Tolle Frau sucht tollen Mann

7.400 Euro investierte eine Frau aus München in die Dienste einer exklusiven Partnervermittlung. Sie gab in einem mehrstündigen Interview ihre Wünsche zu Protokoll. Darauf erhielt sie innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie 31 Partnervorschläge. Doch der Richtige war nicht dabei. Am Ende fiel die Frau vom Glauben ab. Sie verklagte die Partnervermittlung auf Rückzahlung.

Die Partnersuchende hatte hohe Erwartungen. Ihr Neuer sollte maximal 50 Jahre alt sein, groß, schlank und sehr sportlich. Die Optik sei ihr insgesamt „sehr wichtig“. Außerdem sollte der neue Partner zwingend aus München oder dem Münchner Umland kommen. Die Partnersuchende – ich habe so eine unbändige Lust dieses Wort zu wiederholen – schätzte sich selbst nämlich als „zeitlich und örtlich unflexibel“ ein.

Wir wissen nicht, ob dies ihr einziger Minuspunkt auf der Tinder-Skala ist. Bedauerlicherweise enthält sich die Pressesprecherin des Landgerichts München I in ihrer Mitteilung jedweder weiteren Information über die Klägerin. Wir erfahren also nicht, wie groß diese selbst ist, wie schlank und wie sportlich. Ob, kurz gesagt, die Optik auch bei ihr stimmt. Nicht einmal das Alter erfahren wir. Schlauer Schachzug der Justiz womöglich, weil sonst direkt neue Klage.

Wir können uns deshalb kein näheres Bild darüber machen, ob die Klägerin ihren eigenen Wert auf dem rauen Dating-Markt falsch taxierte. Wir erfahren aber immerhin, dass sich der zuständige Richter die 31 Partnervorschläge angeguckt hat. Nach seiner Einschätzung waren die präsentierten Männer nicht komplett unzumutbar und irgendwie viel zu weit weg wohnend. Damit seien auch „die Vermittlungsvorschläge insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet“ gewesen, dass man von einem Totalversagen der Partneragentur ausgehen muss. Ausdrücklich betont das Gericht, das alles ergebe sich aus einer „wertenden Betrachtung“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann also bei erneut „wertender Betrachtung“ in der nächsten Instanz noch mal spannend werden (Aktenzeichen 29 O 11980/23).