Gegenseitige Schuldzuweisungen

Der Lüge hatte die Polizei Essen die Duisburger Staatsanwaltschaft bezichtigt. Denn die Staatsanwälte hatten behauptet, die Polizei habe nicht die Untersuchungshaft für einen des Kindesmissbrauchs Verdächtigen angeregt. Gestern bedauerte Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) im Rechtsausschuss des Landtages diese „gegenseitige Schuldzuweisung, die nicht angebracht war“. In der Sache blieb sie hart: Für den Täter habe es zunächst keine Haftgründe gegeben.

In der aktuellen Diskussion darüber, dass grundsätzlich nur Richter die Entnahme von Blutproben und Hausdurchsuchungen anordnen dürfen, hat sich die Ministerin vom Innenministerium umfangreiche Datenbanken besorgt. Die sollen erhellen, wo und wie oft landesweit Polizeibeamte statt Richter die Eingriffe in die Grundrechte angeordnet haben.

Eine Arbeitsgruppe soll dann klären, ob an allen Amtsgerichten auch ein nächtlicher Eildienst für Richter notwendig wird. Das forderte gestern auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) – das sei zur Verfolgung einer Straftat erforderlich. (pbd)

Selbst dann nicht

Aus den Hinweisen auf jedem Vollstreckungsbescheid:

Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit oder anderen Notlagen beruht.

Wir Mail, du Brief

Von Markus Stenzel

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wird mit zweierlei Maß gemessen. Privat- und Geschäftskundentarife, unterschiedliche Geschäftsbedingungen für Endverbraucher und Wiederverkäufer sind die Regel.

Eine neue Erfindung der Firma PayPal S.à r.l. & Cie: PayPal-Kunden und … PayPal.

PayPal ändert zum 14. Oktober 2009 die Geschäftsbedingungen. Darüber werden alle Kunden zeitnah, schnell und vor allem kostengünstig durch eine E-Mail informiert:

Die geänderten AGB gelten als von Ihnen angenommen, wenn Sie der Änderung nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieser E-Mail schriftlich widersprechen. Sofern Sie PayPal zu den geänderten Bedingungen nicht weiter nutzen möchten, senden Sie Ihren Widerruf bitte an: PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A., – Rechtsabteilung -, 5th Floor, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Die Frage, ob eine E-Mail überhaupt eine rechtsgültige Zustellung darstellt, überlasse ich zunächst einmal den Juristen.

Aber: Warum dürfen die ihre juristischen Absichten durch eine E-Mail anzeigen und ich muß schriftlich ins europäische Ausland meinen Widerspruch einlegen? Wie jeder Jurist sicher bestätigen wird: Ein rechtsgültiger Widerruf sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, denn nur so kann bei einer Rechtsstreitigkeit der Versand des Widerrufs einwandfrei nachgewiesen werden.

Der Frankierungsassistent der Deutschen Post AG stellt dazu folgende Rechnung auf:

Standardbrief Europa EUR 0,70
Einschreiben EUR 2,05
Rückschein EUR 1,80
Gesamt EUR 4,55

Zweiklassengesellschaft made by PayPal?

Brief an T-Mobile

Aus aktuellem Anlass ein Schreiben an T-Mobile:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihres Kunden Peter J.

Unser Mandant hat einen iPhone-Vertrag der 1. Generation. Mit dem Softwareupdate für das iPhone unseres Mandanten haben Sie die Möglichkeit gesperrt, dieses iPhone als Datenmodem für Netbooks etc. zu verwenden (Tethering).

Hierzu sind Sie nicht berechtigt. Laut Vertrag ist Leistungsgegenstand, dass unser Mandant über das iPhone oder andere Geräte ins Internet gehen kann. Gemäß der nach wie vor für unseren Mandanten gültigen AGB und der Preisliste ist die Nutzung als Modem nicht untersagt und somit als übliche Nutzung zulässig. Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 3. Abschnitt „Netzleistung“ sogar ausdrücklich die Nutzung als Modem erwähnt und zugelassen wird.

Auch beim eingeräumten Datenvolumen laut Preisliste werden keine Einschränkungen gemacht.

Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes, wie von Ihnen vorgenommen, ist nicht zulässig. Sie erbringen derzeit Ihre vertragliche Leistung nicht hinreichend, indem Sie unserem Mandanten eine für ihn wichtige Nutzungsmöglichkeit des iPhones vereiteln. Wir fordern Sie auf, unserem Mandanten das Tethering bis spätestens 24. September 2009 zu ermöglichen.

Sollte die Frist erfolglos verstreichen, wird unser Mandant den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und Schadensersatz geltend machen. Herr J. nutzt das iPhone mit dem Netbook. Er ist hierauf beruflich wie privat angewiesen. Die einseitige Sperrung stellt also eine gravierende Vertragsverletzung dar, welche zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Problematik in Ihrem Hause bekannt ist. T-Mobile hatte zunächst ausdrücklich zugesagt, dass Kunden der ersten Vertragsgeneration wie unser Mandant weiter Tethering nutzen können. Aus nicht nachvollziehbaren, juristisch jedenfalls unhaltbaren Gründen ist diese Zusage dann wieder zurückgenommen worden.

Wir bitten Sie ausdrücklich darum, diese Mail der Rechtsabteilung oder der Geschäftsleitung vorzulegen.

Nachtrag: Facebook-Gruppe zum Thema

Medialer Effekt

Straftaten wie sexueller Missbrauch von Kindern sind in der Statistik stetig rückläufig. Das sollte man vorausschicken, wenn man sich ansieht, wie das Bundeskriminalamt in jüngster Zeit öffentlich nach Straftätern in diesem Bereich sucht. Seit heute wird nach einem Mann gefahndet, der wahrscheinlich vor 16 Jahren zwei damals 11 bis 15 Jahre alte Jungen am FKK-Strand bei sexuellen Handlungen angeleitet und gefilmt hat.

Dabei handelt es sich nicht um eine normale Öffentlichkeitsfahndung. Nein, der Verdächtige erscheint gleich auf der Startseite in der Rubrik „meistgesuchte Personen“. Wenn derartige Delikte reichen, um die Spitze der bundesweiten Fahndungslisten zu stürmen, dürfte es auch ansonsten gut um die Kriminalitätsentwicklung in Deutschland stehen. Freuen wir uns also.

Stören wir uns auch nicht daran, dass die mitgeteilten Fakten eher dafür sprechen, dass der Täter gar nicht mehr verurteilt werden kann. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, dazu gehört auch das „Anstiften“ zu sexuellen Handlungen an Dritten, verjährt in zehn Jahren. Dank einer Sonderregel beginnt die Verjährung frühstens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wie das BKA selbst schreibt, dürften die Opfer heute 27 bis 31 Jahre alt sein. Sie müssten also im Video eher älter wirken als sie tatsächlich waren, damit die Straftat heute überhaupt noch verfolgt werden kann. Möglich ist das. Aber auch so naheliegend, um noch einen derartigen Aufruf zu rechtfertigen?

Aber womöglich geht es ja auch ums große Ganze. Der mediale Effekt, der so wunderbar die Angst schürt, bleibt natürlich unbezahlbar – abseits von grauen Zahlen.

Nachtrag: Laut Bild wurde der inzwischen ermittelte Mann bereits 1994 wegen des Videos verurteilt.

Zeit verschwenden

Mit Kontoauszügen halte ich mich normalerweise nicht lange auf. Doch zum Glück habe ich im Urlaub meine Barabhebungen mit der Kreditkarte gecheckt. Und stolperte dabei über umgerechnet knapp 410 Euro, die ich aus einem Automaten der thailändischen Krungsri Bank gezogen haben soll.

Richtig ist, dass ich am 29. August an einem Krungsri-Automaten 20.000 Baht abheben wollte. Allerdings erschien eine Meldung: „No connection to Bank.“ Ich habe den Vorgang dann gecancelt, meine Karte zurückerhalten und den Automaten einer anderen Bank genutzt. Da der andere Automat gleich daneben stand, kann ich auch sicher sagen, dass weder Geld noch Quittung aus dem Krungsri-Automaten kamen. Wobei man in Thailand Geld und Quittung ohnehin immer vor der Karte zurückerhält. (Weshalb täglich unzählige Touristen ihre Karten im Automaten vergessen.)

Nun ja, die 410 Euro wurden meinem Konto belastet. Sie standen auch am 8. September noch online – zehn Tage nach der fehlerhaften Transaktion. Ich schickte am gleichen Tag eine Mail an meine Bank und beschwerte mich über die Abbuchung. Gestern, mehr als zwei Wochen nach der gescheiterten Abhebung, wurden die 410 Euro wieder gutgeschrieben. Übrigens ohne Kommentar.

Ich glaube, ich werde auf Kontoauszüge künftig mehr Zeit verschwenden.

„Uneinbringlich“

Unser Schreiben an die Schufa:

… Namens und im Auftrag unserer Mandantin fordern wir Sie auf, die von den Firma Arvato Infoscore GmbH sowie Arcor AG & Co. KG Finanz- und Rechnungswesen gemeldeten Daten zu löschen.

Die von den genannten Firmen gemeldeten Informationen sind unzutreffend. Es handelte sich um bestrittene Forderungen, da die Firma Arcor den Telekommunikationsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und auch sachlich falsche Rechnungen gestellt hat. Frau W. hat dies auch mehrfach mitgeteilt.

Insbesondere hat Frau W. aber gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Auf diesen Widerspruch hin hat Frau W. nichts mehr gehört. Somit ist die Forderung, zumindest nach dem Kenntnisstand unserer Mandantin, nicht tituliert. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Forderung, wie in der Schufa-Eintragung formuliert, „uneinbringlich“ sei. Dies kann schon deswegen nicht zutreffen, weil die Forderung nicht tituliert wurde und gegen unsere Mandantin auch keine Vollstreckung stattfand.

Überdies würde unsere Mandantin im Falle eines Prozessverlustes die Forderung selbstverständlich auch ausgleichen. Da die Forderung aber mit guten Gründen bestritten ist, meinen wir, dass Frau W. den Rechtsstreit gewinnen würde.

Wir geben Ihnen Gelegenheit, den Schufaeintrag unserer Mandantin bis zum … in Ordnung zu bringen. Frau W. entstehen bereits jetzt erhebliche Nachteile durch die falschen Einträge. Unter anderem sind Verträge abgelehnt worden.

Wir bitten deshalb um schnellstmögliche Bearbeitung.

Die Schufa sperrte zügig die Daten und teilte dann nach einigen Tagen folgendes mit:

Aufgrund Ihrer schriftlichen Mitteilung haben wir bei der Firma Arvato Infoscore GmbH für Vodafone AG eine Rückfrage zu der zu ihrer Mandantin vermerkten Forderungen gehalten. Aufgrund der uns vorliegenden Informationen haben wir die in Rede stehenden Informationen aus dem Schufa-Datenbestand entfernt.

Sicher nur ein bedauerlicher Einzelfall.

Blinddarm-Eingriff war eine Brust-OP

Duisburg/Mülheim.War es Gier? Der Mülheimer Frauenarzt Georges P. (55) ist vom Landgericht Duisburg jetzt zu 3 Jahren und 4 Monaten Haft wegen Betruges verurteilt worden, weil er innerhalb von 5 Jahren mit wenigstens 126 vorgetäuschten Operationen diverse Krankenkassen um rund 300 000 Euro geschädigt hat.

Rund 250 Frauen haben sich zwischen 2002 und 2007 von P., so die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die Bäuche straffen oder ihre Brüste operieren lassen – der Kasse aber jeweils eine gefälschte Rechnung wegen eines „Eingriffs am Blinddarm“ geschickt. Die Betrugsserie war aufgeflogen, weil Krankenkassen mißtrauisch geworden waren. Bei denen hatten sich Frauen aus Süddeutschland privat zusätzlich versichert, drei Monate gewartet, um sich dann alle ausgerechnet von P. in Mülheim behandeln zu lassen.

Die „Schwerpunktabteilung für Ärztesachen und Korruptionsverfahren” der Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelte dann hunderte solcher Fälle. Neben P. sind, so Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert, bereits 150 Frauen zumeist aus dem Ruhrgebiet wegen Betruges verurteilt worden. Gegen P. erging durch die 2. große Strafkammer des Landgericht Duisburg auch ein 3-jähriges Berufsverbot. (pbd)

GEZ-Mini-Update

Vor ziemlich genau zwei Jahren machte die Nachricht die Runde, dass ein „Rundfunkgebühren-Beauftragter“ (Volksmund: „GEZ-Fahnder“) vom Amtsgericht Neumünster zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Seine Methoden waren als versuchte Nötigung eingestuft worden.

Laut FAZ wollte der Mann dieses Urteil aber nicht hinnehmen, er ging in die Berufung. Das Urteil war damit nicht rechtskräftig. Durch Zufall bekam ich die Geschichte von damals auf den Bildschirm und fragte mich, was aus der Sache geworden ist. Vielleicht war der „Rundfunkgebühren-Beauftragte“ (Volksmund: „GEZ-Fahnder“) ja sogar freigesprochen worden.

Die Recherche war kurz, das Ergebnis eindeutig: Das Urteil ist längst rechtskräftig. Nachdem das zuständige Landgericht Kiel die Hauptverhandlung anberaumt hatte, nahm der Angeklagte die Berufung zurück, heißt es in einer Pressemitteilung des Landgerichtes Kiel vom Juni 2008.

Vielleicht war der Mann einfach motiviert durch die GEZ-Kampagne: „Natürlich zahl´ich“. In dem Fall die Geldstrafe wegen versuchter Nötigung.

Zoff zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft

Essen/Mülheim/Duisburg. Die Mülheimerin Marion W. könnte noch leben – sie wurde am 8. März 2009 erdrosselt in ihrer Wohnung gefunden. Der 38-jährige Thorsten D. hatte die Möglichkeit und die Zeit zu dieser Tat. Obwohl gegen ihn die Essener Kriminalpolizei schon fünf Monate vorher wegen einer anderen Tat gute Gründe für die Untersuchungshaft hatte, lehnte die Staatsanwaltschaft Duisburg den Antrag auf U-Haft dankend ab: „Die Polizei hat die Anregung erwogen“, schob Oberstaatsanwalt Bernd Englisch den Schwarzen Peter von der Behörde, „aber nicht zeitnah weiter verfolgt“. „Das ist eine Lüge“, konterte Polizeisprecher Ulrich Faßbender. Englisch begebe sich mit seiner „falschen Behauptung auf dünnes Eis“.

Fakt ist: Thorsten D. blieb nach dem sexuellen Missbrauch der 13-jährigen Tochter seiner Ex-Frau bis zum Prozess 9 Monate lang auf freiem Fuß. Er wurde erst vor knapp 3 Monaten zu 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Und sitzt wegen Verdacht des Totschlags an seiner ehemaligen Geliebten Marion W. seit 8 Tagen in Untersuchungshaft. „Das alles ist nur noch frustierend“, kommentiert Wilfried Albishausen vom Bund Deutscher Kriminalbeamten den Fall – die Essener Kriminalpolizei habe alles richtig gemacht. Die hatte im September vorigen Jahres durch eine Anzeige vom sexuellen Mißbrauch der 13-jährigen in Mülheim erfahren. Dem Mädchen soll Thorsten D. vorher Schlaftabletten gegeben haben, um sie zu betäuben. Einen Monat später regte die für Mülheim zuständige Kripo in Essen die Untersuchungshaft bei der Staatsanwalt Duisburg an. Wegen der Höhe der für den Täter zu erwartenden Strafe. Und wegen Verdunkelungsgefahr. Diese Gründe hielt die Staatsanwaltschaft für „nicht ausreichend“.

Dem widerspricht Oberstaatsanwalt Bernd Englisch zwar, kann aber keine Tatsachen nennen: „Die Akte ist unterwegs“. Danach ist er nicht mehr erreichbar. Unterdessen untermauert Polizeisprecher Ulrich Faßbender die Aktivitäten der Kripo. Als Thorsten D. ein Geständnis abgelegt hatte, sei der Eildienst der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht erreichbar gewesen. Auch deswegen habe die Kripo einen Monat später noch einmal auf Untersuchungshaft gedrängt. Doch den Antrag der Staatsanwaltschaft habe es nicht gegeben. Unterdessen war in Mülheim die Leiche der erdrosselten Marion W. (49) gefunden worden. Die Essener Kripo ging zunächst von einer Selbsttötung aus, sicherte aber DNS-Spuren. Die wiederum führten nach Untersuchungen des Landeskriminalamtes zu Thorsten D. – er wurde am Donnerstag vergangener Woche an seiner Arbeitsstelle in Mülheim festgenommen und in Untersuchungshaft geschickt. Er hatte die Zeit und die Möglichkeit, Marion W. zu töten.

Dortmund: „Antikriegstag“ verboten

Münster/Dortmund. Weil ein gewalttätiger Verlauf nicht auszuschließen ist, bleibt der von einer privaten Person angemeldete Aufzug zum „Antikriegstag“ am kommenden Sanstag in Dortmund verboten. Das hat der 5. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts beschlossen und ist damit den Entscheidungen des Polizeipräsidenten Dortmund und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gefolgt.
In der Vergangenheit war es zu Übergriffen eines „Schwarzen Blocks“ aus rechten Kreisen gegen Polizeibeamte gekommen. Vergleichbare Gewalttaten hatte der Veranstalter für Dortmund nicht ausschließen können. Im Gegenteil: Er hatte versucht, Angriffe auf seiner Meinung nach rechtswidrig handelnde Polizisten zu rechtfertigen. (pbd)

Die Geisterarmee als Kündigungsgrund

Manche Selbstständigen dirigieren in ihrer Ein-Mann-Wohnzimmer-Firma eine wahre Geisterarmee.
Der Chief Operating Head of irgendwas ist natürlich nur über ein ausgefeiltes Ticket-System zu erreichen, spricht in der Korrespondenz ausschließlich im Plural („Wir werden Ihren Auftrag schnellstmöglich bearbeiten“) und von der Internetseite lächeln angebliche Team-Mitglieder aus dem Fotofundus des Homepage-Baukastens. Unverzichtbar dabei: das professionelle Headphone im Ohr.

Das schindet vielleicht Eindruck – kann aber allergrößte Schwierigkeiten mit dem Vermieter bringen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof zeigt (VIII ZR 165/08, Volltext).

In dem Fall ging es darum, ob die Kündigung eines Mieters gerechtfertigt war, der in einer Privatwohnung ohne Erlaubnis als Immobilienmakler arbeitete. Der Bundesgerichtshof blieb im Prinzip auf der Linie der bisherigen Rechtssprechung: Gegen eine berufliche Mit-Nutzung einer Privatwohnung ist generell nichts einzuwenden, wenn die Außenwirkung gering bleibt, also niemand gestört wird.

Ein Ausschlusskriterium sei aber, wenn der Selbstständige zu Hause Mitarbeiter beschäftige. Der Immobilienmakler bestritt zwar, Mitarbeiter gehabt zu haben – allerdings hatte er auf seiner Firmen-Homepage von einem „Team“ gesprochen. Ob es eine Geisterarmee war oder nicht, muss nun die Vorinstanz klären, an die der BGH den Fall zurückverwiesen hat.

Leicht wird es für den Immobilienmakler nicht: Der Bundesgerichtshof hat ihm die Beweislast aufgebürdet, dass das „Team“ ein Fake war, sozusagen ein Dream-Team.

Köln: Denkmal-Demo verboten

Eine rechtsextreme Gruppierung wollte in Köln gegen die Einweihung des Denkmals für die Opfer der NS-Militärjustiz demonstrieren. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) mit der Begründung verboten. Allein der Aufruf zur Demonstration sei „in strafbarer Weise“ darauf ausgerichtet, die Opfer der NS-Militärjustiz „massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen“ (AZ: 5 B 1265/09).

Das Denkmal soll daran erinnern, dass unter anderem die Tatbestände der Wehrkraftzersetzung und der Desertion in besonderer Weise in den Dienst der nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürherrschaft gestellt worden seien und die Bejahung dieser Tatbestände auch in völlig belanglosen Fällen regelmäßig zur Verhängung der Todesstrafe geführt habe.

Das OVG folgte mit seinem Beschluss der Verbotsverfügung des Kölner Polizeipräsidenten und des Verwaltungsgerichts Köln. Dazu heisst es: „In der öffentlichen Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft liegt stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer“. (pbd)