Zu keinem Zeitpunkt

Aus einer Anklageschrift:

Tatsächlich existierte die Firma F. B. Ltd. jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Briefkastenfirma.

Der Rest des Textes ist logischer. Leider.

Alles wird teurer…

Das Schreiben unserer Telefonfirma drückt auf die Tränendrüse:

Seit unserer letzten Preiserhöhung vom 1. Januar 2007 sind die Kosten in vielen Bereichen des unternehmerischen Handelns gestiegen, sei es bei den Energie-, Material- oder Personalkosten. Im Interesse unserer Kunden konnte bislang durch gezielte Einsparungsmaßnahmen unsererseits eine weitere vertragliche Gebührenanpassung vermieden werden.

Aufgrund der hohen Steigerung in den genannten Bereichen, insbesondere bei den tariflichen Erhöhungen der Löhne, sind wir in diesem Jahr gezwungen, die Gebühren, wie unten aufgeführt, zum 01.10.2009 anzupassen. Wir bitten um Verständnis.

Unsere Telefonanlage kostet monatlich nicht mehr 45,00 €. Sondern 45,38 €.

Ich habe das Gefühl, die Gewerkschaften haben schlecht verhandelt.

Familientragödie um Sorgerecht

Bei einer Familientragödie ist vorgestern in Greven ein 65-jähriger Großvater vom Vater seines Enkelkindes getötet worden. Der Hintergrund der Gewalttat ist offenbar ein Streit um das Sorgerecht des eineinhalbjährigen Kindes.

Dere 40-Jährige hatte seine Tochter aus Münster zu sich nach Greven geholt. Von dort wollte es die Mutter mit Unterstützung ihrer Eltern am Samstag wieder abholen. „Unter einem Vorwand verschaffte man sich dann Zugang zum Keller des Hauses und stellte den Strom ab, damit der 40-Jährige gezwungen war, in den Keller zu kommen,“ so schildert es Kriminalhauptkommissar Franz Richter, Leiter der Mordkommission.

In diesem Moment wollte die Mutter ihr Kind aus einem oberen Stockwerk holen. Im Keller aber kam es zu einem Streit zwischen dem Vater und dem Großvater. Der 40-jährige erstach laut Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer den 65-jährigen mit einem Messer: „Der Täter macht keine Angaben zu den Einzelheiten; wir beschuldigen ihn des Totschlags“. (pbd)

Schlafzimmer darf nicht stinken

Wenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind.

Das entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 6.200 €. Der Geruch und die damit verbundene nachvollziehbare Sorge der Käuferin, dass dadurch ihre Gesundheit gefährdet werde, verhindern nach Auffassung der Gerichte einen ungestörten Gebrauch der Schlafzimmereinrichtung.

Rund ein Drittel seiner Lebenszeit verbringt der Mensch schlafend, so dass das Schlafzimmer regelmäßig der am längsten genutzte Raum ist. In ihrem Refugium wollte es die Klägerin daher gemütlich haben und kaufte beim Beklagten eine Einrichtung in Esche massiv für rund 6.200 €. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Die Klägerin monierte das, der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Klägerin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab ihrer Klage statt. Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung ging von der Schlafzimmereinrichtung ein störender Geruch aus. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gibt und dieser überschritten war, eignen sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum, und sind deshalb mangelhaft.

Denn, so das Gericht, auch ohne besondere Vereinbarung kann ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruchsentwicklungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar sind, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden.

Fazit (der Pressestelle des Landgerichts Coburg): In Schlafzimmermöbeln, die einem buchstäblich stinken, muss man nicht in seine Träume sinken.

(LG Coburg, Urteil vom 13.5.2009, Az: 21 O 28/09; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 13.7. und 7.8.2009, Az: 6 U 30/09; rechtskräftig)

„Einfühlungsverhältnis“

Lehnen wir uns zurück und stellen uns folgende Situation vor:

„Sie könnten gut zu uns passen“, sagt der Personalchef am Ende des Vorstellungsgespräches und schaut die Bewerberin wohlwollend an. „Wären Sie denn zunächst zu einem kurzen, äh, Einfühlungsverhältnis bereit?“

Die junge Frau ist entrüstet, steht auf, knallt dem Personalchef die rechte Hand ins Gesicht und verlässt schnellen Schrittes das Büro.

Peng. Gerade hat sie sich um eine Jobchance gebracht. Und das nur, weil sie das Wort „Einfühlungsverhältnis“ falsch verstanden hat. Damit beschreiben Juristen einen besonderen Probevertrag zwischen einem potenziellen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber.

Für lau soll der Kandidat für ein paar Tage oder Wochen in den Betrieb kommen und die Arbeit als auch die Kollegen kennen lernen. Auf Neudeutsch könnte man sagen: Er soll mal gucken, wie sich das anfühlt. Im Gesetz sucht man sowohl den Begriff als auch diese Tätigkeit vergebens. „Einfühlungsverhältnis“ ist eine reine Erfindung von Arbeitsrechtlern.

Dass es dafür kein Geld gibt, haben mehrere Gerichte schon abgenickt. Dann darf das Unternehmen aber auch keine Arbeitsleistung fordern und Weisungen geben. Tut es das doch, kann nachträglich Lohn gefordert werden. Das Arbeitsgericht Weiden (Bayern) urteilte dazu, dass wer erprobt wird, zwangsläufig Anweisungen befolgen muss – also Lohnanspruch (Az: Ca 64/08 C, Volltext).

Manche Personalchefs sind von solchen Urteilen möglicherweise schon so erschrocken, dass sie freiwillig ein bisschen Geld anbieten. Aber stellen uns dann das eingangs beschriebene Szenario vor mit einem Personalchef, der sagt:
„Wir wäre es mit einem Einfühlungsverhältnis – ich zahle Ihnen auch was dafür!“

„Ohne Nachricht“

Christian N. aus einer Stadt im Ruhrgebiet ist vermutlich ein rechtschaffener Mensch. Neulich hätte er aber trotzdem fast Besuch von der Polizei bekommen. Der Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung war bereits beantragt.

Auslöser war ein harmloser Einkauf. Herr N. hatte sich einen Motorroller Piaggio Typ C 45 gekauft. Nach der Zulassung schlug der Fahndungscomputer der Polizei an. Ein Roller mit gleicher Fahrzeugidentifizierungsnummer (Endziffern 1894) war vor einigen Monate in einer Nachbarstadt gestohlen worden.

Der zuständige Polizist beantragte eilig einen Durchsuchungsbeschluss. Der zuständige Staatsanwalt winkte ihn durch. Doch zumindest der Richter am Amtsgericht blätterte auch etwas weiter vorne in der Akte. Prompt stolperte er darüber, dass die Fahrzeugidentifizierungsnummer des gestohlenen Rollers in der Anzeige ursprünglich anders lautete. Nämlich auf die Endziffern 1984.

Durchsuchungsbeschluss verweigert. Die Akte ging zurück an die Staatsanwaltschaft, von dort aus wieder zur Polizei. Dort stellte sich dann heraus, dass es bei der Eingabe in den Fahndungscomputer zu einem Zahlendreher gekommen war. Statt „1984“ wurde „1894“ gespeichert.

Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. wurde eingestellt. Er weiß bis heute nichts davon, dass er fast eine Hausdurchsuchung erlebt hätte. Der Staatsanwalt ordnete nämlich – formal korrekt – ausdrücklich an, dass Herr N. „ohne Nachricht“ bleibt.

Gegenseitige Schuldzuweisungen

Der Lüge hatte die Polizei Essen die Duisburger Staatsanwaltschaft bezichtigt. Denn die Staatsanwälte hatten behauptet, die Polizei habe nicht die Untersuchungshaft für einen des Kindesmissbrauchs Verdächtigen angeregt. Gestern bedauerte Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) im Rechtsausschuss des Landtages diese „gegenseitige Schuldzuweisung, die nicht angebracht war“. In der Sache blieb sie hart: Für den Täter habe es zunächst keine Haftgründe gegeben.

In der aktuellen Diskussion darüber, dass grundsätzlich nur Richter die Entnahme von Blutproben und Hausdurchsuchungen anordnen dürfen, hat sich die Ministerin vom Innenministerium umfangreiche Datenbanken besorgt. Die sollen erhellen, wo und wie oft landesweit Polizeibeamte statt Richter die Eingriffe in die Grundrechte angeordnet haben.

Eine Arbeitsgruppe soll dann klären, ob an allen Amtsgerichten auch ein nächtlicher Eildienst für Richter notwendig wird. Das forderte gestern auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) – das sei zur Verfolgung einer Straftat erforderlich. (pbd)

Selbst dann nicht

Aus den Hinweisen auf jedem Vollstreckungsbescheid:

Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit oder anderen Notlagen beruht.

Wir Mail, du Brief

Von Markus Stenzel

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wird mit zweierlei Maß gemessen. Privat- und Geschäftskundentarife, unterschiedliche Geschäftsbedingungen für Endverbraucher und Wiederverkäufer sind die Regel.

Eine neue Erfindung der Firma PayPal S.à r.l. & Cie: PayPal-Kunden und … PayPal.

PayPal ändert zum 14. Oktober 2009 die Geschäftsbedingungen. Darüber werden alle Kunden zeitnah, schnell und vor allem kostengünstig durch eine E-Mail informiert:

Die geänderten AGB gelten als von Ihnen angenommen, wenn Sie der Änderung nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieser E-Mail schriftlich widersprechen. Sofern Sie PayPal zu den geänderten Bedingungen nicht weiter nutzen möchten, senden Sie Ihren Widerruf bitte an: PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A., – Rechtsabteilung -, 5th Floor, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Die Frage, ob eine E-Mail überhaupt eine rechtsgültige Zustellung darstellt, überlasse ich zunächst einmal den Juristen.

Aber: Warum dürfen die ihre juristischen Absichten durch eine E-Mail anzeigen und ich muß schriftlich ins europäische Ausland meinen Widerspruch einlegen? Wie jeder Jurist sicher bestätigen wird: Ein rechtsgültiger Widerruf sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, denn nur so kann bei einer Rechtsstreitigkeit der Versand des Widerrufs einwandfrei nachgewiesen werden.

Der Frankierungsassistent der Deutschen Post AG stellt dazu folgende Rechnung auf:

Standardbrief Europa EUR 0,70
Einschreiben EUR 2,05
Rückschein EUR 1,80
Gesamt EUR 4,55

Zweiklassengesellschaft made by PayPal?

Brief an T-Mobile

Aus aktuellem Anlass ein Schreiben an T-Mobile:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihres Kunden Peter J.

Unser Mandant hat einen iPhone-Vertrag der 1. Generation. Mit dem Softwareupdate für das iPhone unseres Mandanten haben Sie die Möglichkeit gesperrt, dieses iPhone als Datenmodem für Netbooks etc. zu verwenden (Tethering).

Hierzu sind Sie nicht berechtigt. Laut Vertrag ist Leistungsgegenstand, dass unser Mandant über das iPhone oder andere Geräte ins Internet gehen kann. Gemäß der nach wie vor für unseren Mandanten gültigen AGB und der Preisliste ist die Nutzung als Modem nicht untersagt und somit als übliche Nutzung zulässig. Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 3. Abschnitt „Netzleistung“ sogar ausdrücklich die Nutzung als Modem erwähnt und zugelassen wird.

Auch beim eingeräumten Datenvolumen laut Preisliste werden keine Einschränkungen gemacht.

Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes, wie von Ihnen vorgenommen, ist nicht zulässig. Sie erbringen derzeit Ihre vertragliche Leistung nicht hinreichend, indem Sie unserem Mandanten eine für ihn wichtige Nutzungsmöglichkeit des iPhones vereiteln. Wir fordern Sie auf, unserem Mandanten das Tethering bis spätestens 24. September 2009 zu ermöglichen.

Sollte die Frist erfolglos verstreichen, wird unser Mandant den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und Schadensersatz geltend machen. Herr J. nutzt das iPhone mit dem Netbook. Er ist hierauf beruflich wie privat angewiesen. Die einseitige Sperrung stellt also eine gravierende Vertragsverletzung dar, welche zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Problematik in Ihrem Hause bekannt ist. T-Mobile hatte zunächst ausdrücklich zugesagt, dass Kunden der ersten Vertragsgeneration wie unser Mandant weiter Tethering nutzen können. Aus nicht nachvollziehbaren, juristisch jedenfalls unhaltbaren Gründen ist diese Zusage dann wieder zurückgenommen worden.

Wir bitten Sie ausdrücklich darum, diese Mail der Rechtsabteilung oder der Geschäftsleitung vorzulegen.

Nachtrag: Facebook-Gruppe zum Thema

Medialer Effekt

Straftaten wie sexueller Missbrauch von Kindern sind in der Statistik stetig rückläufig. Das sollte man vorausschicken, wenn man sich ansieht, wie das Bundeskriminalamt in jüngster Zeit öffentlich nach Straftätern in diesem Bereich sucht. Seit heute wird nach einem Mann gefahndet, der wahrscheinlich vor 16 Jahren zwei damals 11 bis 15 Jahre alte Jungen am FKK-Strand bei sexuellen Handlungen angeleitet und gefilmt hat.

Dabei handelt es sich nicht um eine normale Öffentlichkeitsfahndung. Nein, der Verdächtige erscheint gleich auf der Startseite in der Rubrik „meistgesuchte Personen“. Wenn derartige Delikte reichen, um die Spitze der bundesweiten Fahndungslisten zu stürmen, dürfte es auch ansonsten gut um die Kriminalitätsentwicklung in Deutschland stehen. Freuen wir uns also.

Stören wir uns auch nicht daran, dass die mitgeteilten Fakten eher dafür sprechen, dass der Täter gar nicht mehr verurteilt werden kann. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, dazu gehört auch das „Anstiften“ zu sexuellen Handlungen an Dritten, verjährt in zehn Jahren. Dank einer Sonderregel beginnt die Verjährung frühstens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wie das BKA selbst schreibt, dürften die Opfer heute 27 bis 31 Jahre alt sein. Sie müssten also im Video eher älter wirken als sie tatsächlich waren, damit die Straftat heute überhaupt noch verfolgt werden kann. Möglich ist das. Aber auch so naheliegend, um noch einen derartigen Aufruf zu rechtfertigen?

Aber womöglich geht es ja auch ums große Ganze. Der mediale Effekt, der so wunderbar die Angst schürt, bleibt natürlich unbezahlbar – abseits von grauen Zahlen.

Nachtrag: Laut Bild wurde der inzwischen ermittelte Mann bereits 1994 wegen des Videos verurteilt.

Zeit verschwenden

Mit Kontoauszügen halte ich mich normalerweise nicht lange auf. Doch zum Glück habe ich im Urlaub meine Barabhebungen mit der Kreditkarte gecheckt. Und stolperte dabei über umgerechnet knapp 410 Euro, die ich aus einem Automaten der thailändischen Krungsri Bank gezogen haben soll.

Richtig ist, dass ich am 29. August an einem Krungsri-Automaten 20.000 Baht abheben wollte. Allerdings erschien eine Meldung: „No connection to Bank.“ Ich habe den Vorgang dann gecancelt, meine Karte zurückerhalten und den Automaten einer anderen Bank genutzt. Da der andere Automat gleich daneben stand, kann ich auch sicher sagen, dass weder Geld noch Quittung aus dem Krungsri-Automaten kamen. Wobei man in Thailand Geld und Quittung ohnehin immer vor der Karte zurückerhält. (Weshalb täglich unzählige Touristen ihre Karten im Automaten vergessen.)

Nun ja, die 410 Euro wurden meinem Konto belastet. Sie standen auch am 8. September noch online – zehn Tage nach der fehlerhaften Transaktion. Ich schickte am gleichen Tag eine Mail an meine Bank und beschwerte mich über die Abbuchung. Gestern, mehr als zwei Wochen nach der gescheiterten Abhebung, wurden die 410 Euro wieder gutgeschrieben. Übrigens ohne Kommentar.

Ich glaube, ich werde auf Kontoauszüge künftig mehr Zeit verschwenden.