Der unbekannte Zeuge

Im Münchner Prozess gegen Manager der Deutschen Bank ist ein Zeuge aufgetreten, der gar keiner ist. Ein Mann setzte sich ungefragt auf den Zeugenstuhl und wollte eine Erklärung abgeben, berichtet Spiegel Online.

Allerdings hatte das Gericht den Mann gar nicht als Zeugen geladen. Und auch sonst war er wohl niemandem so gut bekannt, dass man ihn als Zeugen in Betracht zog. Der Richter drehte dem Herrn, der in Anzug und Krawatte erschienen war, das Mikro ab. Als auch das nichts fruchtete, trugen Wachtmeister den Mann aus dem Saal.

Sachen gibt’s.

Scheckheftgepflegt

Wenn ein Gebrauchtwagen als „scheckheftgepflegt“ angeboten wird, kann das einen späteren Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam machen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine Frau hatte einen gebrauchten Polo für 1.950 Euro gekauft. In der Verkaufsanzeige auf einem Autoportal hieß es, das Auto sei „scheckheftgepflegt“. Das war aber – neben anderen Mängeln – nachweislich nicht der Fall.

Die Käuferin verlangte ihr Geld zurück. Sie bekam nun vor dem Amtsgericht München Recht. Bei der Angabe „scheckheftgepflegt“ handele es sich nicht nur um eine Werbeaussage. Vielmehr verbinde ein Käufer damit zu Recht die Erwartung, dass die vorgeschriebenen Inspektionen durchgeführt und von einer Fachwerkstatt bestätigt wurden. Die regelmäßige Wartung sei ein wertbildender Faktor. Auf den Gewährleistungausschluss im Vertrag könne sich der Verkäufer nicht berufen (Aktenzeichen 191 C 8106/15).

Bundespolizei kontrollierte zu Unrecht

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hält es für rechtswidrig, wenn die Bundespolizei grenznah in Fernzügen anlasslose Kontrollen durchführt. Die entsprechende Regelung im § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz genüge nicht europarechtlichen Anforderungen.

Geklagt hatte ein in Kabul geborener deutscher Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, nachdem Beamte der Bundespolizei bei ihm am 19.11.2013 im ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg eine Identitätsfeststellung mit anschließendem Datenabgleich durchgeführt hatten.

Auf die Hautfarbe des Betroffenen kommt es nach Auffassung des Gerichts aber gar nicht an. Es gelte im Schengenraum nämlich der europarechtliche Grundsatz, dass Personenkontrollen beim Grenzübertritt unzulässig sind.

Zwar dürfe die Bundespolizei Kontrollen durchführen, insbesondere für die Kriminalitätsbekämpfung. Diese Kontrollen erforderten aber klare Regelungen, die dafür sorgen, dass die Kontrollen nicht am Ende doch den unzulässigen Einreisekontrollen gleichkommen. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass der Europäische Gerichtshof bereits Frankreich aus ähnlichen Gründen untersagt hat, derartige Kontrollen durchzuführen.

Derzeit ist die Lage allerdings anders, weil die Bundesrepublik Deutschland Grenzkontrollen aktuell wieder eingeführt hat. Das Gericht hat die Berufung zugelassen (Aktenzeichen 1 K 5060/13).

„Es war doch schon dunkel“

Heute ging es in einem Verfahren darum, ob meinem Mandanten eine Marihuana-Pflanze gehörte, die im großen Hof eines Komplexes mit rund 20 Wohnungen gedieh. Getarnt war das rund zwei Meter hohe Gewächs übrigens extrem geschickt – mit fünf Plastiksonnenblumen zum Einstecken.

Von der Marihuanapflanze hörte die Polizei eher zufällig, und zwar bei einem Einsatz wegen einer anderen Sache. Eine Zeugin erklärte den Beamten, mein Mandant sei ja wohl ein Dealer, jedenfalls sage man das so in der Gegend. Nachdem die Pflanze sichergestellt und die Wohnung meines Mandanten im gleichen Rutsch durchsucht war, gingen die Beamten zufrieden nach Hause.

Fall gelöst, so schien es. Immerhin bestätigte ja eine Zeugin die Gerüchtelage in der Siedlung. Da kam es wohl überraschend, dass Beschuldigte mitunter nicht einfach alles auf ihre Kappe nehmen. Als mein Mandant bestritt, dass er mit der Pflanze was zu tun hat, kamen die Polizeibeamten ins Schleudern. Fotos von der Stelle, wo die Pflanze stand? Fehlanzeige. Eines stand dagegen fest: Die Wohnung meines Mandanten ist im dritten Stock, und die Gärten pflegen die Bewohner des Erdgeschosses und eine Firma.

Es kam bei dem Einsatz auch niemand auf die Idee, mal bei Nachbarn zu fragen, ob die vielleicht was wissen. „Was hätten wir denn machen sollen?“, seufzte ein Beamter. „Es war doch schon dunkel.“ Das fand sogar der Richter nicht mehr witzig. „Hier geht’s um ein Verbrechen, da könnte man auch mal bei der Polizei etwas mehr Energie aufwenden.“

Freispruch.

Verjährt

Das Amtsgericht hat ein Verfahren gegen meinen Mandanten endgültig eingestellt. Nicht, weil er unschuldig ist. Sondern weil er sich erfolgreich dem Verfahren entzogen hat. Zehn Jahre war er für Polizei und Staatsanwaltschaft unauffindbar, was dazu führte, dass die Vorwürfe gegen ihn nun wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden können.

Ich sag’s ihm, wenn ich ihn mal wieder im REWE treffe.

E-Books verkaufen? Bei uns nicht erlaubt

Gedruckte Bücher darf man verleihen, verschenken und verkaufen. Bei E-Books gilt das alles nicht. Wie die Rechtslage aktuell ist, beleuchte ich rechtzeitig zum Bücherherbst in einem Update meiner ARAG-Kolumne.

Hier geht es zum Beitrag.

Die ARAG verlost unter den Lesern ihres Newsletters zehn (gedruckte) Exemplare meines Buches „Alles, was Unrecht ist“. Die Teilnahme ist nach Anmeldung für den kostenlosen Newsletter noch bis zum 18. Oktober möglich (Anmeldung Newsletter).

Hier im Blog geht es nach meinem Urlaub ab Freitag, 23. Oktober, weiter.

Die Nebenklägerin, die es gar nicht gibt

Im Münchner NSU-Verfahren gab es seit dem ersten Tag womöglich eine Nebenklägerin, die es gar nicht gibt. Der bisherige Anwalt der Frau glaubt laut Spiegel Online selbst nicht, dass seine Mandantin existiert. Er hat nach eigenen Angaben das Mandat niedergelegt und seine Entpflichtung beim Oberlandesgericht München beantragt. Außerdem hat der Anwalt sich jetzt einen Anwalt genommen.

Die Einzelheiten sind schon recht unappetitlich. So soll der Nebenkläger-Vertreter das Mandat gegen eine Provision im oberen vierstelligen Bereich erhalten haben. Seine Mandantin soll er womöglich nie persönlich gesehen oder auch nur gesprochen haben. Der Kontakt lief nur über den Sohn der Frau, der auch die Provision für die Vermittlung des Mandats erhalten haben soll. Der Sohn ist wohl tatsächlich ein Opfer des Bombenanschlages auf der Kölner Keupstraße im Jahre 2004.

Er soll vorher schon bei anderen Anwälten versucht haben, auch seine „Mutter“ als Nebenklägerin ins Verfahren zu bringen. Dabei soll der entscheidende Beleg für die Opferrolle der Mutter ein Attest sein, das aber möglicherweise nicht echt ist. Jedenfalls liegt es mit völlig identischem Schriftbild auch für den Sohn vor. Allerdings gibt es auch eine Stellungnahme des Sohnes. Dessen Anwälte erklären, die Vorwürfe entsprächen nicht ihrem Kenntnisstand.

Wir dürfen also in den nächsten Tagen noch mit einigen Kapriolen aus München rechnen. Sicher werden auch die Verteidiger der Angeklagten das Geschehen mit Interesse verfolgen. Denn Fehler bei der Zulassung der Nebenklage kommen zumindest als Revisionsgründe in Betracht, wenn das Urteil darauf beruhen kann. Da sind Gerichte zwar grundsätzlich äußerst zurückhaltend, aber die Zulassung einer gar nicht existenten Nebenklägerin wäre ja der Nebenklage-Gau.

Bei der Bewertung käme es sicher darauf an, wie viele verfahrensrelevante Anträge der Nebenkläger-Vertreter bisher gestellt hat. Je mehr Einfluss er bisher auf den Prozess nahm, desto größer die Gefahr, dass ein Teil des Urteils auf seiner Tätigkeit beruht.

Worst Case wäre gewesen, dass die Nebenklägerin später selbst Revision eingelegt. Zu der sie grundsätzlich berechtigt ist. Aber hierzu wird es ja nun nicht mehr kommen. Und ob es noch andere Nebenkläger ohne ein mögliches Recht zur Nebenklage gibt, wird sich das Gericht sicher noch mal ganz genau anschauen.

Wie ist das mit den Vorstrafen?

Im gestrigen Beitrag „Streit um Biene Maja“ ging es um einen Strafrichter aus Saarbrücken, gegen den seinerseits ein Strafbefehl erlassen wurde. Und zwar ein Strafbefehl über 90 Tagessätze.

Das führte zu einer Debatte in den Kommentaren, ob der Richter vorbestraft wäre, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird. Da einiges durcheinander ging, hier mal eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage:

Wer als Erwachsener rechtskräftig zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist stets vorbestraft.

Allerdings darf sich der Verurteilte trotz der Vorstrafe als „unvorbestraft“ bezeichnen, wenn er lediglich eine Geldstrafe bekommen hat und diese Geldstrafe bei maximal 90 Tagessätzen liegt.

Das bedeutet im praktisch wichtigsten Fall, dass man bis zu dieser Grenze einen Arbeitgeber „belügen“ darf, wenn der etwa bei einer Bewerbung nach Vorstrafen fragt.

Das Recht, eine Vorstrafe zu verschweigen, bedeutet aber nicht, dass andere über diese Vorstrafe schweigen müssen. Wenn man also weiß, dass jemand vorbestraft ist und das sagt, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung – auch wenn der Betroffene die Vorstrafe abstreiten darf. Allerdings ist das natürlich kein Freibrief, das rumzuposaunen (Persönlichkeitsrechte).

Ähnlich ist die Situation beim Führungszeugnis. Bis zu 90 Tagessätzen stehen Vorstrafen – mit Ausnahme von Sexualdelikten – nicht drin. Allerdings gilt das nur für das klassische Führungszeugnis, das man sich beim Amt besorgen kann, um es zum Beispiel einem Arbeitgeber vorzulegen. In Registerauskünften für Behörden, insbesondere für Staatsanwaltschaften und Gerichte, stehen normalerweise alle Vorstrafen drin.

Zum Schluss noch ein Punkt, der immer wieder für Überraschungen sorgt. Ab der zweiten Vorstrafe stehen alle Strafen, auch die erste, im Führungszeugnis. Und als unvorbestraft darf man sich dann auch nicht mehr bezeichnen, selbst wenn beide Geldstrafen nicht über 90 Tagessätzen lagen.

Richter gibt Richtern Nachhilfe

Ein Amtsrichter in Stuttgart-Bad Cannstatt war in seinem ersten Leben Softwareenetwickler sowie Netzwerk- und Systemadministrator. Deshalb ist er sicher nicht der falsche Mann, um über Filesharing-Klagen zu entscheiden.

Ein aktuelles Urteil nutzt der Richter, um technisch weniger bewanderten Kollegen aufzuzeigen, wie sie der Abmahnindustrie auf den Leim gehen. Gerade bei der Berechnung eines möglichen Lizenzschadens. Am Beispiel des Filmwerks „Ab heute juckt das Fötzchen“ berechnet der Richter Schritt für Schritt einen theoretischen Lizenzschaden von stolzen 2,04 €. Der Filmproduzent hatte 500 € eingeklagt.

Der Richter beendet sein Urteil mit der unverhohlenen Aufforderung an seine Kollegen, die Entscheidung doch bitte zu lesen. Zitat:

Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen.

Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Aktenzeichen 8 C 1023/15

Streit um „Biene Maja“

Ein ehemaliger Strafrichter am Amtsgericht Saarbrücken könnte bald vorbestraft sein. Er bekam einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Bei einer Karnevalsfeier der Justiz soll er einem Gerichtsangestellten einen Bierkrug an den Kopf geworfen haben.

Auslöser des Streits zwischen den beiden Herren war wohl eine als „Biene Maja“ verkleidete Besucherin der Feier. Der Jurist hat jetzt zwei Wochen Zeit zu überlegen, ob er den Strafbefehl akzeptiert. Er ist nach dem Vorfall ins Justizministerium versetzt worden.

Nachtrag: Der Richter will den Strafbefehl akzeptieren.

Rekordsumme für Kachelmann

Rekordschmerzensgeld für Jörg Kachelmann: Der Axel Springer Verlag muss dem Fernsehmoderator 635.000 Euro zahlen, so ein Urteil des Landgerichts Köln. Kachelmann sah sich durch die Berichterstattung der Bild-Zeitung und anderer Springer-Medien im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn herabgesetzt.

Mit dem Burda Verlag hatte sich Kachelmann vor einigen Monaten außergerichtlich geeinigt. Mit Springer kam es zu keiner Einigung, so dass das Landgericht Köln entscheiden musste. Kachelmann hatte 2,25 Millionen Euro eingeklagt.

Die Urteilssumme soll das höchste Schmerzensgeld sein, das bislang in einem Medienprozess erstritten wurde. Dementsprechend zufrieden ist sein Anwalt Ralf Höcker: „Herr Kachelmann musste die schlimmste Hetzkampagne der deutschen Presserechtsgeschichte über sich ergehen lassen. Dieses Urteil ist die Quittung. Es wird hoffentlich abschreckende Wirkung auf den Boulevard haben.“

Der Springer Verlag will gegen das Urteil Berufung einlegen.

NSU-Akten im Fundbüro

Eine CD mit vertraulichen Akten aus dem Münchner NSU-Verfahren ist offenbar verloren gegangen. Der Vorsitzende Richter Manfred Götzl erklärte in der Verhandlung, die CD sei auf einem Bürgersteig in Köln-Ehrenfeld gefunden worden. Das Kölner Fundbüro hatte das Gericht informiert.

Es soll sich um eine sogenannte „Nachlieferung“ handeln, berichtet der Kölner Stadtanzeiger. Diese Nachlieferungen bringen die elektronischen Gerichtsakten für alle Verfahrensbeteiligten auf den neuesten Stand.

Götzl fragte in dem Verfahren ausdrücklich, wer so eine CD vermisst. Es hat sich aber niemand gemeldet, was allerdings nicht sonderlich überrascht.

Gefahr durch Einkaufswagen

Supermärkte müssen ihr Gelände nach Geschäftsschluss so sichern, dass Einkaufswagen sich nicht selbständig machen oder von Unbefugten benutzt werden können. Ansonsten haftet der Marktbetreiber für Schäden, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Geklagt hatte ein Wagenbesitzer aus Bielefeld. Sein Auto war nachts mit einem Einkaufswagen zusammengestoßen. Der Einkaufswagen stammte von einem angrenzenden Supermarkt und war aus unbekannter Ursache auf die Straße gerollt. Am Auto entstand ein Schaden von 5.400 Euro.

Der Supermarkt hätte die Wagen durch eine stabile, verschlossene Kette sichern müssen, so das Gericht. Da dies nicht der Fall war, habe der Markt seine Verkehrssicherungpflicht verletzt. Er muss 80 Prozent des Schadens ersetzen, 20 Prozent entfallen auf die Betriebsgefahr des Autos.

Offen gelassen hat das Gericht, ob auch die Ketten üblicher Pfandsysteme ausreichend wären (Aktenzeichen 9 U 169/14).

Handy ist für Schöffen tabu

Berufsrichter dürfen während einer Verhandlung nicht simsen. Das hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden. Aber gilt das Handyverbot auch für ehrenamtliche Richter, die Schöffen? Das Landgericht Koblenz meint ja. Die Staatsschutzkammer sagte jetzt einem Schöffen adieu, weil der sich rund eine halbe Stunde unter dem Tisch mit seinem Handy beschäftigt hat.

Einem Angeklagten war aufgefallen, dass der Schöffe mit seinem Smartphone Ablenkung suchte. Das hatte einen greifbaren Grund, denn im Prozess wurden abgehörte Telefonate abgespielt – normalerweise wirklich keine besonders spannende Angelegenheit.

Der Schöffe stritt auch gar nicht ab, dass er mit seinem Handy gespielt hatte. Allerdings machte er geltend, er habe nur gegoogelt, um „Vorhalte nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen“. Seine Aufmerksamkeit habe darunter nicht gelitten.

Warum das Mobiltelefon genutzt wurde, spielt für das Landgericht keine Rolle. Es komme nur darauf an, wie ein Angeklagter es empfinden müsse, wenn ein Schöffe während der Verhandlung sein Smartphone gebraucht. Jede Nutzung des Mobiltelefons wecke „den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten“. Somit sei der Schöffe befangen.

In dem nun schon drei Jahre dauernden Prozess werden jetzt die Ersatzleute knapp. Nachdem bereits zwei Schöffen und ein Berufsrichter verlustig gingen, stehen keine Ersatzrichter mehr zur Verfügung. Ein Schöffe war schon zu Beginn des Prozesses rausgeflogen, weil er dem Staatsanwalt am 6. Dezember einen Schokonikolaus auf den Tisch gestellt hatte (Aktenzeichen 2090 Js 29752/10 – 12 KLS).