Polizisten dürfen nicht kiffen

Schon gelegentliches Kiffen kann einem Polizisten den Job kosten. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt die Entlassung eines Polizeianwärters für wirksam. Dieser hatte gegenüber seiner Behörde „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ eingeräumt, nachdem eine Urinprobe beim Polizeiarzt positiv angeschlagen hatte.

Wegen der negativen Auswirkungen von Cannabis auf Konzentration, Selbsteinschätzung, Wahrnehmung und motorische Koordination verneinte der Dienstherr die körperliche Eignung. Der Anwärter dürfe weder eine Waffe noch ein Fahrzeug führen – damit sei er ungeeignet für den Polizeidienst.

Dieser Argumentation folgte das Gericht. Überdies spreche viel für schwerwiegende charakterliche Mängel des Anwärters. Ein Beamter müsse sich gesetzestreu verhalten. Auch wenn der reine Konsum von Betäubungsmitteln straflos sei, liege der Verdacht nahe, dass sich der Betroffene das Cannabis ja irgendwie besorgt haben müsse. Erwerb und Besitz seien aber strafbar (Aktenzeichen VG 5 L 714/22).