Kanzleramt muss über vertrauliche Gespräche Auskunft geben

Der Chef des Bundeskanzleramtes hatte eine originelle Ausrede, als er von einem Journalisten zu seinen Pressekontakten in der „Cum-Ex-Affäre“ gefragt wurde. Die Pressekontakte seien „außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit“ erfolgt, also irgendwie privat. Das Verwaltungsgericht Berlin kann das nicht so recht nachvollziehen. Es verdonnert das Kanzleramt, die Auskünfte zu geben.

Dabei geht es um Hintergrundgespräche „im kleinen Kreis“, aber auch um die Frage, ob der Kanzleramtschef nach seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss zur Cum-Ex-Affäre Journalisten Informationen gegeben hat. Weiterhin geht es um eine Nachricht aus dem Kanzleramt an diverse Chefredakteure, in der auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen wurde.

Diese Tätigkeit sei nicht privat, befindet das Gericht. Sie gehöre vielmehr – offensichtlich – zur Presse- und Informationsarbeit der Regierung. Der vertrauliche Charakter allein schließe presserechtliche Auskunftsansprüche nicht aus. Vielmehr komme es allein darauf an, ob schutzwürdige private oder öffentliche Interessen eine Geheimniskrämerei rechtfertigen. Genau das konnte das Gericht aber nicht feststellen.

Das Kanzleramt muss die Antwort sofort geben. Es handele sich um eine Thematik hoher Aktualität. Die Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn erst ein langes Klageverfahren durchlaufen werden müsste (Aktenzeichen 27 L 379/22).

Karlsruhe lässt verurteilten Doppelmörder frei – nach 50 Jahren Haft

Nach über 50 Jahren kommt ein verurteilter Doppelmörder aus der Haft frei. Der Mann war 1970 für seine Taten verurteilt worden. Er ist mittlerweile 80 Jahre alt. Nicht nur die Dauer der Haft ist bemerkenswert. Auch die Umstände seiner Freilassung. Diese ordnete nämlich das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss an.

Der Mann war 1970 mit sexuellen Motiven in eine Wohnung eingestiegen. Dort tötete er eine junge Frau und ihre Mutter. Bereits seit 1991 war der Verurteilte im offenen Vollzug. Er wurde aber einige Male wieder in den geschlossenen Vollzug gebracht, weil bei ihm Pornos, Damenunterwäsche, Klebeband, Kabelbinder und aus Zeitschriften ausgeschnittene Frauenköpfe gefunden wurden. Im Jahre 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld nicht mehr vorliegt. Allerdings lehnte es eine Entlassung ab, weil es den Mann nach wie vor für gefährlich hielt.

2019 und 2021 beantragte der Mann erneut seine Freilassung, blieb aber durch alle Instanzen erfolglos. Seine Verfassungsbeschwerde brachte nun die Wende. Die Verfassungsrichter stellen fest, dass der Mann sich zuletzt im offenen Vollzug bewährt habe. Die Gerichte hätten vor allem das Alter des Verurteilten berücksichtigen müssen, auch weil der Sexualtrieb im Alter normalerweise abnehme. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mann laut Sachverständigen kein impulsiv handelnder Gewalttäter sei. Hier gebiete die Verhältnismäßigkeit zum Beispiel (strenge) Auflagen. Mit diesen Auflagen könne sein Leben in eine kontrollierte Struktur gebracht werden. Eine immer verbleibende Restgefahr könne angesichts der außerordentlich langen Haftdauer der Bewährung nicht mehr entgegenstehen.

Zum Hintergrund sollte man wissen, dass in Deutschland lebenslang nicht lebenslang bedeutet. Laut Bundesverfassungsgericht muss jedem Verurteilten eine Perspektive auf Freiheit verbleiben. Aktuell kommt bei Mord eine Haftentlassung auf Bewährung erstmal ab 15 Jahren in Betracht, bei besonderer Schwere der Schuld einige Jahre später. Insoweit sind die 50 Jahre, die der Mann bislang inhaftiert war, eine sehr lange Zeit (2 BvR 117/20).

Bahnsurfen: Schüler hat Versicherungsschutz

Was für ein schrecklicher Unfall: Ein Schüler (16) aus Brandenburg öffnete die letzte Tür des Regionalexpress mit einem Vierkantschlüssel. Dann stieg er auf die dahinterfahrende Lok, die den Zug schob. Auf dem Dach kam er mit der Oberleitung in Kontakt und stürzte brennend vom Dach. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem waren 35 Prozent seiner Körperoberfläche verbrannt.

Das Unglück beschäftigte nun das Bundessozialgericht. Denn der junge Mann hatte die Unfallkasse Brandenburg auf Übernahme seiner Behandlungskosten verklagt. Bei einem „Wegeunfall“ sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsträger lehnte eine Haftung jedoch ab. Es bestehe kein „innerer sachlicher Zusammenhang“ zum Schulweg.

Das Bundesssozialgericht zeigte dagegen Herz für den Schüler. Dem jungen Mann sei es darum gegangen, im Freundeskreis als „cool“ zu gelten. Es handele sich (noch) um „spielerische Betätigung im Rahmen gruppendynamischer Prozesse“. Dass Kinder und Jugendliche auf dem Schulweg spielen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Das gelte auch bei der vom Schüler selbst geschaffenen enormen Gefahr. Das Gericht verweist auch darauf, dass es unter Schülern in der Gegend wohl schon etliche Surfaktionen gab, bei denen nichts passierte. Folge sei eine „erworbene Sorglosigkeit“. Diese habe zu einer „massiven alterstypischen Selbstüberschätzung geführt“.

Deshalb muss die Unfallversicherung zahlen (Aktenzeichen B 2 U 3/21 B).

Kein Infobus in Asylunterkunft

Nach geltender Rechtslage muss es unabhängige Beratungsstellen für Asylsuchende geben. Diese werden auch staatlich gefördert. Fraglich ist allerdings, ob diese Berater stets und ständig Zugang zu den Asylunterkünften haben dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht musste jetzt einen Fall entscheiden, in dem eine NGO einen „Infobus für Flüchtlinge“ in der Aufnahmeeinrichtung parken wollte.

Das Land Bayern wollte den Beratern aber nur Zugang gewähren, wenn Asylsuchende auch einen konkreten Beratungswusch geäußert haben. Ähnlich wie bei Rechtsanwälten werde dann der Kontakt ermöglicht, so die Landesregierung. Eine Betreuung ohne belegten Beratungswunsch der Betroffenen auf dem Gelände ließ das Land dagegen nicht zu.

Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Nach den Vorschriften (u.a. 12a AsylG) setze die Beratung eine vorhergehende Mandatierung voraus. Einen weitergehenden Anspruch von Beratungsvereinen gebe es nicht. Die Landesregierung hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass ein Infobus möglicherweise die Ruhe und die Sicherheit in der Aufnahmeeinrichtung stört. Diese Argumente, so das Bundesverwaltungsgericht, seien nachvollziehbar (Aktenzeichen 1 C 40.21).

„Die sehen ja alle gleich aus“

Lichtbildvorlagen bei der Polizei sind ein beliebtes Mittel, um den Tatverdacht gegen Beschuldigte zu erhärten. Dabei werden Zeugen mindestens fünf Bilder von Personen gezeigt, die sich ähnlich sehen. Der Zeuge soll sagen, ob er auf den Fotos jemanden als Täter erkennt. Dann soll der Zeuge, was gerne vergessen wird, auch sagen warum.

So war es auch in einem Fall hier in Nordrhein-Westfalen. Da erkannte eine Zeugin bei der Lichbildvorlage einen der Beschuldigten „zu 100 Prozent“ wieder. Den anderen immerhin noch zu 60 Prozent. Das ist ja schon mal eine konkrete Aussage.

Allerdings war es so, dass die Zeugin schon etliche Monate vor der Lichtbildvorlage bei der Polizei eine Aussage machte. Da sagte sie folgendes, nachdem sie die möglichen Täter lediglich als „Südländer, zwischen 30 und 35 Jahren, Vollbart, jedoch nicht sehr lang, schwarzes nach hinten gegeltes und glattes Haar“ beschrieben hatte:

Da ich wirklich nicht sagen kann, ob es sich um die identische Person von 2018 handelte, kann … ich mich maximal auf die oben abgegebene Beschreibung beziehen.

Die sehen ja alle gleich aus.

Der letzte Satz ist für die Verteidigung natürlich Gold wert. Denn er entwertet das spätere Erkennen der Verdächtigen dramatisch. Oder auch vollkommen. Normalerweise wird die Erinnerung von Zeugen mit der Zeit nämlich nicht besser. Das Gericht sah das übrigens auch so, und selbst der Staatsanwalt konnte mit ins Boot genommen werden. Am Ende stand die Einstellung des Verfahrens. Die Zeugin musste gar nicht in die Mangel genommen werden.

Keine Vorabinfos mehr am Verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht informiert ausgewählte Journalisten seit vielen Jahren vorab über anstehende Entscheidungen. Die aktuell rund 40 Mitglieder der „Justizpressekonferenz“ erhalten Urteile und Gerichtsbeschlüsse schon am Vorabend der Bekanntgabe. Für sie gilt zwar eine Sperrfrist bis zur Veröffentlichung. Gegenüber anderen Medien haben sie damit aber einen klaren Vorteil in der Berichterstattung.

Gegen diese Bevorzugung hatte die AfD im Jahr 2021 geklagt – und war gescheitert. Da kann man es als durchaus überraschend bezeichnen, dass das Bundesverfassungsgericht nun selbst reagiert. Und zwar drastisch. Ab dem 1. April kriegen die Mitglieder der Justizpressekonferenz keine Vorabinformationen mehr. Bei den Mitglieder der Justizpressekonferenz handelt es sich mehrheitlich um Redakteure des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks, großer Redaktionen und Nachrichtenagenturen, die laut Satzung alle in Karlsruhe sitzen müssen.

Das Gericht überdenke seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe, heißt es in einer Pressemitteilung. Als Auslöser des Denkprozesses werden reichlich nebulös „in den vergangenen Jahren eingetretene Veränderungen des Umfelds“ genannt. Konkreter wurde zum Jahresende ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Die Autoren äußern erhebliche juristische Zweifel an der Praxis, wie der Tagesspiegel mit vielen weiteren Hintergrundinformationen berichtet. Der Tagesspiegel hat beispielsweise keinen Justizjournalisten in Karlsruhe und kämpft seit Jahren gegen die Praxis.

Pressemitteilung des Gerichts

Brandenburg muss sich zu Stasi-Richtern äußern

Ein Journalist der Bild-Zeitung recherchiert seit langem zur Stasi-Vergangenheit von Richtern und Staatsanwälten in Brandenburg. Gegen die ihm verweigerten Auskünfte zu belasteten Personen im Justizdienst zog er bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort erzielte er jetzt einen Teilerfolg.

Die Richter halten es zwar für zulässig, dass dem Journalisten nicht die Namen der in Frage kommenden 13 Justizmitarbeiter genannt werden. Deren Persönlichkeitsrechte gingen vor, so der EGMR. Allerdings gebe es keinen Grund, dass die brandenburgische Justiz allgemeine Informationen über die Gruppe der Richter und Staatsanwälte zurückhält, die während der DDR-Zeit mit der Stasi verbandelt waren.

Der Journalist will die ihm bislang zu Unrecht verweigerten Informationen jetzt einfordern.

Bericht in der Legal Tribune Online

Zu nüchtern ist auch nicht gut

Sachen gibt’s. Zum Beispiel Gerichte, die einen angeschickert in der Verhandlung erschienen Angeklagten gleich in Haft nehmen. Um so einen Fall geht es in einem Verfahren aus Bayern. Ich will gar nicht so sehr ins Detail gehen, aber eine Passage aus dem Beschluss, mit dem die Haft sehr zügig wieder aufgehoben wurde, möchte ich gerne zitieren:

Das Landgericht hat die in der Hauptverhandlung vom 15.02.2023 anwesende Sachverständige nicht befragt, ob durch eine frühzeitige Ingewahrsamnahme und Vorführung des Angeklagten zur nächsten Hauptverhandlung – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Facharztes – eine Verhandlungsfähigkeit hergestellt werden könne, zumal der Angeklagte sich bereit gezeigt hatte, zur Verhandlung zu erscheinen und die Sachverständige ausgeführt hat, der Angeklagte sei in Anbetracht seiner Erkrankung bei einem Alkoholgehalt von einem Promille weniger verhandlungsfähig als bei zwei Promille.

Am Ende hätte der schwer alkoholkranke Angeklagte bei dem Gericht womöglich auch Stress bekommen, wenn er zu nüchtern gewesen wäre…

Der ganze Beschluss ist beim Kollegen Detlef Burhoff nachzulesen.

Reiserücktritt: Bonusmeilen sind wie Geld

Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch dann zahlen, wenn der Kunde seinen Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat. Der Bundesgerichtshof stellt dies in einem aktuellen Urteil klar. Die Vorinstanzen haben noch anders entschieden.

Ein Mann buchte einen Hin- und Rückflug in die USA. Er bezahlte mit Bonusmeilen, musste den Flug aber wegen Krankheit stornieren. Die Rücktrittsversicherung wollte nichts zahlen, obwohl die Klausel im Vertrag so formuliert ist: „Entschädigung … für die vom Reisenunternehmen … vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.“

Der Bundesgerichtshof kann der Klausel nicht entnehmen, dass sie nur Geldzahlungen umfasst. Vielmehr verstehe ein verständiger Kunde sie so, dass „jegliche Aufwendung“ für die Bezahlung der Reise ersetzt werde. Eine Beschränkung auf Geld oder handelbare Leistungen sei nicht enthalten.

Das Landgericht muss nun klären, was die Bonusmeilen wert waren (Aktenzeichen IV ZR 112/22).

Allet jut im Unterricht

Ein Berliner Vater wollte untersagen lassen, dass seine beiden Töchter am Gymnasium mit genderneutraler Sprache arbeiten müssen. Lehrmaterialien und Arbeitsblätter würden seine Kinder indoktrinieren, machte der Vater vor dem Verwaltungsgericht geltend. Doch das Gericht sieht einen weiten Spielraum für die Schulen vor, ihr Lehrprogramm zu gestalten.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verstößt genderneutrale Sprache nicht gegen „die Vorgaben der deutschen Amtssprache“, weil sie trotz Verwendung von Sonderzeichen verständlich bleibe. Genderneutrale Lehrmaterialien und Arbeitsblätter verstoßen auch nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität. Denn: Genderneutrale Sprache ist, so das Gericht, nicht mit einer politischen Meinungsäußerung verbunden.

Überdies schreibe die Schulverwaltung vor, dass genderneutrale Sprache die Regeln der deutschen Rechtschreibung einhalten müsse. Auch hier erkannte das Gericht keinen Verstoß.

Außerdem hatte der Vater kritisiert, seine Kinder würden neben der Gendersprache auch der Identitätspolitik und „Critical Race Theory“ ausgesetzt. Hierzu merkt das Gericht an, in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinswesen könne die Schule „offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Ansichten“ sein. Den Kindern sei es grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft konfrontiert zu werden – trotz möglichen Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen.

Der Kläger überlegt nun, ob er Rechtsmittel einlegt. Er wird unterstützt vom Verein Deutsche Sprache (Aktenzeichen VG 3 L 24/23).

Diebstahl bei Madame Tussauds?

„Ihr Lieben, es handelt sich hierbei um einen von uns initiierten PR Stunt als Vorbereitung auf eine coole Aktion…“ Mit dieser eher kurzen Erklärung löste das Wachsfigurenkabinett Madame Tussauds in Berlin einen angeblichen Kriminalfall auf. Zunächst hatte das Kabinett in sozialen Netzwerken verkündet, vermummte Männer hätten die Wachsfigur von Matthias Schweighöfer gestohlen und auf einen Lieferwagen geladen. Vermeintliche Aufnahmen von Überwachungskameras untermauerten die Straftat.

Dummerweise kriegte auch die Polizei Wind von der Sache. Kriminalbeamte sollen vor Ort gewesen sein, um den Fall zu untersuchen. Ob ihnen dabei schon reiner Wein eingeschenkt wurde, ist bislang nicht bekannt. Was angeblich als PR-Aktion gedacht war, könnte ein juristisches Nachspiel haben. Denn die Inszenierung füllt sehr gut den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat aus (§ 145d StGB). Ob der echte Matthias Schweighöfer in die Sache involviert war, ist offen. Er hatte die ursprüngliche Meldung von Madame Tussauds in seiner Instagram-Story aufgegriffen.

Bericht auf stern.de

940,00 € im Portemonnaie

Ein Mandant wurde in einem Hauptbahnhof kontrolliert. Weil ohne sein Einverständnis auch sein Rucksack, seine Taschen und sein Geldbeutel überprüft wurden, habe ich die Unterlagen angefordert. Dort heißt es:

Der Betroffene widersprach der Durchsuchung, sperrte sich aber auch nicht gegen das Vorgehen. In seinem Portemonnaie fanden sich 940,00 € in bar. Diese Summe ist mit dem eher „studentischen“ Erscheinungsbild des Betroffenen nur schwer in Einklang zu bringen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat fanden sich nicht. Eventuell sind weitere Finanzermittlungen angezeigt.

Der Mandant antwortete übrigens nicht auf die Frage, woher das Geld ist und was er damit vor hat. Musste er auch nicht. Die angesprochenen Finanzermittlungen haben dann nicht stattgefunden, jedenfalls findet sich dazu nichts in der Akte.

Vielleicht müsste man seitens der Ermittlungsbehörden mal eine Tabelle veröffentlichen, wie viel Bargeld je nach Kleidung, Frisur und Atemfrische noch nicht zu Argwohn führen.