Bei „Hurensöhnen“ hilft auch der beste Anwalt nicht

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Frage geklärt, ob man Polizeibeamte als „Hurensöhne“ bezeichnen darf. Nein, lautet die wenig überraschende Antwort. Das Gericht verwarf die Revision der Angeklagten. Diese hatte in einer Polizeiwache wohl unangenehme Erfahrungen gemacht. Beim Verlassen einer Polizeidienststelle sagte sie zu ihrer Begleiterin, nicht zu den Beamten, das böse Wort.

Zwar darf man auch Staatsdiener kritisieren, auch mit harschen Worten. „Wegelagerer“ beispielsweise ist keine Beleidigung – bei einer Verkehrskontrolle. Zu den Hurensöhnen hat das Gericht aber eine klare Meinung: „Ein Kontext, in dem die Bezeichnung eines Amtsträgers als Hurensohn gesellschaftlich billigend erscheinen könnte, ist nicht denkbar.“

Die Frau berief sich weiter darauf, dass es einen „beleidigungsfreien Raum gibt“, etwa im Gespräch mit Angehörigen oder engen Freunden. Hier sehen die Richter aber die Notwendigkeit, dass so ein Gespräch auch an einem Ort stattfindet, der gegen Mithörer abgeschirmt ist. Die Tür zu einer Polizeistation gehört in der Tat eher nicht dazu (Aktenzeichen 203 StRR 38/23).