Eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg hat jahrelang Heizkostenzuschüsse vom Jobcenter bekommen, weil sie auf Grundsicherung angewiesen war. Normalerweise reichte sie ihre Heizölrechnungen ein und bekam dann den Zuschuss ausgezahlt. Im Frühjahr 2019 passierte aber ein Fehler. Statt einer Einmalzahlung basierend auf der Jahresabrechnung überwies das Jobcenter ihr monatlich 480 Euro – und das über mehrere Monate hinweg. Am Ende belief sich die Überzahlung auf 3.600 Euro. Das Jobcenter forderte das Geld zurück, und die Frau wehrte sich dagegen vor Gericht.
Das Sozialgericht Lüneburg gab der Klägerin zunächst sogar recht und urteilte, das Jobcenter dürfe seine Bescheide nicht einfach mehr oder weniger ständig für „vorläufig“ erklären, um Überzahlungen später zurückfordern zu können. Das sei ein Missbrauch des Rechts. Die Frau argumentierte, sie sei keine Juristin und habe den Fehler nicht bemerken können. Sie habe einfach vertraut, dass die Zahlungen korrekt seien. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle sieht es in der Berufung anders.
Der Kern des Urteils dreht sich darum, dass die Frau hätte erkennen müssen, dass sie nicht jeden Monat 480 Euro Heizkostenzuschuss bekommen sollte. Das Gericht betont, dass alle Bewilligungen vorläufig waren, was in den Bescheiden auch so stand. Selbst als Laie habe man die Pflicht, solche Papiere zu lesen und die wichtigsten Infos zu checken. Hier war auch einer Nichtjuristin klar, dass die monatlichen Zahlungen viel zu hoch ausfielen – schließlich ging es um Heizkosten, die nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen und auch die Abrechnungen früher sich aufs Jahr bezogen. Wer das nicht merkt und nicht nachhakt, kann sich laut dem Gericht später nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Das Jobcenter durfte die Überzahlung also zurückfordern, weil kein Vertrauensschutz entstanden ist. Daran ändere auch die Vorläufigkeit der Bescheide nichts. Wenn ein Jobcenterkunde Wert auf endgültige Bescheide lege, müsse er dies halt einklagen. Somit liegt die Verantwortung für krasse Berechnungsfehler zwar weiter beim Amt, ein Empfänger hat aber kein Recht, davon dauerhaft zu profitieren (Aktenzeichen L 11 AS 597/23).