Schlechte Schwingungen im Strafvollzug

Im Gefängnis gibt es wenig Abwechslung, dafür aber reichlich Zeit, über die großen Fragen der Physik nachzudenken. Ein bayerischer Strafgefangener kam dabei zu dem Ergebnis, dass ihm die Metalldetektorschleuse seiner Haftanstalt gesundheitlich zusetzt und zog deshalb vor Gericht.

Neben Schilddrüsenproblemen und Herzrhythmusstörungen führte der Gefangene eine „elektromagnetische Hypersensibilität“ ins Feld – untermauert mit diversen Studien, wegen derer er den Metallrahmen künftig umgehen muss.

Die Anstaltsleitung und das Landgericht Regensburg machten mit dem Einwand kurzen Prozess. Der Anstaltsarzt bescheinigte, dass von der Schleuse objektiv keine Gefahr ausgehe, zumal „Elektrosensibilität“ in Deutschland ohnehin nicht als Krankheit anerkannt ist. Zudem zog die Justizvollzugsanstalt den zeitlosen Klassiker aus der Behördenschublade: Ausnahmen sind nicht möglich, weil sonst die Anstaltsordnung gefährdet ist.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält diese Abwehrhaltung allerdings für übertrieben. Die Richter verlangen zwar nicht, ein wissenschaftlich unbelegtes Krankheitsbild anzuerkennen. Sie erinnern aber daran, was eine saubere Ermessensentscheidung voraussetzt: Man muss sich schon mit dem konkreten Menschen befassen. Auch rein subjektive Ängste vor vermeintlicher Strahlung können einen Gefangenen erheblich belasten. Wer solche Bedenken einfach mit Blick auf allgemeine Erwägungen vom Tisch wischt, begeht einen Ermessensfehler.

Auch das pauschale Argument, eine Ausnahme spreche sich auf dem Gefängnishof sofort herum, ließ der Strafsenat nicht gelten. Die Anstalt muss nun neu entscheiden und die gefühlte Strahlenbelastung ernsthaft gegen die Sicherheitsinteressen abwägen.

Aktenzeichen 203 StObWs 466/26 e