Wie grausam kann der Sozialstaat sein?

Es klingt schon sehr dramatisch, was ein Beitrag des Justizdienstes beck-online heute teasert:

In der Hoff­nung auf eine bes­se­re Be­hand­lung ihres ge­streu­ten Brust­kreb­ses ließ sich eine Ar­me­nie­rin nach Deutsch­land schleu­sen. Die für die Be­hand­lung not­wen­di­gen So­zi­al­leis­tun­gen wur­den nun ge­kürzt: Der Kampf um ihr Leben ist kein Ar­gu­ment.

Das sitzt, wie grausam kann der Sozialstaat noch werden? Dieser Frage geht der Beitrag dann allerdings recht konsequent aus dem Weg. So wird an keiner Stelle mal glasklar formuliert, was wirklich Sache ist: Die Krebsbehandlung der Betroffenen erfolgt während des Aufenthalts der Frau in Deutschland – und sie wird auch vollständig vom Staat bezahlt.

Der Artikel spricht dagegen nebulös von der „Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung“ als Einreisemotiv und von der Kürzung „der Leistungen aus dem AsylbLG“. Dass die Frau die onkologische Versorgung (Arztbesuche, Medikamente, Chemo- oder Strahlentherapie) trotz ihrer unerlaubten Einreise bekommt, fällt in auffälliger Weise unter den Tisch. Zumindest der flüchtige Leser soll wohl den Eindruck gewinnen, die Kürzung gefährde irgendwie die lebensnotwendige Krebsbehandlung. Oder diese finde gar nicht statt.

Tatsächlich ist genau das nicht der Fall. Der Streit vor Gericht dreht sich, das immerhin kommt im Text dann doch mal kurz vor, um die vom Gesetz vorgeschriebene Leistungskürzung von 50 % beim persönlichen Bedarf. Die normale Kürzung, wenn das Asylrecht offenkundig missbraucht wird. Was aber nichts daran ändert, dass Asylverfahren dann trotzdem Monate oder gar Jahre dauern). Die Kürzung bei den persönlichen Leistungen bedeutet aber nicht, dass Behandlungskosten auch um 50 % gekürzt werden.

Die Frau hat demgemäß nicht auf ihre Behandlung klagen müssen. Sie hat sich vielmehr darüber beschwert, dass sie sich wegen der Leistungskürzung infolge ihrer illegalen Einreise etwas sparsamer ernähren muss. Über ihren Asylantrag ist noch gar nicht entschieden. Wir können also davon ausgehen, dass auch ihre Therapie fortdauert und ihr nicht unmittelbar die Rückreise in ihr Heimatland droht.