Richter macht aus einem Doppelzimmer ein Vierbettzimmer

Wenn man für acht Reisende „Doppelzimmer“ in einem Hotel bucht, wie viele Zimmer kriegt man? Ich würde sagen: vier. Das Amtsgericht München rechnet jedoch anders. Laut seinem Urteil können „Doppelzimmer“ für acht Personen auch zwei Räume sein, in denen jeweils vier Personen schlafen.

Ein Mann organisierte eine Italienreise für acht Personen. Er wollte vier „Doppelzimmer“. Dieses Wort fiel ausdrücklich, aber in der Buchungsbestätigung stand nichts von der Zimmerzahl. Womöglich aus gutem Grund. Das Hotel stellte zwei Zimmer mit jeweils vier Betten zur Verfügung. Der Kunde hatte aber auf gehobene Mittelklasse (4 Sterne) gehofft, nicht auf eine Herberge im Hostel-Style. Er verlangte die Hälfte des gezahlten Preises zurück.

Das Amtsgericht lehnt dies ab, und zwar mit einer eigenwilligen Interpretation des Begriffs „Doppelzimmer“. Es sei nicht unüblich, dass Doppelzimmer auch ohne besonderen Zusatz für mehr als zwei Personen verwendet werden. Keine Ahnung, wo der Richter solche Auslandserfahrungen sammelt…

Den sonst üblichen Zusatz „Mehrbettzimmer“ oder „Doppelzimmer mit Zustellbetten“ hält das Gericht für verzichtbar. Denn für die Reisenden habe sich schon aus dem Preis ergeben müssen, dass sie keine vier Zimmer bekommen. Immerhin hätten sie „nur“ 81 Euro pro Nacht und Nase gezahlt, und das für 4 Sterne und All-Inklusive-Leistungen. Das sei so wenig, dass die Reisenden redlicherweise nur zwei Zimmer erwarten konnten.

Ich komme nicht darüber hinweg, wie man den Begriff des Doppelzimmers (italienisch: camera doppia) ernsthaft so zurechtbiegen kann, dass daraus ein Schlafplatz für vier Personen wird. Müsste es dann nicht Doppel-Doppel-Zimmer heißen? Oder, wie naheliegend, schlicht „Vierbettzimmer“. Na ja, immerhin haben die Reisenden ja auch ein bisschen Glück gehabt. Das Hotel hat ihnen nicht noch Fremde mit auf die Zimmer gelegt (Aktenzeichen 242 C 403/23).