Können Sie lesen und schreiben?

Als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) kannst du immer was erleben. Bei zwei Vernehmungen bei der Polizei wurden meine Mandanten über ihre Rechte belehrt und dann folgendes gefragt:

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Frage und Antwort sollten tatsächlich so protokolliert werden. Begründung: „So stellen wir fest, ob der Zeuge vernehmungsfähig ist.“ Ich erlaubte mir den Hinweis, dass meine Mandanten – Personalausweise lagen auf dem Tisch – Deutsche sind, Schulabschlüsse haben und sich in Ausbildung befinden. Was den Polizeibeamten auch schon vorher bekannt war.

Wir haben zwar nicht die beleidigte Leberwurst gespielt. Aber die Antwort mit hinreichender Deutlichkeit verweigert. Es geht um die persönliche Ehre, mit der man es in Deutschland bekanntlich ernst meint. Womöglich ist die Sache mit der Ehre und den Persönlichkeitsrechten allgemein aber auch eine Art Einbahnstraße. Eine sehr ähnliche Frage hat jedenfalls einem weiteren Mandanten eine Verurteilung wegen Beleidigung eingebracht. Er hatte auf dem Flughafen bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land den muffeligen und eigenwilligen Bundespolizisten gefragt, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei. In dem Fall mussten wir uns bis zum Verfassungsgericht hochklagen, bevor die die Strafe vom Tisch war (1 BvR 2805/19).