Mit besten Wünschen für die Zukunft

Die heftigsten Streitigkeiten gibt es oft erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses – ums Arbeitszeugnis. Eine ehemalige Assistentin der Geschäftsführung war besonders hartnäckig. Sie setzte mehrere Änderungen am Zeugnis durch. Erfolgreich. Aber damit begann der Stress erst…

Nachdem er das Zeugnis auf Druck mehrfach verbessert hatte, platzte dem Chef der Kragen. Aus der letzten Fassung strich er die Dankesformel. Wogegen seine frühere Angestellte vor Gericht zog.

Laut Bundesarbeitsgericht gibt es kein Recht auf gute Wünsche vom Arbeitgeber. Die beliebte „Dankesformel“ erhöhe zwar die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, der Arbeitgeber könne sie aber auch weglassen. Allerdings nicht in diesem Fall. Da der Arbeitgeber das erste Zeugnis mit einem Dank schloss, könne er später nicht mehr darauf verzichten.

Das Gericht begründet dies mit dem sogenannten Maßregelverbot nach § 612a BGB. Einem Arbeitnehmer darf es nicht angekreidet werden, wenn er nur sein gutes Recht wahrnimmt. Nachkarten ist dem Arbeitgeber somit untersagt, das Zeugnis darf nicht verschlechtert werden (Aktenzeichen 9 AZR 272/22).