Bundeszwang: die maßlose Drohgebärde

Kein Zweifel, die AfD triggert hart mit ihrem Wahlsieg in Sachsen-Anhalt. Keine 72 Stunden hat es gedauert. Schon liegt es offen auf dem Tisch, das schärfste Schwert, das das Grundgesetz im Verhältnis vom Bund zu den Ländern kennt.

In Berlin wird schon mal vorsorglich laut gedacht. Sicher auch, um den Wählern in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin Angst zu machen. Bundeskanzler Friedrich Merz stellte klar, das Grundgesetz gelte „auch in Sachsen-Anhalt, auch nach einer Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten“. Unionsfraktionschef Thorsten Frei brachte den Bundeszwang ins Spiel, ebenso die Justiziministerin Hubig. In zweiter Reihe wird sogar über einen „Bundeskommissar“ nachgedacht, und von gekürzten Länderfinanzen sowieso.

Der Bundeszwang steht in Artikel 37 des Grundgesetzes. Eine Vorschrift, die noch nie angewendet wurde. Deshab in aller Kürze die Regeln: Erfüllt ein Land seine Bundespflichten nicht, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates „die notwendigen Maßnahmen“ treffen, um es zur Erfüllung anzuhalten. Dazu bekommt sie das Weisungsrecht gegenüber dem Land und seinen Behörden. Praktisch heißt das: Berlin übernimmt. In der Geschichte der Bundesrepublik ist das wie gesagt noch nie passiert.

Und das hat Gründe. Anknüpfungspunkt des Bundeszwangs ist eine konkrete, feststellbare Pflichtverletzung. Ein Land, das ein Bundesgesetz nicht vollzieht. Oder eine Behörde, die eine rechtmäßige Weisung ignoriert. Und zwar in einem ganz erheblichen Umfang. Nicht genügen: ein Wahlergebnis, ein Parteiprogramm, eine Einstufung durch den Verfassungsschutz, eine Gesinnung. Das Grundgesetz kennt keinen Bundeszwang auf Verdacht und keinen gegen Absichten. Wer im September 2026 über Maßnahmen gegen eine Regierung nachdenkt, die es noch gar nicht gibt, redet über faktisch über nichts – juristisch jedenfalls.

Vor allem aber: Der Bundeszwang ist keine Einbahnstraße. Die Bundestreue, auf die sich der Kanzler beruft, bindet beide Seiten. Auch der Bund schuldet den Ländern freundliches Verhalten. Eine von der AfD geführte Landesregierung hätte deshalb exakt denselben Anspruch wie jede andere: dass der Bund sich an Recht und Gesetz hält und Artikel 37 nicht als Waffe im Parteienstreit benutzt.

Das bleibt auch nicht unkontrolliert. Ein Land, das sich vom Bund überfahren sieht, zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Der Weg heißt Bund-Länder-Streit. Sechs Monate Antragsfrist. Karlsruhe prüft dann, ob die behauptete Pflichtverletzung überhaupt vorliegt und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Wobei man die Bedeutung des Wortes „Verhältnismäßigkeit“ auf keinen Fall unterschätzen sollte. Wenn es schnell gehen muss, gibt es die einstweilige Anordnung. Dazu kommt auch eine politische Hürde. Ohne Mehrheit im Bundesrat passiert gar nichts. Die Länder müssten also mitmachen, wenn einem Land die Eigenstaatlichkeit entzogen wird. Auch die, die als Nächste dran sein könnten.

Der Bundeszwang taugt offensichtlich nicht zur Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Er ist ein Notinstrument für den Fall, dass ein Land komplett aus dem Konsens des Grundgesetzes ausschert. Er ist kein Ersatz für Argumente, die man nicht hat. Wer den Bundeszwang drei Tage nach einer Wahl ins Schaufenster stellt, will nicht das Grundgesetz durchsetzen. Er will drohen.

Seit Jahren beklagen die etablierten Parteien die Spaltung des Landes. Angeblich ist die AfD daran schuld. Wer das dem Wähler aber ernsthaft nahebringen will, sollte nicht ausgerechnet zum härtesten Spaltungsinstrument greifen, das die Verfassung kennt. Es gibt kaum etwas, das die Erzählung vom abgehobenen Berliner Kartell besser bedient als der Satz: Ihr habt falsch gewählt, wir korrigieren das von hier aus.

Der Wähler wird für solche zum jetzigen Zeiptunkt völlig maßlosen Drohgebärden eine Antwort haben. Warten wir es ab.