„Obama ist ein Verführter seines Sicherheitsapparats“
„Der BND ist ein Ziehkind der USA“
US-Staat Washington legalisiert Marihuana
Gericht: „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde
Wir erinnern uns ja noch gut, wie es der Band Pussy Riot in Russland ergangen ist. Weil sie die Frechheit hatte, ein unangemeldetes Punk-Gebet in einer Kirche zu sprechen.
Wie die Pussy-Riot-Mitglieder tatsächlich im Gefängnis schmoren, das wird eine Femen-Aktivistin wohl eher nicht. Sie soll bei einem Gottsdienst im Kölner Dom halbnackt auf den Altar gesprungen ist und als Oberkörperbemalung den Satz „I am God“ präsentiert haben.
Aber strafrechtlich verfolgt wird vermeintliche Ungebührlichkeit im Gotteshaus auch hierzulande. Wie das Amtsgericht Köln laut stern.de bestätigte, ist gegen die Femen-Aktivistin nun Anklage erhoben worden.
Die Straftat heißt „Störung der Religionsausübung“. Ein sogenanntes „Sonderdelikt“, das ausschließlich für Kirchen und gleichgestellte weltanschauliche Organisationen gilt. Also ein Privileg. Und gar kein kleines. Die Strafdrohung liebt bei immerhin drei Jahren, das ist kein Pappenstiel.
Solche Befindlichkeits-Paragrafen kann man natürlich für gut und wichtig halten. Aber gleichzeitig glaubhaft auf die Rechtspraxis in anderen Ländern schimpfen, das geht dann natürlich nicht ganz so leicht.
Der Zweck heiligt die Mittel – mitunter auch aus Sicht von Richtern. Man könnte auch von taktischem Schweigen spreche, was eine Gerichtsvorsitzende vor einigen Tagen in einem Strafprozess praktizierte. Ob das so in Ordnung geht, ist eine andere Frage.
Die Richterin sollte über eine Berufung entscheiden. Gleich zu Anfang machte sie deutlich, dass sie kaum Erfolgsaussichten für die Angeklagten sieht. Jedenfalls nach Aktenlage, denn die vier Zeugen waren ja bisher nur in erster Instanz vernommen worden. Die Zeugen befanden sich sozusagen in Wartestellung. Sie waren auf anderthalb Stunden nach Verhandlungsbeginn geladen. So zumindest unser Kenntnisstand.
Meine Mitverteidiger und ich diskutierten länger mit der Richterin und den Schöffen. Dann mit der Staatsanwältin. Und schließlich noch mal alle zusammen im Beratungszimmer. Am Ende war ein Kompromiss gezimmert, der sich durchaus sehen lassen kann. Ein Deal also, eine Verständigung – und diese wurde auch sauber im Gerichtsprotokoll festgehalten.
Kaum war die Verständigung unter Dach und Fach, teilte uns die Vorsitzende mit, sie habe kurz vor der Verhandlung telefonisch erfahren, dass eine Zeugin nicht kommen kann. Die Frau sei stationär im Krankenhaus, was mit den Nieren. Nun handelte es sich bei der Dame um die Hauptbelastungszeugin. Die Frau hätte unbedingt befragt werden müssen. Was letztlich darauf hinauslief, dass wir an dem Verhandlungstag gar kein Ergebnis hätten erzielen können.
Dass nicht verhandelt werden kann oder der Prozess sich verzögert, ist natürlich immer ein Pfund der Verteidigung. Ich weiß nicht, wie wir uns verhalten hätten, wäre uns dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Runtergeschraubt hätten wir Anwälte unsere „Forderungen“ jedenfalls nicht.
Im Ergebnis waren es dann die Mandanten, die keinen weiteren Stress wollten. Wir haben also den Deal bis zum Ende mitgetragen. Ich werde aber eine Lehre aus der Sache ziehen. Und zumindest bei dieser Richterin künftig immer gezielt nachfragen, ob sie vielleicht was Verfahrensrelevantes erfahren hat, das noch nicht in Papierform Gegenstand der Gerichtsakte geworden ist.
Autofahrer, die ins europäische Ausland fahren, sollten den Europäischen Unfallbericht im Handschuhfach haben. Dieses Formular ermögliche eine weitgehend reibungslose Regulierung des Unfallschadens in anderen Ländern, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Anders als in Deutschland werden Verkehrsunfälle mit geringeren Sachschäden in vielen anderen europäischen Ländern grundsätzlich nicht von der Polizei aufgenommen. Gerade hier müssen die Beteiligten selbst eine ausreichende Grundlage schaffen, damit die Versicherungen den Schaden später regulieren.
Auf der Homepage der Verkehrsanwälte kann man den Unfallbericht zweisprachig laden: deutsch-englisch, deutsch-fanzösisch.
Der Untergang des Abendlandes ist nicht zu befürchten, wenn auf Taschen, Gläsern und vor allem T-Shirts künftig die Marke „GOTTESRACHE“ prangt. Das Bundespatentgericht gab jetzt dem Antrag eines Geschäftsmannes statt, der die Marke für sich eintragen wollte.
Das Markenamt hatte sich dagegen noch geziert, weil es die religiösen Gefühle eines Großteils der Bürger gefährdet sieht. Laut den Richtern wird durch „GOTTESRACHE“ aber höchstens der gute Geschmack strapaziert. Das alleine reiche für eine Ablehnung der Marke jedoch nicht aus.
Insgesamt, so das Gericht, müsse sich die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral“ auch bei religiös angehauchten Markennamen niederschlagen. Begriffe wie Himmel, Hölle, Gott und Heilig seien längst allgegenwärtig im Sprachgebrauch von Medien und Werbung. Das Wort „GOTTESRACHE“ falle da nicht sonderlich aus der Reihe (Aktenzeichen 27 W (pat) 565/13).
Sichtlich um Originalität bemüht waren junge Eltern aus Bremen. Ihnen war die doch beeindruckend große Auswahl mehr oder weniger gängiger Vornamen zu klein, obwohl das einschlägige Duden-Lexikon rund 8.000 etablierte Vornamen listet (Amazon Partner-Link). Die Eltern wollten ihren Sohn mit drittem Vornamen unbedingt WALDMEISTER nennen.
Ich habe zuerst Weltmeister gelesen und gedacht, damit hätten die Eltern doch aktuell sogar Chancen gehabt. Der Waldmeister fand aber keine Gnade vor den Augen der Justiz. Wie kaum anders zu erwarten, untersagen die Gerichte die Namenswahl.
Zuletzt kam das Verdikt der Richter vom Oberlandesgericht Bremen. Zwar dürften die Eltern grundsätzlich über das Wohl des Kindes bestimmen, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Allerdings verlaufe die Grenze da, wo das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde.
Das sei bei „Waldmeister“ der Fall (Aktenzeichen 1 W 19/14).
Frag den Dienst (funktioniert nicht nur für Journalisten)
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Es scheinen mal wieder Abmahnungen per E-Mail die Runde zu machen. Oder besser gesagt: vorgebliche Abmahnungen. Denn echt ist daran nur eins – das Risiko sich beim Öffnen der angehängten Datei einen Virus einzufangen.
Heute gab es schon einige Anfragen, deshalb auch hier kurz der Hinweis: Es ist zwar grundsätzlich juristisch nicht verboten, Abmahnungen per Mail zu versenden. Üblich ist dies jedoch nicht. Gerade Anwälte bevorzugen nach wie vor das Fax oder die gute alte Post.
Wenn man also eine Abmahnung per Mail bekommt, spricht das erst mal für einen Fake. Insbesondere dann, wenn sich aus dem Text der Mail selbst nicht ergibt, von wem sie wirklich stammt und um was es konkret geht. Steht ein Absender drin, lässt sich der ja zumindest googeln. Und bei Anwälten auch über das offizielle Anwaltsverzeichnis checken, aus dem sich die Kontaktdaten jedes deutschen Anwalts ergeben. Ein Anruf in dem Büro sollte dann letztlich Klarheit bringen können, ob die Mail seriös ist.
Wenn die Mail eines nicht eindeutigen Absenders nur auf einen Anhang verweist, sollte man unbedingt den Löschknopf drücken. Im aktuellen Fall macht wohl eine ZIP-Datei die Runde. Letztlich ist das mit Sicherheit nur der Versuch, dem Empfänger einen Trojaner unterzujubeln.
Ein dreiviertel Jahr nach einer Hausdurchsuchung erreicht meinen Blogger-Kollegen Carsten R. Hoenig eine interessante Anfrage. Ob sein Mandant „mit der Vernichtung der sichergestellten gebrauchten Kondome“ einverstanden ist, möchte eine Staatsanwältin wissen.
Abseites des Humoristischen würde ich grundsätzlich dafür plädieren, eher möglichst wenig eigenes DNA-Material bei Behörden zu belassen. Wer weiß, wofür es noch mal gut sein könnte – zum Schaden des Betroffenen. Wie zuverlässig das mit der Vernichtung oder Löschung im übrigen so laufen kann, habe ich ja erst Ende letzter Woche aufgeschrieben.
Seit Montag vergangener Woche verunsicherte jemand, der als eine Art Mönch gekleidet im Rottweiler „Schülerwäldle“ von einer 16-Jährigen gesehen wurde, nach Angaben der Polizei Schüler und Eltern weit über die Stadtgrenzen von Rottweil hinaus.
Insbesondere verbreitete sich die Information nach Angaben der Polizei „wie ein Lauffeuer“ über Facebook und Twitter. In den letzten Tagen gingen dann vermehrt Hinweise zu dieser Person ein. So soll sie immer wieder gesehen worden sein. Allerdings behauptete niemand, von dem Kuttenträger angesprochen, belästigt, bedroht oder gar verletzt worden zu sein.
Gestern sahen dann auch Polizeibeamte des Reviers Rottweil den Unbekannten, der mittlerweile als „Kampfmönch“ tituliert wurde. Es handelt sich um einen 25-jährigen Mann aus dem Landkreis Rottweil. Dieser sagte, er sei Cosplayer. Der Mann lief nach Angaben der Polizei ganz ruhig über eine Wiese. Nüchtern sei er auch gewesen.
Im Gespräch mit der Polizei gab er an, in einem Kostüm aus der Videospielreihe „Assassin’s Creed“ verkleidet in Rottweil unterwegs gewesen zu sein. Keinesfalls habe er das Ziel gehabt, größere Verunsicherung zu schaffen, beteuerte der Mann. Kostüme wie seines, die Film-, Spiel- oder Heldenfiguren nachempfunden sind, gibt es in unzähligen Varianten zu kaufen (Beispiel, Amazon Partner-Link).
Der Rektor der betroffenen Schule hatte den Schülern empfohlen, sofort die 110 zu wählen, wenn sie den Mann sehen. Der Herausgeber der Neuen Rottweiler Zeitung schrieb sogar einen offenen Brief an den Unbekannten und warf ihm vor, auf inakzeptable Art und Weise Angst und Schrecken zu verbreiten.
Die Polizei betont allerdings zu Recht, juristisch sei dem Mann nach derzeitigem Stand nichts vorzuwerfen.
Für sechs Kilometer Stau hat die Polizei auf der A 44 im Rahmen einer Verkehrskontrolle gesorgt. Gestern mussten sich alle Autofahrer, welche in Richtung Kassel unterwegs waren, kontrollieren lassen. Das berichtet der WDR.
Die Ausbeute war wohl eher unbefriedigend für diese groß angelegte Aktion auf einem Rastplatz nahe Soest. Außer ein paar Bußgeldern für fehlerhafte Beladung oder zu wenig Luft in den Reifen soll zum Bedauern der Beamten nichts rumgekommen sein – obwohl das ja eigentlich ein Grund zur Freude ist.
Bemerkenswert finde ich in dem Bericht, wie klar der Einsatzleiter die eigentliche Stoßrichtung der Kontrollen offenbart. Danach habe es bei anderen Verkehrskontrollen in der Region 200 Drogenfunde gegeben. In welchem Zeitraum auch immer. Ein Erfolg, den man anscheinend nun im großen Stil wiederholen wollte.
Rechtlich hat das Ganze allerdings einen Haken. Allgemeine Verkehrskontrollen sind zulässig, um Autos auf Verkehrssicherheit zu prüfen. Und Autofahrer auf ihre Fahrtüchtigkeit. Mehr nicht. Nur wenn sich bei solchen Kontrollen ein konkreter, auf Tatsachen begründeter Anfangsverdacht auf andere Delikte ergibt, dürfen die Beamten weiter nachforschen. Also etwa den Wagen durchsuchen.
Eine als Verkehrskontrolle getarnte Drogenrazzia (bei an sich Unverdächtigen) gibt die geltende Rechtslage heute höchstens in „Gefahrengebieten“ her. Wäre mir neu, dass die A 44 bei Soest als solches gilt. Die Polizei sollte nach meiner Meinung vielleicht gegen den Eindruck arbeiten, für sie heilige der Zweck die Mittel. Wobei man dann durchaus auch wohl mal ein bisschen unter falscher Flagge segeln kann.
Falsch parken kann bekanntlich teuer werden. Auch auf Privatgrundstücken. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, welche Ansprüche Grundstücksbesitzer gegen Falschparker haben.
Laut dem Urteil darf der Besitzer grundsätzlich Falschparker abschleppen lassen, und zwar schon deswegen, weil eine Stellfläche blockiert wird. Der Falschparker muss zunächst die Abschleppkosten erstatten, wozu auch Anforderung eines Abschleppwagens, Sicherung des Fahrzeuges und Dokumentation eventueller Vorschäden gehören. Hinzu kommen Kosten für eventuelle Anfragen, um den Halter zu ermitteln.
Nicht erstatten muss der Abgeschleppte allerdings die Bearbeitungskosten, die der Besitzer für die Geltendmachung des Schadens hat. Auch die Kosten für die allgemeine Überwachung der Parkfläche, um Falschparker aufzuspüren, können nicht auf den einzelnen Verkehrssünder umgelegt werden.
In jedem Fall muss beim Abschleppen das Wirtschaftlichkeitsgebot betrachtet werden. Das heißt, zu zahlen sind nur die ortsüblichen Preise. In dem entschiedenen Fall muss nun die Vorinstanz prüfen, welche Kosten angemessen sind. Der Betreiber eines Fitnessstudios in München wollte von einem Falschparker 297,50 Euro Abschleppkosten; der Betroffene wollte nur 100,00 Euro zahlen.
Wie so oft machte auch im vorliegenden Fall der Besitzer die Rückgabe des Wagens davon abhängig, dass zunächst die Kosten bezahlt werden. Das erklärt der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig. Dem Besitzer stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er sein Geld hat. Das läuft dann darauf hinaus, dass der Falschparker erst mal zahlen und sich überhöhte Kosten später vor Gericht wiederholen muss (Aktenzeichen V ZR 229/13).
Die USA sollen einen Deutschen für geheimdienstliche Tätigkeit angeworben haben. So weit sicher nichts Ungewöhnliches. Allerdings arbeitet der Mann wohl in der Poststelle des Bundesnachrichtendienstes. Gegen ihn besteht der dringende Verdacht, seine amerikanischen Kontaktleute mit Informationen aus dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages versorgt zu haben.
Gegen den 31-Jährigen ist Haftbefehl erlassen worden, berichtet tagesschau.de. Der Clou an der Geschichte ist wohl, dass erst mal wegen des Verdachts ermittelt wurde, der BND-Mitarbeiter sei für Russland tätig. Erst im Laufe der Vernehmungen habe er eingeräumt, für den amerikanischen Geheimdienst zu arbeiten. Noch soll, so die Süddeutsche Zeitung, nicht abschließend klar sein, ob das Geständnis des Mannes auch den Tatsachen entspricht.
Es wäre aber auf jeden Fall schon interessant, wie die Sache angepackt worden wäre, hätte von vornherein Spionage für die USA im Raum gestanden.
Unabhängig davon: Vermutlich wird noch heute über Suizide namhafter Kabarettisten berichtet. Ihr Leben dürfte ab sofort überhaupt keinen Sinn mehr haben. Nur Zeitung lesen ist einfach witziger.
Buchtipp zum Thema: Die globale Überwachung: Der Fall Snowden, die amerikanischen Geheimdienste und die Folgen (Amazon Partner-Link)
Wer glaubt, dass die Polizei mit personenbezogenen Daten besonders sorgfältig umgeht? Dem empfehle ich die nachfolgenden Erfahrungen meines Mandanten. Der glaubte bis vor einiger Zeit auch, dass schon alles seine Richtigkeit hat, wenn unsere Strafverfolger sich zum Beispiel DNA-Proben sichern und auswerten. Nun wurde er schon zum wiederholten Mal belehrt, dass dem keineswegs so ist. Doch der Reihe nach:
Ein Amtsgericht hatte im Jahr 2007 angeordnet, dass mein Mandant eine Speichelprobe abgeben muss. Seine DNA sollte dauerhaft in der Zentraldatei beim Bundeskriminalamt gespeichert werden. Gegen so einen Beschluss kann man zwar Beschwerde einlegen. Aber die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mein Mandant musste also quasi in Vorleistung treten und seine Erbinformationen zur Verfügung stellen. Flugs war die Polizei auch zur Stelle, seine Daten wurden in der Wiesbadener Zentraldatei gespeichert.
Der Beschluss des Amtsgerichts war allerdings rechtswidrig. Das Landgericht hob ihn mit recht deutlichen Worten auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde im März 2008 rechtskräftig. An sich hätte der Eintrag meines Mandanten in der Zentraldatei nun gelöscht werden müssen. Hätte, hätte, Fahrradkette. Denn für die nun erforderlichen Maßnahmen gab es jedenfalls damals offensichtlich noch keinerlei Routine. Niemand, insbesondere nicht die Staatsanwaltschaft, welche die Probe beantragt hatte, fühlte sich offenbar zuständig. Es passierte – nichts.
Das erfuhr mein Mandant aber auch nur deswegen, weil er durch mich beim zuständigen Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen nachfragen ließ, ob seine Daten tatsächlich gelöscht wurden. Ups, waren sie nicht, wie die Behörde nach angeblich gewissenhafter und vor allem langer Prüfung einräumte (siehe auch diesen älteren Beitrag im law blog).
Die Löschung werde nun aber nachgeholt, bestätigte mir das Landeskriminalamt im Jahr 2008. Das habe ich schriftlich…
Was jetzt kommt, lässt mich allerdings ernsthaft zweifeln, ob man mich und meinen Mandanten seinerzeit nicht schlicht und einfach veräppelt hat. Mein Mandant wollte im März 2014 über den Frankfurter Flughafen einreisen. Der Bundespolizist an der Grenzkontrolle scannte den Pass meines Mandanten, schaute etwas länger in den Computer und verkündete dann:
Ihr DNA-Datensatz im Register ist veraltet. Das ist noch eine Probe nach einem alten System. Da werden Sie wohl bald Post erhalten.
Woher hat ein Bundespolizist Informationen über einen DNA-Datensatz meines Mandanten, der an sich gelöscht sein muss. Und zwar schon seit 6 (in Worten: sechs) Jahren! Das konnte oder wollte der Beamte meinem Mandanten nicht sagen. Er deutete nur an, dass er „alle“ Informationen im Computer hat.
Ich schrieb also erneut ans zuständige Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und fragte nach, wieso in Rechnern der Bundespolizei Hinweise auf das DNA-Muster meines Mandanten zu finden sind. Und zwar trotz des Löschungsbeschlusses des Landgerichts, der späteren Korrespondenz und der ausdrücklichen Zusage, dass die Daten nun gelöscht seien.
Die Antwort vom Landeskriminalamt:
… hat meine Fachdienststelle Ihren Antrag auf Löschung der Speicherung personenbezogener Daten in der DNA-Analyse-Datei erneut überprüft.
Und es gibt sogar ein Ergebnis:
Dabei stellte sich heraus, dass der tatsächliche Vollzug der Löschung der personenbezogenen Daten Ihres Mandanten innerhalb der DNA-Analyse-Datei bedauerlicherweise vergessen wurde.
Nachdem dieses Versehen nunmehr offenkundig geworden ist, habe ich den Vollzug der Löschung unverzüglich in die Wege geleitet und kann Ihnen nunmehr mitteilen, dass die Rede stehenden Daten am heutigen Tage endgültig aus der DNA-Analyse-Datei gelöscht wurden.
Tja, die Frage ist halt nur: Kann man das glauben? So schnell und zuverlässig wie die Speichelprobe beim Bürger eingesammelt wird, scheint es im umgekehrten Fall jedenfalls nicht zu gehen. Was mich besonders stutzig macht: Die erste an sich fällige Löschung war kein simpler Routinevorgang, sondern das Landeskriminalamt musste förmlich angestubst werden. Dazu gab es also eine gesonderte Akte. Ist es aber trotzdem ernsthaft so, dass mir schriftlich die Löschung bestätigt wurde, obwohl sie offensichtlich noch gar nicht stattgefunden hatte? Wie zuverlässig läuft das dann im Normalfall, bei dem niemand nachhakt, sondern auf das korrekte Handeln der Behörde vertraut?
Für mich deutet das auf erhebliche organisatorische Defizite hin. Ich werde meinem Mandanten vorschlagen, dass wir uns an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Möglicherweise ist es höchste Zeit, dass ich mal jemand von außen die Sache ansieht.