Gericht klärt Umgangsrecht mit Hund

Wer Miteigentümer eines Hundes ist, hat auch ein entsprechendes Umgangsrecht mit dem Tier. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Zwei Männer hatten nach dem Ende ihrer Partnerschaft um das Tier gestritten – das Gericht ordnete nun ein „Wechselmodell“ an.

Danach muss der Hund alle zwei Wochen zu einem seiner Herrchen ziehen. Hiergegen hatte sich der Beklagte gewandt, bei dem das Tier zunächst geblieben war. Ein Hund sei ein Rudeltier, machte er geltend. Deshalb benötige der Hund eine Hauptbezugsperson, bei der er sich durchgehend aufhalte.

Das Gericht betrachtet dies jedoch nicht als zwingend. Vielmehr wendet es die normalen Regeln über das Eigentum an, welche für Tiere entsprechend gelten. Danach könne jeder Miteigentümer eine faire Regelung verlangen, egal, ob bei Auto, Wohnung oder Haustier. Was dann auf einen zweiwöchigen Wechsel hinauslief. Eine Gefährdung des Tierwohls wollte das Gericht ausdrücklich nicht erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Wie es dem Hund aktuell geht, wird leider nicht mitgeteilt (Aktenzeichen 2 S 149/22).

„Zusammenfassung“

Hier seht ihr den wichtigsten Grund, warum man sich im Strafverfahren nicht vorschnell äußern sollte:

Weil es oft schlichtweg nicht notwendig ist. Und man sich im Zweifel nur um Kopf und Kragen reden würde.

Stinkefinger für Radarfalle

In Gera hat ein Autofahrer der Radarfalle einen Stinkefinger gezeigt – obwohl er selbst gar nicht zu schnell unterwegs war. Weil aber im gleichen Augenblick der Wagen auf der Nebenspur geblitzt wurde, hat die Polizei nun ein Beweismittel gegen den Autofahrer. Strafanzeige ist raus.

Juristisch hat der Betroffene schlechte Karten. Denn während ein Radargerät erst mal eher wenig Ehrgefühl haben dürfte, kann die abwertende Geste sich (auch) gegen Beamte vor Ort richten. So zumindest die Auffassung vieler Gerichte. In Passau kostete so ein Stinkefinger im letzten Jahr einen Autofahrer satte 5.000 Euro Geldstrafe.

Selbst wenn die Anlage autonom arbeitet, besteht ein juristisches Risiko. So hat das Bayerische Oberste Landgericht festgestellt, dass sich zeitverzögert auch Bedienstete beleidigt fühlen dürfen, welche die Fotos auswerten. Sollten Emotionen zu sehr hochkochen, ist es auf jeden Fall besser auszusteigen und die Beamten zur Rede stellen. Der Vorwurf der „Wegelagerei“ ist in diesem Kontext von der Meinungsfreiheit gedeckt, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Pressemitteilung der Thüringer Polizei

„Freispruch“ künftig nur noch unter Vorbehalt?

Im deutschen Strafrecht galt bisher der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 2 GG). Danach darf niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. Das hat sich im Dezember 2021 grundlegend geändert. Bei Mord und einigen anderen schweren Delikten wie Kriegsverbrechen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nun auch möglich, wenn nach einem rechtskräftigen Freispruch neue Beweismittel auftauchen. Theoretisch kann ein Mordprozess also immer wieder neu aufgerollt werden. Ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht.

Anlass ist der wieder aufgenommene Prozess wegen des Mordes an einer im Jahre 1983 getöteten jungen Frau. Der Verdächtige war freigesprochen worden. Im Jahr 2012 konnten jedoch Spermaspuren im Slip des Opfers gefunden werden, die den nunmehr wieder angeklagten Mann belasten sollen. Aufgrund des neu eingeführten § 362 Nr. 5 StPO wurde der Mann erneut angeklagt und sollte in Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht setzte den Haftbefehl jedoch außer Vollzug, um über die neue Vorschrift zu entscheiden.

Gestern fand die mündliche Verhandlung statt. Hierbei prallten verschiedene Meinungen aufeinander, wie die Legal Tribune Online berichtet. Befürworter der Regelung wiesen darauf hin, dass das Grundgesetz vom Wortlaut her nur eine mehrfache Bestrafung verbietet. Den Freispruch muss man in diese Kategorie also hineindenken – was allerdings über Jahrzehnte ernsthaft nicht angezweifelt wurde. Alles andere würde die Vorschrift ja auch in ihrem wichtigsten Anwendungsfall entwerten.

Ansonsten beriefen sich die Befürworter der Regelung darauf, dass dem Staat zumindest bei krassen Strafsachen nicht auf der Nase herumgetanzt werden darf („funktionierende Strafrechtspflege“). Von „exzeptionell schweren Taten“ war die Rede, auch plane niemand eine routinemäßige Überprüfung rechtmäßiger Freisprüche, aber es gebe einen Anspruch auf „effektive Strafverfolgung“.

Die Gegner des neuen Gesetzes verwiesen darauf, dass ein Freispruch faktisch keine Rechtskraft mehr habe. Dringende Gründe für eine Wiederaufnahme ließen sich schnell konstruieren, sagte etwa Johann Schwenn, der Anwalt des Angeklagten. Die Vorschrift verstoße auch gegen die Unschuldsvermutung, betonte ein anderer Bevollmächtigter. Er wies auch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht schon früher klargemacht habe, dass es zum Rechtsstaat gehört, auch mutmaßliche Fehlurteile in Kauf zu nehmen.

Interessant war auch der Hinweis, dass es ähnliche Vorschriften schon in der Nazizeit gegeben hat. Damals wurde es ebenfalls ermöglicht, rechtskräftige Freispruche wegen neuer Beweise oder sogar nach einer Strafverschärfung aufzuheben. Auf der Hand liegt auch, dass die nun für Mord eingeführte Vorschrift schrittweise auch auf andere Straftaten ausgedehnt werden könnte, als nächstes wären dann wohl Sexualstrafaten dran.

Das Bundesverfassungsgericht wird wohl in einigen Monaten entscheiden.

Teure Kratzer

Stolze 13.550 Euro muss ein Wohnungsmieter zahlen, weil er beim Auszug die Innenverkleidung des Aufzugs an zwei Stellen zerkratzt hat. Der Mangel könne nur durch einen kompletten Austausch der zerkratzten Wände beseitigt werden, so das Landgericht Koblenz. Es gab der Kostenklage des Vermieters statt.

Der Aufzug hat eine Edelstahlverkleidung. Diese hatte der Mieter hatte der Mieter links und an der Rückwand mit je einem Kratzer beschädigt. Die Haftpflicht des Mieters wollte lediglich 5.000 Euro zahlen, alles andere sei unverhältnismäßig.
Ein Gutachten kam aber zu dem Schluss, dass die Verkleidung komplett ersetzt werden muss.

Obwohl der Aufzug schon acht Jahre alt ist, wollte das Gericht auch keinen Abzug „Neu für alt“ anerkennen. Aufzüge müssten regelmäßig erneuert und renoviert werden, so das Gericht. Deshalb sei eine neue Wandverkleidung weder eine Verbesserung, sie führe auch nicht zu einer Verlängerung der Lebensdauer des Aufzugs (Aktenzeichen 4 O 98/21).

Drohnenvideos und Urheberrecht

Wer gerne mit einer Drohne filmt und die Aufnahmen – zum Beispiel in sozialen Netzwerken – veröffentlicht, sollte eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kennen. Die Richter stellen nämlich fest, dass mit Drohnen erstellte Fotos und Videos nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt sind.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Bildband, der auch Drohnenfotos von früheren Kohlehalden im Ruhrgebiet zeigt. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verlangte für die Fotos Lizenzgebühren, weil die Drohnen auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke, zum Beispiel die „Sonnenuhr mit Geokreuz“, auf den Halden festgehalten haben.

Von diesen Kunstwerken darf man zwar Panoramabilder machen und diese veröffentlichen, so das Gericht. Die Panoramafreiheit schließe aber nur Perspektiven ein, die sich von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus ergeben. Luftaufnahmen seien hiervon nicht umfasst. Die Richter beziehen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe die Panoramafreiheit schon deswegen verneint, weil der Fotograf sich auf eine simple Leiter gestellt hatte. Bei Drohnenbildern könne nichts anderes gelten.

Ob die Analogie zu dem Einsatz einer Leiter auch in heutigen Zeiten noch entscheidend ist, wird voraussichtlich der Bundesgerichtshof entscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen 4 U 247/21).

Wichtiges Urteil für Betreute und ihre Angehörigen

In Deutschland stehen mehr als eine Million Menschen unter Betreuung. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen dürfte eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs wichtig sein. Das Gericht äußert sich zu der Frage, welche Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sein müssen.

In dem Fall ging es um eine Frau, die an einer schweren Schizophrenie erkrankt ist. Ein Sachverständiger untersuchte sie. Er stellte Betreuungsbedarf fest, wobei er sich aber ausschließlich auf die Erkrankung als solche stützte. Das ist jedoch nicht ausreichend, heißt es vom Bundesgerichtshof. Vielmehr müsse auch festgestellt werden, ob die konkreten Lebensumstände die Betreuung auch tatsächlich erforderlich machen. Damit meint das Gericht zum Beispiel die Frage, ob ein Betreuer vielleicht schon deswegen nicht erforderlich ist, weil der Betroffene vor seiner Erkrankung jemanden bevollmächtigt hat.

Ebenso wichtig sind aber auch die konkreten Lebensumstände. Das betrifft natürlich vorwiegend Menschen, die in ihre Familie eingebunden sind. Laut dem Gericht können Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf auseinanderfallen. Deshalb müsse jede gerichtliche Anordnung auch den tatsächlichen Betreuungsbedarf feststellen (Aktenzeichen XII ZB 462/22).

Letzte Generation als kriminelle Vereinigung – die Heiligsprechung?

Homepage abgeschaltet, sieben Gebäude durchsucht und Vermögenswerte von bis zu 1,4 Millionen Euro arrestiert: Die bayerische Justiz hat heute zu einem großen Schlag gegen die Letzte Generation ausgeholt. Der Vorwurf lautet nicht mehr auf Nötigung bei Klimablockaden, jetzt geht es um die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Das ist eine Begrifflichkeit, die man sonst eher bei Drogenhandel, Mafia, Clans und Wirtschaftskriminalität verortet. Ob organisierte Klimakleber juristisch in diesen Sphären schweben, ist längst nicht ausgemacht.

Bei der Frage nach der kriminellen Vereinigung dreht sich alles um den § 129 StGB. Dessen zweiter Absatz ist eigentlich recht verständlich:

Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Das passt in seiner Allgemeinheit auch auf Gesangsvereine. Deshalb bleiben im Kern nur zwei Punkte an anderer Stelle des Gesetzes, welche die Letzte Generation von einer Einstufung als kriminelle Vereinigung bewahren können:

1. Der Zweck der Vereinigung muss auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein. Dieser Punkt wird sicher intensiv diskutiert werden. Die Letzte Generation verfolgt den Ansatz, mit ihren Blockadeaktionen Aufmerksamkeit zu erregen, um Politik und Gesellschaft insgesamt zur Rettung des Weltklimas aufzurütteln. Straftaten wie die Nötigung im Straßenverkehr könnte man damit auch als reines Mittel zum Zweck bewerten – und eben nicht als primäres Anliegen. Allerdings wird hier auch eine Rolle spielen, dass die Letzte Generation mutmaßlich schon mit Millionenbeträgen unterstützt wurde. Das spricht für eine doch eher wilde Entschlossenheit auch zu Straftaten. Diese Entschlossenheit spiegelt sich auch in den Handlungen von den Wiederholungstätern unter den Aktivisten, die sich nach einer Verurteilung sofort wieder festkleben.

Die juristische Meinungsskala ist bei all diesen Punkten in alle Richtungen offen. Letztlich ist es wie so oft eine reine Wertungsfrage in einer komplizierten Gemengelage von Staatswohl und Grundrechten. Das letzte Wort wird mit einiger Sicherheit erst vom Bundesverfassungsgericht gesprochen.

2. Höchst umstritten ist die zweite Voraussetzung für eine kriminelle Vereinigung. Es geht um die sogenannte Erheblichkeitsschwelle. Bejaht man dieses Erfordernis (was nach diversen Gesetzesänderungen und im Licht des Europarechts fraglich ist), müssten die Aktivitäten der Vereinigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Ob bloße punktuelle Straßenblockaden, so sehr sie auch einzelne im Stau treffen mögen, wirklich darunter fallen? Wie das letztlich abgewogen wird, ist ebenfalls nicht absehbar.

Den Strafverfolgern muss damit klar sein, dass sie ein erhebliches Risiko eingehen. Bestätigt sich dereinst der Vorwurf einer kriminellen Vereinigung nicht, heißt es, hier wurde mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Oder gar die Grundlage für terroristische Organisationsstrukturen gelegt. Denn mit der heutigen Maßnahme ist ja klar, dass es künftig auch den Organisatoren, (stillen) Helfern und vor allem auch den Finanziers an den Kragen gehen kann.

Endlich zeigt der Rechtsstaat Zähne, werden sich viele freuen. Aber die vorläufige Ächtung der Letzten Generation als kriminelle Vereinigung ist aus umgekehrter Sicht auch so was wie eine Heiligsprechung. Vielleicht wäre es besser gewesen, Nötigung einfach weiter als Nötigung zu bestrafen.

„Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung?

Das Landgericht Potsdam hält es nicht für ausgeschlossen, dass die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das bislang verneint.

Die Einstufung als kriminelle Vereinigung wäre vor allem gefährlich für den organisatorischen Überbau der „Letzten Generation“, also für alle, die aus dem Hintergrund den Kurs vorgeben oder zumindest mitbestimmen. Ganz besonders interessant wird aber natürlich die Frage nach den großen Geldgebern der „Letzten Generation“, vor allem Stiftungs- und Wirtschaftskreise. Die Finanziers krimineller Vereinigungen können ebenfalls belangt werden. Hier kann man die Vorschrift im Strafgesetzbuch nachlesen.

Bericht im Berliner Tagesspiegel

Gelben Umschlag bloß nicht wegwerfen

Bei Zustellungen, vor allem bei Gerichtspost, muss der Postbote den Tag vermerken, an dem er das Schriftstück in den Briefkasten wirft. Das sieht § 180 ZPO ausdrücklich vor. Was aber, wenn das Datum auf dem Umschlag fehlt? Hier schafft der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Klarheit.

Es ging um ein Versäumnisurteil. Dieses will der Zusteller am 07.10.2021 in den Briefkasten des Empfängers geworfen haben. Der Empfänger sagte aber, er habe das Schreiben erst am 08.10. aus dem Briefkasten genommen. Der 07.10. sei auch nicht auf dem Umschlag vermerkt gewesen. Deswegen sei er vom späteren Datum ausgegangen.

Die Gerichte betrachteten seinen Einspruch als verspätet, weil sie die Frist ab dem 07.10. berechneten. Dem fehlenden Datum auf dem Umschlag messen sie keine Bedeutung zu. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun entscheidet. Die Richter verweisen auf die ausdrückliche Pflicht des Zustellers, den Zustellungstag zu notieren. Wenn das Datum fehle, müsse deshalb der Kläger beweisen, dass das Zustellungsdatum gemäß Urkunde tatsächlich zutrifft.

Für Zustellungsempfänger ist das ein Grund mehr, den Umschlag auf jeden Fall aufzubewahren. Denn Zusteller vergessen gerne, das Datum zu vermerken. Damit eröffnet sich wegen der Frist Spielraum, der wie im entschiedenen Fall Nachteile vermeiden kann. So gab es schon Fälle, bei denen auf der Zustellungsurkunde ein früheres Datum stand als auf dem Umschlag (Aktenzeichen VIII ZR 99/22).

Wollen in eine Bürgerrat?

Ich habe mal geschaut, wie so ein Bürgerrat (etwa zum Thema Klima) seinen Anfang nimmt:

In einem ersten Schritt werden dafür Personen ab 16 Jahren deutschlandweit telefonisch kontaktiert und ihr Interesse an der Teilnahme am Bürgerrat Klima erfragt. Die Telefonnummern – Handynummern und Festnetznummern – werden zufällig generiert, so dass jeder und jede mit einem Festnetz- oder Handyanschluss die Chance hat, für eine Teilnahme ausgewählt zu werden.

Zufällig generierte Telefonnummern, die dann im Wege des (übrigens verbotenen) Cold Calls kontaktiert werden. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass jeder Angerufene, der nicht in der Vergangenheit bereits für 200 Euro oder mehr sein „Finanzkonto“ von einem gebrochen deutsch sprechenden Anrufer via Anydesk durch Sofortüberweisung vom Girokonto hat aktivieren lassen und sich noch heute darüber freut, sofort wieder auflegen wird.

Aber der Rest, das ist dann der erste Schritt zu einem repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung.

Zum Auswahlverfahren des Bürgerrats Klima

Lustiger Gruppenchat mit bitterem Ende

Eine aktuelle Pressemitteilung der Erfurter Polizei beleuchtet eine Problematik, mit der sich Nutzer sozialer Medien immer mehr auseinandersetzen müssen. Was ist, wenn in Chatgruppen auf WhatsApp oder anderen Messengerdiensten sexuelle Inhalte gespült werden, die möglicherweise strafrechtlich relevant sind?

Hier die Mitteilung:

Derzeit kursiert in diversen sozialen Medien und in Nachrichtendiensten ein Video, auf dem scheinbar sexuelle Handlungen zwischen zwei Personen auf einem Spielplatz in Erfurt zu sehen sind. … Bei den auf dem Video beteiligten Personen handelt es sich um zwei Kinder und/oder Jugendliche, die augenscheinlich Bewegungen machen, die auf sexuelle Handlungen schließen lassen können. Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Weiterleitungen dieses Videos strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Weiterleitung an Dritte ist daher zwingend zu unterlassen. Sofern es sich bei dem viralen Video um eine strafrechtlich relevante Datei handelt, kann auch hier bereits der Besitz strafbewährt sein. Sofern jemand Kenntnis über den Ursprung des Videos oder den dort handelnden/beteiligten Personen hat, wird dieser gebeten, sich bei der Kripo Erfurt (Tel.: 0361/574324602) oder jeder anderen Polizeidienststelle zu melden.

Die Weiterleitung an Dritte ist zwingend zu unterlassen. Das erschließt sich jedem. Bleibt nur die Frage, was mache ich mit dem Inhalt, der mir mir über eine Chatgruppe aufs Handy gespült worden ist – und der sich jetzt im Speicher des Handys befindet?

Ich kann in diesem Punkt nur eine dringende Warnung aussprechen: Geht damit nicht zur Polizei.

Die Beamten aus Erfurt weisen selbst darauf hin, dass bereits der bloße Besitz strafbewehrt ist. Wenn ihr euch also auf einer Polizeidienststelle als „Besitzer“ solchen Materials outet, können die Beamten praktisch gar nicht anders, als ein Ermittlungsverfahren gegen euch einzuleiten. Das ist nie eine Bagatelle, die aktuelle Mindeststrafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte beträgt ein Jahr Gefängnis (§ 184b StGB). Geldstrafe ist nicht mehr möglich, eine Einstellung wegen Geringfügigkeit auch nicht mehr.

Zum Beispiel haben schon besorgte Eltern Ausdrucke zur Polizei gebracht, damit die Sachen nicht weiter verbreitet werden. Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie waren die Folge. Mittlerweile gibt es zwar Gesetzesiniativen, um die Vorschriften gerade für solche Fälle wieder zu entschärfen. Aber an der geltenden, schon reichlich verrückten Rechtslage ändert das derzeit leider nichts.

Auf jeden Fall sollte man als Betroffener die Inhalte sofort löschen. Am besten mit einem Löschprogramm, das die Daten nicht mehr wiederherstellbar macht. Damit lässt sich ein „Besitz“ schon nicht mehr sicher nachweisen. Jedenfalls spricht das möglichst zeitige Löschen aber dafür, dass man keinen Besitzwillen hatte und damit auch nicht den erforderlichen Vorsatz.

Wie aber kommt die Polizei eigentlich an die Chatinhalte? Immerhin darf bei uns die Telekommunikation ja nicht flächendeckend überwacht werden. Meist läuft es auch ganz simpel: Die Polizei, die etwa wegen einer Drogensache ermittelt, stellt ein Handy sicher. Im Rahmen der Ermittlungen werden die Informationen auf diesem Telefon ausgelesen. Und schon können die Ermittler alle Chatgruppen lesen, in denen der Beschuldigte Mitglied war. Wenn sie dann auf fragwürdige Inhalte stoßen, die überhaupt nichts mit dem Ausgangsfall zu tun haben müssen, wird schnell gegen alle Mitglieder der Gruppe ermittelt.

Ich kenne Verfahren, in denen so eine Konstellation Ermittlungen gegen bis zu 1.400 Leute angestoßen hat. Damit kommen wir zu einer weiteren Gefahr. Gerade in größeren Chatgruppen laufen die Inhalte im Sekundentakt durch, und das 24/7. Es ist für dich als Nutzer schlicht nicht möglich, jeden einzelnen Post zur Kenntnis zu nehmen. Damit steigt aber auch die Gefahr, dass man sich problematische Inhalte aufs Handy lädt, ohne es überhaupt zu wissen. Natürlich weisen Strafverteidiger dann darauf hin, dass der eigene Mandant zu der fraglichen Zeit gar nicht im Chat interagiert hat. Was ein starkes Indiz dafür ist, dass er auch den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hat. So lässt sich dann bei vernünftigen Staatsanwälten oder Richtern eine Einstellung mangels Tatverdachts erreichen.

Aber nicht jeder Jurist ist vernünftig. Außerdem geschieht das alles natürlich erst nach der Hausdurchsuchung in eurer Wohnung oder am Arbeitsplatz. Schon das kann zu einer Vernichtung der sozialen Existenz führen. Ein glorreicher Freispruch einige Monate später hilft dann auch nicht mehr.

Als Nutzer solcher Chats muss man sich wirklich des enormen Risikos bewusst sein. Denn auf öffentlich zugänglichen Seiten wie Facebook oder Twitter werden solche Inhalte meist zuverlässig von den Betreibern geblockt. In privaten Chatgruppen gibt es diesen Schutz nicht. Die Gefahr, dass andere dort Mist machen, der auf einen böse zurückfällt, ist deshalb nicht nur theoretischer Natur.

Im Zweifel sollte man gerade von aufgeblähten Gruppen, deren Nutzer man noch nicht mal ansatzweise kennt, die Finger lassen.

Staatsanwalt bereichert sich um Millionen

Er galt in seinen besseren Tagen als einer der härtesten Korruptionsbekämpfer in Hessen, doch in Wirklichkeit war der Oberstaatsanwalt selbst ein Krimineller. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main räumte der Jurist unter anderem ein, für die Vergabe von Gutachtenaufträgen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs bei Ärzten Kickbackzahlungen erhalten zu haben. Es geht um einen hohen Millionenbetrag, wie die Hessenschau berichtet.

Sechs Jahre Haft, lautet das heute verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Der Oberstaatsanwalt hat sich laut dem Gericht der Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Die Gutachten in den von ihm bearbeiteten Strafverfahren soll der Oberstaatsanwalt an Firmen vergeben haben, an denen er teilweise sogar selbst beteiligt war. Jedenfalls flossen laut dem Urteil unter der Hand erhebliche Schmiergeldzahlungen aus mehreren Quellen an ihn. Das Geld soll der Angeklagte für einen aufwendigen Lebensstil und die Unterstützung seiner Lebenspartnerin und deren Kinder aufgewendet haben. Außerdem erwarb der Mann mehrere Immobilien.

Ins Rollen kamen die Ermittlungen wohl, als ausgerechnet die Lebenspartnerin vor ihrem Tod die Behörden auf die Masche des Oberstaatsanwalts hinwies. Das Land Hessen fordert Millionenbeträge zurück. Außerdem laufen noch Ermittlungen gegen Staatsanwälte, die in der Abteilung des Angeklagten tätig waren.