„Faktische Öffentlichkeit“

Bei Polizeieinsätzen kommen Betroffene und Zuschauer aus naheliegenden Gründen auf den Gedanken, den Vorfall zu filmen oder zumindest den Wortwechsel aufzunehmen. Ob und inwieweit Tonaufnahmen bei Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit zulässig sind, damit hat sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigt. Laut dem Urteil kann es jedenfalls nicht grundsätzlich unzulässig, Gespräche mit Polizeibeamten aufzunehmen (Aktenzeichen 3 RVs 28/22).

Am Rande einer Kundgebung in Wuppertal wurde eine Teilnehmerin von der Polizei kontrolliert. Sie soll gegen das Vermummungsverbot verstoßen haben, weil sie ihre Kapuze hochgezogen hatte. (Von diesem Vorwurf wurde sie später freigesprochen, weil sie sagte, sie habe an dem kalten Novembertag an den Ohren gefroren.) Während des Gesprächs mit den Polizeibeamten ließ sie ihr Smartphone laufen, welches aber nur den Ton aufnahm. Die Beamten hatten die Frau zwar etwas zur Seite genommen, diese hatte andere Teilnehmer aber darauf aufmerksam gemacht, so dass – möglicherweise – mehrere Personen zuhörten.

Bei dieser Ausgangssituation ist die Tonaufzeichnung keine Straftat nach § 201 StGB, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Richter vergleichen die Situation mit einem Stammtisch in einem Gasthaus. Wer da lauter rede, mache seine Worte auch öffentlich, selbst wenn er diese nur an seine Stammtischbrüder richte. Es gebe eine „faktische Öffentlichkeit“ jedenfalls dann, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, in denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden könne. Ob die Polizeibeamten tatsächlich wussten, dass Dritte zuhören, spiele keine Rolle.

Mit dem Begriff der „faktischen Öffentlichkeit“ wird man in solchen Fällen künftig gut arbeiten können. Allerdings gibt es auch schon diverse Gerichtsentscheidungen, die in eine völlig andere Richtung gehen. Hier wurde Polizeibeamten der Schutz vor Ton- und Bildaufnahmen zugebilligt.