Karlsruhe lässt verurteilten Doppelmörder frei – nach 50 Jahren Haft

Nach über 50 Jahren kommt ein verurteilter Doppelmörder aus der Haft frei. Der Mann war 1970 für seine Taten verurteilt worden. Er ist mittlerweile 80 Jahre alt. Nicht nur die Dauer der Haft ist bemerkenswert. Auch die Umstände seiner Freilassung. Diese ordnete nämlich das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss an.

Der Mann war 1970 mit sexuellen Motiven in eine Wohnung eingestiegen. Dort tötete er eine junge Frau und ihre Mutter. Bereits seit 1991 war der Verurteilte im offenen Vollzug. Er wurde aber einige Male wieder in den geschlossenen Vollzug gebracht, weil bei ihm Pornos, Damenunterwäsche, Klebeband, Kabelbinder und aus Zeitschriften ausgeschnittene Frauenköpfe gefunden wurden. Im Jahre 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld nicht mehr vorliegt. Allerdings lehnte es eine Entlassung ab, weil es den Mann nach wie vor für gefährlich hielt.

2019 und 2021 beantragte der Mann erneut seine Freilassung, blieb aber durch alle Instanzen erfolglos. Seine Verfassungsbeschwerde brachte nun die Wende. Die Verfassungsrichter stellen fest, dass der Mann sich zuletzt im offenen Vollzug bewährt habe. Die Gerichte hätten vor allem das Alter des Verurteilten berücksichtigen müssen, auch weil der Sexualtrieb im Alter normalerweise abnehme. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mann laut Sachverständigen kein impulsiv handelnder Gewalttäter sei. Hier gebiete die Verhältnismäßigkeit zum Beispiel (strenge) Auflagen. Mit diesen Auflagen könne sein Leben in eine kontrollierte Struktur gebracht werden. Eine immer verbleibende Restgefahr könne angesichts der außerordentlich langen Haftdauer der Bewährung nicht mehr entgegenstehen.

Zum Hintergrund sollte man wissen, dass in Deutschland lebenslang nicht lebenslang bedeutet. Laut Bundesverfassungsgericht muss jedem Verurteilten eine Perspektive auf Freiheit verbleiben. Aktuell kommt bei Mord eine Haftentlassung auf Bewährung erstmal ab 15 Jahren in Betracht, bei besonderer Schwere der Schuld einige Jahre später. Insoweit sind die 50 Jahre, die der Mann bislang inhaftiert war, eine sehr lange Zeit (2 BvR 117/20).