Hausdurchsuchung. Ja oder nein? Diese Frage müssen Verwaltungsgerichte nicht so oft beantworten. Aber es kommt vor, wie ein Fall aus Hessen zeigt. Es ging um sexuelle Gefälligkeiten in Beamtenkreisen…
Ein Polizeioberkommissar soll mit einer Frau gechattet haben, die bei der hessischen Polizei den Einstellungstest nicht bestanden hat. Kein Problem, soll der Kommissar erklärt haben. Er kenne da einen Kollegen, der könne den nächsten Einstellungstest „wohlwollend beeinflussen“. Als Gegenleistung soll der Beamte Oralverkehr für seinen Kollegen gefordert haben. Er selbst wolle lediglich zusehen oder zumindest ein Video von dem Bezahlvorgang haben. Angeblich, so der Beamte, habe das in der Vergangenheit schon prima funktioniert.
Nun ja, der Verwaltungsgerichtshof in Hessen sieht hier eine Gefahr für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staatsdienst. Zu den Vorteilen im Bestechungsrecht zählen laut den Richtern alle Belohnungen, Geschenke, aber auch „sonstige Vorteile“. Darunter seien problemlos auch „sinnliche Genüsse“ zu fassen, wie etwa der Beischlaf oder andere sexuelle Handlungen.
Die Hausdurchsuchung bei dem Beamten wurde genehmigt. Leider ist nicht bekannt, wie die Sache weiter ging (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Aktenzeichen 28 E 818/23).