Indymedia: Link ist keine verbotene Unterstützung

Das Landgericht Karlsruhe hat einen Journalisten freigesprochen, der in einem Artikel ein Archiv der verbotenen Vereinigung „Linksunten.Indymedia“ verlinkt hatte. Der Link soll eine verbotene Unterstützung (§ 85 Abs. 2 StGB) von Indymedia gewesen sei. Das kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Der Prozess vor der Staatsschutzkammer dauerte sieben Wochen. Zuerst hieß es nach dem Urteil, das Gericht habe den Journalisten freigesprochen, weil Indymedia gar nicht mehr aktiv ist (weswegen eine Unterstützung gar nicht mehr möglich sein könnte). Das ist allerdings nicht der Fall. Denn ein Sprecher des Gerichts bestätigte nun, dass laut der Staatschutzkammer eine bloße Verlinkung auf die Seite einer verbotenen Vereinigung grundsätzlich keine Unterstützungshandlung im Sinne des Strafgesetzes sei. Nähers soll sich aus den Urteilsgründen ergeben, die noch nicht vorliegen. Allerdings haben die Verteidiger des Journalisten nun mit ihrer Aussage Recht, das Verfahren habe Bedeutung für die Pressefreiheit in Deutschland.