Aluhut-Träger muss aufs Auto verzichten

Den berühmten Aluhut-Träger gibt es wirklich. In Hessen. Dort versuchte sich ein Mann gegen „EMW-Terroristen“ zu wehren, indem er im Auto eine mit Alufolie umwickelte Bleischale und eine Bleiweste mit sich führte. Das fanden Polizisten bei einer Kontrolle merkwürdig, die spätere Korrespondenz des Mannes mit der Führerscheinstelle sorgte für den juristischen Rest.

Gegenüber dem Amt gab der Mann auf Rückfrage an, sein Schicksal könne nur erahnen, wer eine EMW-Attacke persönlich erlebt und überlebt habe. Der Sachbearbeiter beim Straßenverkehrsamt gehöre offensichtlich nicht dazu. Dies alles quittierte die Behörde mit einer MPU-Anordnung, weil der Mann möglicherweise psychisch krank sei.

Vor dem Verwaltungsgericht Gießen konnte der Aluhut-Träger sogar einen Erfolg verbuchen. Das Gericht meinte, „abwegige“ Äußerungen und verschrobenes Verhalten seien allein kein Grund, an der Fahreignung zu zweifeln. Auch angebliche Fahrfehler des Mannes, dem die Polizei nach der Kontrolle ein Stück hinterher fuhr, könnten auf seine Nervosität zurückzuführen sein.

Die nächste Instanz bewertet den Fall aber etwas anders. Die Richter am Verwaltungsgerichtshof Hessen setzten die vorläufige Führerscheinentziehung wieder in Kraft. Dabei hielten sie dem Mann vor, er habe bei der Polizeikontrolle angeblich seinen Wohnort mit dem „Tatort“ verwechselt. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht bekannt (Aktenzeichen 6 K 2554/22 GI).

#DubisteinMann ist zulässige Meinungsäußerung

Wegen des ihr gegenüber verwendeten Hashtags „DubistEinMann“ hat eine Transfrau bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eskaliert. Allerdings erfolglos. Das Recht auf freie Meinungsäußerung geht in diesem Fall vor, so das Gericht.

Die Journalistin und Transfrau hatte auf X dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare zu unterstützen. Dort tummelten sich ihrer Meinung nach zu viele #TERFs. Ihre Kontrahentin reagierte mit lachenden Smileys und dem Hinweis „times changed! #DubistEinMann“.

Das Gericht sieht in der Verwendung eines Hashtags schon keine „direkte persönliche Ansprache“, sondern eine verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage. Schon deswegen sei nicht erkennbar, dass die Journalistin „losgelöst vom Inhalt ihres Posts abseits der Sachdebatte“ herabgewürdigt und diffamiert werden sollte.

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass sich die Journalistin selbst als „Aktivistin“ immer wieder in die Öffentlichkeit begeben hat, indem sie ihr eigenes Geschlecht und die Selbstbestimmungsdebatte zum Thema machte. Die Journalistin zog ihren Antrag letztlich zurück (Aktenzeichen 16 U 95/23).