtfertigt. Mit dieser Begründung bestätigt das Oberlandesgericht Celle die Verurteilung eines Klimaaktivisten.

Der Aktivist hatte im Sommer 2021 die Fassade des Zentralgebäudes der Universität Lüneburg mit Wandfarbe verunstaltet. Er erhielt dafür eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, also eine Geldstrafe „auf Bewährung“. Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass solche Aktionen keinerlei Einfluss auf den Klimawandel haben. Im übrigen sei nicht erkennbar, wieso die Aktivisten ihre Anliegen nicht auf legale Weise verfolgen können.

Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten.

Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Der rheinland-pfälzischen Verfassungsrichter Michael Hassemer ist dagegen der Meinung, die aktuellen Klimaproteste könnten durch einen Notstand gerechtfertigt sein. Hassemer sagte dem SWR, das derzeitige Unterlassen von Klimaschutzmaßnahmen sei so gravierend, dass ein Notstand für ihn „ohne weiteres“ in Frage komme. „Wir leben in einem Land der Falschparker und Rettungsgassenverweigerer“, erklärte Hassemer. „Wenn man sich auf die Straße klebt, geht ja erst mal nichts kaputt.“

Gewisser Vorlauf

Gestern habe ich die Ladung für einen Strafprozess erhalten (1 Tag, 1 Zeuge):

Bei dem zeitlichen Vorlauf muss der Richter großartige Verlegungsanträge wohl eher nicht fürchten. Oh wait, da sind doch Sommerferien…

Strafprozess soll aufgenommen werden

Zu den unerfreulichsten Gefühlen bei der Lektüre eines Strafurteils gehört die Erkenntnis, dass Anwalt und Richter anscheinend an unterschiedlichen Verhandlungen teilgenommen haben. Leider ist das Gefühl gar nicht so selten, so dass ich eine Gesetzesinitiative uneingeschränkt begrüße: Künftig sollen Hauptverhandlungen in Bild und Ton aufgezeichnet werden, außerdem soll es ein vollständiges Transskript geben. Sogar komplett virtuelle Verhandlungen sind dann zumindest denkbar.

Das Bundesjustizministerium hat nun den Gesetzesentwurf vorgelegt. Am auffälligsten daran ist, wie wenig Eile man schon jetzt bei der Umsetzung hat. Die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung soll flächendeckend erst ab dem Jahr 2030 Vorschrift sein. Lediglich die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte, wo ja zahlenmäßig eher wenig Prozesse stattfinden, sollen ab 2026 ausgerüstet sein.

Bis dahin haben die Länder weitgehende Freiheiten. Es könnte also mit weiteren Verzögerungen zu rechnen sein, wie es sich ja auch bei einem anderen großen Projekt, der Einführung elektronischen Ermittlungsakte, gezeigt hat. Ich selbst gehe eher nicht davon aus, dass ich noch großartig von der Neuerung profitiere. Im Jahr 2030 bin ich 66 Jahre alt…

Fluggast kann selbst klagen

Wenn ein Flug annuliert wird, kann der Fluggast Ersatzansprüche geltend machen. Ob ein Dritter die Reise gebucht und bezahlt hat, spielt keine Rolle. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit stellt das Gericht klar, dass auch bei der Annulierung von Flügen der Reisende persönlich klagen kann. Das entspricht laut dem Gericht auch der Fluggastrechte-Verordnung, welche die pauschalen Entschädigungen bei Verspätungen und anderen Störungen regelt (Aktenzeichen X ZR 35/22).

Willkommener Aufschub

Wenn ein Strafurteil über eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig geworden ist, folgt die Ladung zum Strafantritt. Dafür sind die Staatsanwaltschaften zuständig. Neulich traf es einen meiner Mandanten. Binnen einer Woche solle er sich in der Justizvollzugsanstalt einfinden, hieß es in dem Schreiben einer norddeutschen Staatsanwaltschaft.

In dem Brief war die Justizvollzugsanstalt Büren benannt. Örtlich schon mal gar nicht so falsch, denn mein Mandant wohnt in Nordrhein-Westfalen, und der heimatnahe Vollzug soll ja die Regel sein. Allerdings stellt sich die Frage, in welchen Vollzugsplänen die zuständige Staatsanwältin recherchiert hat.

Die Justizvollzugsanstalt Büren gibt es schon lange nicht mehr. Sie wurde 2015 (!) geschlossen. Jetzt wird das Areal für Abschiebungsfälle genutzt. Nun ja, dem Mandanten brachte der kleine Schnitzer ein paar zusätzliche Tage, in denen er seine persönlichen Sachen regeln konnte. Irgendwann fiel natürlich auf, dass er sich nicht gestellt hat. Dabei wird dann wohl jemand bemerkt haben, dass es in Büren keinen Strafvollzug mehr gibt – und mein Mandant mutmaßlich vergeblich an die Pforte geklopft hat (in dubio pro reo).

Negative Folgen hatte die Sache für den Mandanten nicht, eine Entschuldigung oder Erklärung erhielt er auch nicht. Die neue Ladung sah einfach genau so aus wie die alte. Nur war mit Hagen die nunmehr richtige Justizvollzugsanstalt benannt.

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Katzenfutterautomat späht Frau aus

Eine doch eher ungewöhnliche Strafanzeige erstattete vor einigen Tagen eine Frau in Gelsenkirchen. Sie vermutet, ein Unbekannter habe den WLAN-fähigen und mit einer Kamera ausgestatteten Katzenfutterautomaten in ihrer Wohnung angezapft und ihre Privatsphäre ausgespäht. Einige der Aufnahmen seien bereits in sozialen Netzwerken gelandet.

Auf dem Smarthome-Markt gibt es etliche Katzenfutterspender, die Tierbesitzern das Leben erleichtern, aber letztlich auch als Spione taugen. Welche technischen Hürden der Angreifer eventuell überwinden musste, teilt die Gelsenkirchener Polizei nicht mit. Sie rät, den Fall zum Anlass zu nehmen, WLANs zu schützen und darauf zu achten, was smarte Geräte aufzeichnen und senden können.

Pressemitteilung der Polizei

„Ihr Mandant hat doch Zeugenpflichten“

Ein Polizeibeamter bemüht sich derzeit redlich, den Fahrer eines Pkw zu ermitteln. Es geht um nichts Großartiges, der Lenker des Fahrzeuges soll im Vorüberfahren einem Fußgänger unfreundliche Worte zugeworfen haben. Leider kann der Fußgänger aber offenbar nichts Näheres dazu sagen, wer denn da am Steuer gesessen haben soll.

Logischerweise kriegte mein Mandant als Halter des Wagen einen Anhörungsbogen – und soll jetzt als Zeuge aussagen. „Bitte teilen Sie mit, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.“ Ich habe mich als Zeugenbeistand gemeldet und mitgeteilt, dass mein Mandant nichts sagen möchte. Hier mein Telefonat mit dem Polizeibeamten:

Das geht nicht so einfach, Herr Vetter. Ihr Mandant hat doch Zeugenpflichten. Er muss begründen, wieso er nichts sagt.

Tut er doch. Wir sagen, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, keine Angehörigen zu belasten. Außerdem macht er von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten.

Aber das geht doch nicht gleichzeitig.

Doch.

Aber ich kann doch gar nicht feststellen, ob Ihr Mandant sich selbst belasten müsste. Es steht doch gar nicht fest, ob er gefahren ist.

Ja, aber wenn wir sagen, er ist gefahren, um zu belegen, dass er sich auf das Gesetz berufen darf, dann würde dadurch doch das Gegenteil erreicht. Weil sie dann annehmen würden, er ist gefahren.

Der Beamte möchte nun den Staatsanwalt fragen, ob mein Mandant sich tatsächlich so verhalten darf. Ich bin auf die Antwort nicht sonderlich gespannt, ich kenne sie schon.


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Zu viel ist zu viel

Normalerweise ist das eine oder andere Parkknöllchen kein Grund, den Führerschein zu kassieren. Auch nicht in Verbindung mit der einen oder anderen Temposünde. Irgendwann ist allerdings eine Grenze erreicht – und bei 174 Verfahren eindeutig überschritten. Demgemäß blieb ein Autofahrer auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos, wo er gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis klagte.

Insgesamt ging es um 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Jahr. Alle begangen mit den drei Autos, die der Berliner auf sich zugelassen hatte. Er bezahlte zwar alle Geldbußen, zog sich aber den Unmut der Führerscheinbehörde zu. Diese erklärte ihn für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Zu Recht, so das Verwaltungsgericht. Wer so viele Verkehrssünden begehe, sei offensichtlich nicht willens, „im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene Ordnungsvorschriften zu beachten“. Auch der Einwand, er sei gar nicht selbst gefahren und habe nur aus Freundlichkeit gezahlt, überzeugte das Gericht. Wer gegen den Missbrauch seiner Autos nichts unternehme, zeige ebenfalls charakterliche Mängel (Aktenzeichen VG 4 K 456/21).