Wer anderen einen Gefallen tut…

Wer anderen einen Gefallen tut, haftet anders als etwa ein bezahlter Dienstleister. Das zeigt sich an einem Fall, den das Amtsgericht München entschieden hat.

Ein Mann hatte seinem nebenan wohnenden Bruder für Notfälle einen Wohnungsschlüssel gegeben. Er forderte den Schlüssel zurück, erhielt ihn aber nicht zurück. Er ließ deshalb das Schloss austauschen. Das kostete 700 Euro.

Das Amtsgericht München weist zutreffend darauf hin, dass die Haftung bei reiner Gefälligkeit beschränkt ist. Ein Rechtsbindungswille sei bei Nachbarschaftshilfe gerade nicht gegeben, zumal es sich um den eigenen Bruder handelte. Ein vertraglicher Anspruch scheide deshalb aus.

Auch eine sogenannte unerlaubte Handlung will das Gericht nicht erkennen. Der Anspruch gehe, wenn überhaupt, nur auf die Kosten für einen Ersatzschlüssel. Das finde ich nicht besonders überzeugend. Denn immerhin besteht ja die Möglichkeit, dass der Bruder den Schlüssel unterschlagen hat – und vielleicht etwas Böses damit plante. Die Argumentation des Amtsgerichts gilt höchsten für den Fall, dass der Bruder den Schlüssel verloren hat oder dieser ihm gestohlen wurde (Aktenzeichen 222 C 14447/23).