Ein Berliner Restaurant wollte schlechte Online-Bewertungen gerichtlich verbieten lassen – und ist gescheitert. Das Landgericht Berlin II lehnt den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Warum? Zum einen war der Streitwert von 5.000 Euro, den die Restaurantbetreiberin angesetzt hatte, nicht nachvollziehbar. Zum anderen wurde das vorgeschriebene Meldeverfahren der Plattform nicht genutzt.
Die Gastronomin störte sich an negativen Bewertungen wie „Salz-Pfeffer-Verhältnis hat nicht gepasst“ und wollte, dass die Plattform solche Bewertungen unterbindet. Doch das Gericht sah keinen hohen wirtschaftlichen Schaden, der einem Streitwert über 5.000 Euro entspricht. Bewertungen gehören laut der Entscheidung zum Alltag, und einzelne Kritiken beeinträchtigen ein Unternehmen nicht maßgeblich. Daher wäre hier das Amtsgericht zuständig gewesen.
Viel wichtiger für Nicht-Juristen: Das Gericht betonte, dass die Klägerin das Melde- und Abhilfeverfahren der Plattform nach dem Digital Services Act (DSA) hätte nutzen müssen. Eine formlose Beschwerde reicht nicht mehr aus. Seit dem DSA müssen Betroffene die Plattform gezielt über deren offizielles Meldeformular informieren. Das Formular ist meist über ein Drei-Punkte-Menü zu finden.
Ohne ordentliche Meldung fehlt der Plattform die „Kenntnis“ von einem möglichen Verstoß. Ohne Kenntnis jedoch keine Pflicht zur Entfernung – und damit auch keine Grundlage für eine Klage. Fazit: Wer unliebsame Bewertungen loswerden will, muss erst die internen Beschwerdewege der Plattform nutzen. Sonst steht man vor Gericht eventuell mit leeren Händen da (Aktenzeichen 27 O 262/25).