Ohne Kaufvertrag keine Vorkasse

Viele Online-Händler verschieben das Zustandekommen des Kaufvertrags zeitlich nach hinten. Der Discounter Netto regelte für seinen Online-Shop sogar, dass der Kaufvertrag erst mit der Lieferung der Ware zustande kommt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kunden längst gezahlt, etwa bei der Option „Vorauskasse“. Diese Praxis erklärt das Oberlandesgericht Nürnberg für unzulässig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor Gericht moniert, dass Vorkasse-Kunden nach der Zahlung in einer Art rechtlosen Raum schweben. Zwar hatten sie gezahlt, der Vertrag sei aber noch gar nicht wirksam. Bei Speditionslieferung nennte Netto eine Lieferzeit von ca. 10 Werktagen – in der Zeit kann viel passieren. Scheitere die Lieferung, hätten die Kunden nur einen Rückzahlungsanspruch, könnten mangels Vertrag aber keine Lieferung verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies widerspricht laut Gericht dem Grundsatz, dass im Verbraucherrecht eine Leistung (Zahlung) immer auch einen verbindlichen Anspruch, etwa auf Lieferung, auslösen muss.

Überdies könnten Kunden nicht erkennen, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden seien, gerade bei circa-Fristen. Das Urteil gegen Netto ist rechtskräftig (Aktenzeichen 3 U 1594/23).