Storch Heinar darf weiter ulken

Niederlage für „THOR STEINAR“: Die Inhaber der umstrittenen Bekleidungsmarke können nicht untersagen, dass andere Anbieter Mode unter dem Label „Storch Heinar“ verkaufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies eine Unterlassungsklage gegen die Hersteller von Storch Heinar zurück.

Das Gericht konnte bereits keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Labeln erkennen. Storch Heinar verunglimpfe übedies nicht THOR STEINAR oder setze die Marke herab. Soweit Storch Heinar sich satirisch mit der „Konkurrenz“ auseinandersetze, sei dies von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Storch Heinar trägt meist einen übergroßen Wehrmachtshelm und Hitlerbart und macht sich – offensichtlich – über die von THOR STEINAR benutzte Symbolik lustig.

Die Produkte von THOR STEINAR stehen im Ruf, besonders gerne von Rechtsradikalen getraten zu werden.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09)

Im wohlverstandenen Interesse

Eine sogenannten Feststellungsklage ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kläger muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass ein Rechtsverhältnis (abstrakt) festgestellt wird.

Dieses rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger direkt auf eine bestimmte Leistung klagen kann. Man darf also beispielsweise nicht beantragen festzustellen, dass ein Bauträger wegen Mängeln am Gebäude zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern sich die Höhe des Schadens bereits beziffern lässt. Beträgt der Schaden zum Beispiel sechstausend Euro, muss halt direkt auf diese sechstausend Euro geklagt werden.

Wie unschwer zu erahnen, sind Feststellungsklagen nicht sonderlich beliebt. Der zweite Prozess, in dem es um die Höhe des Schadens geht, ist nämlich schon absehbar. Deshalb prüfen Gerichte die Zulässigkeit solcher Klagen sehr genau. Etwas überdeutlich für meinen Geschmack bringt das Oberlandesgericht Celle seine Abneigung in einem Urteil zum Ausdruck, das jurabilis ausgegraben hat.

Darin heißt es:

Die angesprochene Problematik zusätzlicher Verfahren ist bisher lediglich deshalb nicht in das allgemeine Bewusstsein gedrungen, weil glücklicherweise Bauprozesse nicht als Feststellungsklage geführt werden und es in den letzten acht Jahren (länger ist noch kein Richter in diesem Senat) nicht einen einzigen Fall gegeben hat, in dem ein Bauprozess nicht im Wege der Leistungsklage ausgetragen worden ist.

Dabei darf man indessen die langfristig zu befürchtenden Auswirkungen nicht außer Betracht lassen, wenn derartige Verfahren als Feststellungsprozess zulässig sein sollten. Es gibt in Deutschland mehr als 110000 Anwälte, jährlich kommen 6000 hinzu und viele leben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Deshalb ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer zu weitgehenden Zulassung der Feststellungsklage der gebührenrechtliche Aspekt einen zu hohen Stellenwert erhalten könnte, mag das auch in diesem Fall keine Rolle spielen. Unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien – und zwar auch der wohlverstandenen Interessen des Bauherren -, hält der Senat deshalb im Bauprozess mit dem LG jedenfalls in der Regel die Erhebung einer Feststellungsklage für unzulässig.

Das Gebührenrecht beeinflusst also das Prozessrecht, und OLG-Richter müssen Mandanten vor ihren raffgierigen Anwälten schützen. Von einer Richterbank betrachtet, kann die Welt so einfach sein.

Komplettes Urteil

Per E-Mail

Der Vergleich machte einige Arbeit, jetzt ist er aber fertig. Wie üblich, reichten wir und die Gegenseite den übereinstimmenden Text, in diesem Fall fast drei Seiten, wie vorgeschrieben auf totem Holz bei Gericht ein und baten darum, den Vergleich schriftlich festzustellen. Das erspart einen Gerichtstermin.

Heute morgen rief eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Gerichts bei uns an und bat um eine Word-Datei des Vergleichs. Per E-Mail. Weil sie sich dann das Abschreiben sparen kann.

Es bewegt sich was bei der Justiz.

Schlechte Nachrichten für Blockwarte

Zu den Lieblingsthemen von Polizeipressestellen gehören Erfolgsmeldungen, wonach mal wieder ein „Schwarzsurfer“ gestellt, sein Notebook beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Anlass für den Zugriff sind meist Beobachtungen aufmerksamer Mitbürger, die einen Menschen mit tragbarem Computer erspäht haben, der aus ihrem Blickwinkel so recht nicht aufs Mäuerchen oder in sein geparktes Auto passt und damit schon als verdächtig anzusehen ist.

Befeuert wurde der Fahndungseifer insbesondere durch ein merkwürdiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal aus dem Jahr 2007, wonach das Surfen über fremde ungesicherte Drahtlosnetzwerke strafbar ist. Die Entscheidung strotzt nicht nur von technischem Unverständnis, was an sich fast gar nicht erwähnenswert wäre. Sie missversteht aber auch so ziemlich jeden in Frage kommenden Paragrafen. Und zwar, man muss es sagen, auf geradezu tragische Art und Weise.

Deshalb kann man sich nur freuen, dass nun ausgerechnet ein anderer Richter des Amtsgerichts Wuppertal die Dinge deutlich klarer sieht. Der nun zuständige Vorsitzende lehnt in einem aktuellen Beschluss die Eröffnung eines Verfahrens ab, weil das Einklinken in ein ungesichertes Netzwerk unter keine Strafvorschrift fällt.

Der Richter vermag weder ein „Abhören“ im Sinne von § 89 Telekommunikationsgesetz zu erkennen noch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Auch ein strafbares „Abfangen von Daten“ liege nicht vor, weil die an den Nutzer übermittelte IP-Adresse ja gerade nicht für andere, sondern für ihn bestimmt sei.

Inbesondere sieht der Richter auch, dass mit dem Einloggen in ein WLAN noch längst kein Zugriff auf die sonstige Hardware des WLAN-Betreibers möglich ist.

Loveparade: Ermittlungen nur gegen „unbekannt“

„Aus bestimmten Sicherheitsgründen“, so heißt es umwunden bei der Staatsanwaltschaft Duisburg, werde der Name des Oberstaatsanwalts weder genannt noch bestätigt, der die Ermittlungen gegen Verantwortliche der Loveparade-Katastrophe leitet.

Im Hintergrund, so war zu erfahren, stehen diverse Morddrohungen gegen mögliche Verantwortliche. Behördensprecher Rolf Haferkamp weist daraufhin, dass sein Kollege seit Jahren im Bereich der Organisierten Kriminalität ermittelt. Da sei es „ein Gebot“, den Namen geheim zu halten.

Es gebe momentan, so Haferkamp, keine exakte Zahl „der Fülle eingegangener Strafanzeigen“, die sich gegen Angehörige der Stadtverwaltung Duisburg, der Polizei und den Veranstalter richten. „Es werden über 200 sein.“

Noch immer werde gegen „unbekannt“ ermittelt. Das werde sich ändern, wenn es erstmals gegen eine bestimmte Person einen Anfangsverdacht gebe. Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat über zwei Wochen nach der Loveparade noch immer keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ für eine Straftat, die sie einer Person zuordnen könnte. (pbd)

GVU-Panne: „5 von 5 Millionen“

Mario Sixtus, Journalist und Macher der Filmreihe „Elektrischer Reporter“, hat gestern Urheberrechtsschutz 2.0 erlebt. Die GVU, vorwiegend tätig als Sheriff der Filmindustrie, ließ bei Vimeo auf Marios eigenem Account vier seiner ElRep-Folgen sperren – wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße. Ebenso ging es Alexander Lehmann, dessen preisgekrönter Film „Du bist Terrorist“ nun bei Vimeo nicht mehr abrufbar ist. Aber auch auf Alexanders Lehmanns eigener Homepage, ist der Film nun blockiert, denn er war über Vimeo eingebunden.

Weder Mario Sixtus noch Alexander Lehmann haben etwas mit der GVU zu tun. Sie haben der GVU auch keinen Auftrag erteilt, Urheberrechtsverstöße an ihren eigenen Filmen zu verfolgen. Ganz im Gegenteil: Die Videos stehen unter CC-Lizenzen – Weiterverbreitung ist von beiden Autoren ausdrücklich gewünscht.

Die GVU räumt mittlerweile ein, dass eine von ihr beauftragte Drittfirma wohl über das Ziel hinausgeschossen ist. Dennoch scheint die GVU es nicht sonderlich ernst zu nehmen, wenn sie gegen Rechte Dritter verstößt. Mit der Überschrift „5 von 5 Millionen“ versucht sie in einer Presseerklärung die Löschaktion als harmlosen Kollateralschaden zu verkaufen. Immerhin seien in letzter Zeit 5 Millionen Löschungsanforderungen an Videoportale verschickt worden. Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie viele der übrigen Löschungsaufforderungen ebenfalls rechtswidrig waren.

Mario Sixtus hat bereits ausführlich dargelegt, warum es bei der GVU nicht mit einer simplen Entschuldigung getan sein wird:

Wörtlich habe ich Herrn Leonardy – dem Geschäftsführer der GVU – gesagt: „Wenn Sie Hollywoodfilme auf meinem FTP-Server gefunden hätten, und ich ihnen sagen würde, oups, da hat wohl ein von mir beauftragter Dienstleister meine DVDs an den falschen Speicherort gebackupt, würden Sie sich damit auch nicht zufrieden geben.“

Wie Mario Sixtus verlangt auch Alexander Lehmann eine rechtswirksame Unterlassungserklärung von der GVU. Auch, um dafür zu sorgen, dass die GVU die offenbar im eigenen Haus oder bei ihren Dienstleistern herrschenden Missstände abstellt.

Wir haben für Mario Sixtus und Alexander die GVU angeschrieben und förmlich abgemahnt. Die GVU hat nun bis Donnerstag Zeit für eine Reaktion.

Nachtrag: Da es bei Marios Seite offenbar Zugriffsprobleme gibt, folgt sein Statement nach dem Klick: Weiterlesen

Zum Kuhgeln

„In die Eigentumsrechte von Kuh-Besitzern wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer „Kuh-Charity-Party“ verwendet wird. Die Veröffentlichung auf der Internetseite verletzt auch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kuh-Besitzer, da kein Bezug oder Rückschluss auf die Person selbst gezogen werden kann.“

(Amtsgericht Köln, Urteil v. 22.06.2010 – Az.: 111 C 33/10; zitiert nach RA Dr. Martin Bahr)

Linke Hand, linkes Ohr

Mein Mandant wurde bei einer Verkehrskontrolle rausgewunken. Jetzt soll er für Handy am Steuer 40 Euro bezahlen und einen Punkt in Flensburg kassieren. Der Polizeibeamte, der meinen Mandanten von einer Brücke aus in den Wagen geschaut haben will und auch als Zeuge fungiert, hielt seine Beobachtungen für die Bußgeldakte schriftlich fest:

Linke Hand, linkes Ohr.

Also, zur Verwirklichung des Tatbestandes fehlt da für mich ein Detail, trotz der im stressigen Polizeiberuf selbstverständlich immer gebotenen Kürze. Das Telefon.

Eingeklebt

Zitat aus einer Anklageschrift:

Die Angeschuldigten rissen zwei in einem Schrank der Räumlichkeiten eingeklebte Tresore heraus und nahmen diese mit, um den Inhalt für sich zu behalten.

Das nennt man wohl Sicherungs-Fail.

Nicht berechenbar

Die Revision ist verworfen, die zulässigen Rechtsmittel sind ausgeschöpft. Bleibt nur der Gang nach Karlsruhe. Was aber sagt man einem Mandanten, der nach den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde fragt?

In den meisten Fällen rate ich ohnehin ab. Es mag womöglich ein Fehlurteil ergangen sein, aber die Grundrechte des Mandanten sind halt nicht verletzt. Typischer Fall ist die falsche Beweiswürdigung. Hat das Gericht die Zeugenaussagen zweifelhaft bewertet oder wichtige Umstände falsch gewichtet, tut dies zwar weh. Es hat aber nichts mit den Grundrechten des Betroffenen zu tun. Solche Fälle blocken die Richter in Karlsruhe eisern ab, denn sie verstehen sich – zu Recht – nicht als „Instanz nach der letzten Instanz“.

Ansonsten bleiben viele Unwägbarkeiten. In einem aktuellen Fall, der eine Verfassungsbeschwerde wert wäre, hat der Mandant nach den Erfolgsaussichten gefragt. Ich habe zunächst mal so geantwortet:

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde lassen sich schwer abschätzen. Es ist so, dass das Verfassungsgericht in Karlsruhe absolut nicht berechenbar ist. Dies liegt vor allem daran, dass keine Annahmepflicht besteht. So können sich die Richter aussuchen, was sie interessiert. Allerdings ist es nach meiner Erfahrung so, dass Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ernst genommen werden. Das Gericht legt seit jeher einen Akzent auf Artikel 5 Grundgesetz.

Außerdem könnte es sein, dass das Gericht dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung in dieser Konstellation ist mir noch nicht bekannt. Sie würde aber gerade viele Jugendliche und Eltern betreffen, da dieses Problem ja kein Einzelfall ist.

Für eine Verfassungsbeschwerde mit diesem Umfang berechne ich ….

Ich hoffe, es scheitert nicht ausgerechnet am letzten Punkt.

„Wer will da schon Nein sagen?“

Vor einigen Tagen hatten wir die Geschichte vom Polizeibeamten, der Autofahrer zu Unrecht beschuldigte und Verwarnungsgelder in die eigene Tasche steckte. Ähnlich klingt ein Fall, der derzeit in Westfalen Wellen schlägt. Ein Eichbeamter aus Rheine, der zugleich CDU-Ratsherr ist, soll in Bäckereien und Metzgereien nicht nur die Waagen überprüft, sondern sich auch taschenweise an den Esswaren bedient haben.

Ein Bäckermeister weigerte sich, die Prüfung des Eichamtes zu zahlen. Stattdessen erstattete er Strafanzeige. Der Prüfer, so sein Vorwurf, habe nach getaner Arbeit einfach vor seinen Augen rund 20 Brötchen und vier vorher zu leicht befundene Brote eingepackt und mitgenommen.

Die Sach- und Rechtslage ist klar und wird von der Eichbehörde bestätigt: Mitarbeiter des Eichamtes dürfen nichts mitnehmen. Nach dem Bericht der Westfälischen Nachrichten war der Prüfer wohl um Schadensbegrenzung bemüht. Ein Treffen, bei dem er Waren bezahlen wollte, lehnte der Bäcker aber nach eigenen Angaben ab.

Inzwischen hat sich mindestens ein weiterer Betroffener an die Öffentlichkeit gewagt. Ohne zu fragen habe der Prüfer vor längerer Zeit Fleischwaren bei ihm eingepackt, berichtet ein Metzger der Lokalzeitung. Auch die Schwester des Bäckermeisters, die es mal mit dem Eichbeamten zu tun hatte, bestätigt dessen Selbstbedienungsmentalität nach dem Motto: „Bestenfalls hat er einen mal fragend angeguckt. Aber wer mag da schon Nein sagen?“

Die Kreishandwerkerschaft unterstützt die Betroffenen juristisch. Ihr liegen nach eigenen Angaben auch weitere Zeugenaussagen vor. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Der in Verdacht geratene Eichbeamte hat seine politischen Ämter niedergelegt.

(via)

Kein Fahrrad ohne „Lichtmaschine“

Ich habe mich vorhin durch einige Fahrradkataloge geklickt. Interessant zu sehen, wie wenige Räder so angeboten werden, dass sie bei Lieferung verkehrssicher sind.

Offenbar gibt es zum Beispiel eine große Scheu, fabrikseitig eine Beleuchtung zu installieren, welche von einem Dynamo mit Strom versorgt wird. Ist ja auch klar, warum. Dynamos bremsen dich aus und funktionieren nicht gescheit. Das war zu den Zeiten so, als ich Fahrrad gefahren bin. Und es dürfte auch heute so sein. Offenbar haben Krokodile und Dynamos eines gemeinsam; sie sind von der Evoulution weitgehend unbeeindruckt.

So wie bedrohte Tierarten geschützt sind, scheint sich auch der Gesetzgeber dem Dynamo verpflichtet zu fühlen. Auch im Zeitalter von sparsamen, aber superhellen Leuchtmitteln und Hochleistungsakkus schreibt er vor:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung).

Eine Konzession an die Moderne gibt es aber doch:

Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung).

Ganz besonders wichtig: Die Systeme müssen redundant ausgelegt sein. O-Ton Gesetzgeber:

Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Ohne Dynamo geht es also gar nicht.

Was wiederum nur die halbe Wahrheit ist. Denn keine Vorschrift ohne Ausnahme. Diese Ausnahme betrifft Rennräder, die weniger als 11 Kilogramm wiegen. Diese Räder dürfen erstaunlicherweise mit Batterie beleuchtet werden.

Die falsche Beleuchtung am Fahrrad kann sogar teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I zeigt. Zwei Radfahrer waren im Dunkeln kollidiert. Der eine hatte gar kein Licht am Rad, trug aber eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm. Der andere hatte ein elektrisches Licht auf den Fahrradlenker gesteckt, das nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr mit voller Kraft leuchtete.

Der Helmträger mit der Stirnlampe verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Bekommen hat er nur die Hälfte. Seine eigene Lampe, befand das Gericht, sei möglicherweise nicht richtig zu sehen gewesen. Es könne ja sein, dass der Kläger den Kopf gebeugt hat.

Maßgebend für das Halbe-Halbe war aber auch der schlichte Umstand, dass die Beleuchtung des Klägers einfach nicht den Vorschriften entsprach (siehe oben). Das Landgericht stellt hierzu fest, die Dynamopflicht sei heute allgemein wohl nicht mehr bekannt.

Wer als Radfahrer trotzdem auf die Vorschriften pfeift, kommt übrigens erstaunlich preiswert weg. Jede Lichtsünde kostet zehn Euro Verwarnungsgeld und bringt keine Punkte.