Wie sich ein Verdacht in Luft auflöst

Für den Krefelder CDU-Fraktionschef Wilfried F. und den früheren Baudezernenten Klaus L. (SPD) beginnt eine neue Zitterpartie. In der Korruptionsaffäre der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) wird von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf F. Abgeordnetenbestechung und L. Bestechung vorgworfen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte zwar das Verfahren mit einer strittigen Begründung nicht eröffnet – jetzt aber prüft der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ob die Entscheidung Bestand hat.

Nein, hat sie nicht, meint der Generalstaatsanwalt. Und nennt einen gewichtigen Grund. Die 1. große Strafkammer habe die „gebotene Gesamtschau aller Indizien“ vermissen lassen. Diese Gesamtschau ergebe einen hinreichenden Tatverdacht. Den hatte auch die Strafkammer zunächst gesehen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen angeregt. Als die Staatsanwaltschaft damit nicht einverstanden war, verkündete der Vorsitzende Rudolf Wolff zu aller Überraschung, es gebe gar keinen derartigen Verdacht mehr.

Ein juristische Dilemma, das nun vom OLG so oder so entschieden werden muss. Kommt der Senat, wie die Strafverfolger hoffen, zu der Meinung, ein Prozess müsse eröffnet werden – dann vor einer anderen Kammer des Landgerichts, so fordert es die Generalstaatsanwaltschaft mit einem Seitenhieb auf Rudolf Wollf. Der könne nicht mehr „unvoreingenommen“ verhandeln. (pbd)

Früherer Bericht im law blog

Hypothetisch

Aus dem Posteingang:

Hallo Herr Vetter!

Vielleicht finden Sie Zeit und Lust, sich mal etwas zu folgendem – hypothetischen – Szenario zu überlegen. Ich wäre ihnen sehr dankbar.

Dezember ’07 erwarb A online bei Firma B einen Fotoapparat.

(Es folgt eine mittellange Geschichte).

Den – hypothetischen – Mailverkehr lasse ich ihnen auf Anfrage gerne zukommen.

Vielen Dank und Lob für ihr Blog,

S.N.

Beim Shopblogger heißt es in solchen Fällen immer, der wollte nur ins Blog. Bei mir: Für 150 Euro berate ich konkret auch zu Hypothesen.

Wir können auch Schweinebraten

Die Firma Delight-Point GmbH aus Neuenbürg scheint in ihrem eigentlichen Geschäftsfeld „Kommunikation und Netzwerkservice“ derzeit nicht ausgelastet. Jedenfalls hat Geschäftsführer Wolfgang Hartmann Zeit, „Hinweisschreiben“ an Mittelständler zu versenden. In den Briefen moniert Delight-Point ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf der Homepage der Empfänger.

Als „Hinweis-/Bearbeitungsgebühr“ verlangt Delight-Point 620,11 €. Nur so können die Angeschriebenen angeblich einer anwaltlichen Abmahnung oder einem Bußgeld entgehen. Offenbar ist es lukrativer, IT-Fuzzi zu sein als Rechtsanwalt. Die unmittelbar von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung wäre bei einem realistischen Streitwert eher nur halb so teuer.

Woher Delight-Point gegebenenfalls ein Wettbewerbsverhältnis nehmen wollte, wäre überdies noch zu klären. Mein Mandant ist jedenfalls Metzgermeister. Aber wer weiß, vielleicht kennt sich Delight-Point nicht nur mit Netzwerken und juristischen Fragen, sondern auch mit Schweinebraten aus.

Die Angeschriebenen sollten sich den Hinweis zu Herzen nehmen und ihre Seite ändern. Denn ob und in welchem Umfang ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt werden kann, war schon öfter Gegenstand von Rechtsstreiten. Von denen sind allerdings auch viele zu Gunsten der Abgemahnten ausgegangen, weil Fehler im Impressum nur als unwesentlicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden.

Die Rechnung sollte man dagegen in den Papierkorb werfen. Oder etwas für den Hund eines Kunden drin einpacken. So wird es jedenfalls mein Mandant halten.

Nachtrag: Die Firma Delight-Point GmbH teilt mit, dass sie von „den nicht gerechtfertigten Forderungen“ zurücktritt; sie entschuldigt sich. Sie habe die Briefe nicht selbst autorisiert. Vielmehr habe ein Angehöriger des Geschäftsführers nach einem Streit die Schreiben abgesandt. Er soll bestehende Werbebriefe abgeändert haben, ohne dass der Geschäftsführer dies wusste. Die Unterschrift will der Geschäftsführer geleistet haben, weil er übermüdet war und nicht darauf achtete, was er unterschreibt.

Die Polizei und der verlassene Audi R 8

Geschwindigkeitskontrolle im Düsseldorfer Rheinufertunnel: Um 23.14 Uhr zeigte das Lasermessgerät der Düsseldorfer Polizei bei einem schwarzen Audi R 8 182 Stundenkilometer an. Der Fahrer hatte naturgemäß wenig Lust auf die Anhaltekontrolle. Er bremste unmittelbar hinter der Messstelle ab und bog scharf rechts ins Altstadtparkhaus ein.

Die Beamten überprüften natürlich sofort die Parkdecks. Den Audi R 8 fanden sie dort auch. Das Auto war verschlossen, vom Fahrer fehlte jede Spur. Die Halterfeststellung führte die Polizei zu einer Düsseldorfer Mietwagenfirma. Das Fahrzeug ist derzeit tatsächlich verliehen.

Die Ermittlungen zum Fahrer dauern nach Angaben der Polizei an. Den Schnellfahrer erwarten drei Monate Fahrverbot, 425 Euro Bußgeld und vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei – wenn er denn ermittelt werden kann. Denn der Mieter des Autos wird natürlich sagen, dass er den Wagen weitergegeben hat. Oder er wird ganz einfach schweigen. Ebenso wie die Halter- dürfte auch die Mietereigenschaft nicht ausreichen, jemanden einer Fahrt zu überführen.

Vielleicht rächt es sich hier mal, dass die Polizei am Fotobeweis bei der Lasermessung spart.

0,31251543671913 %

Schreiben vom Insolvenzverwalter:

Aufgrund des im Verfahren vorhandenen Bestandes ergibt sich eine Quotenerwartung für alle Gläubiger mit 0,31251543671913 %. Ihre Forderung wurde auf 20.523,80 EUR festgestellt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Quote steht daher ein Betrag zur Auszahlung an in Höhe von 64,14 EUR.

Der Mandant dürfte die Sache längst verarbeitet haben. Immerhin ist das die erste Nachricht seit rund vier Jahren. So wird das Schreiben nur alte Wunden aufreißen.

Kein Wort zum schwarzen Lack

Der Anwalt der Gegenseite war nicht glücklich. Kann ich verstehen. An sich hatte er einiges in der Hand. Seine Auftraggeberin verlangte, unter anderem, die Rückgabe von Möbeln. Bett, Schrank, Regal, Fernsehtisch. Den halben Ikea-Katalog hatte sie, so ihre Darstellung, der Beklagten „geliehen“, damit diese eine neue Wohnung einrichten kann.

Die Geschichte der Beklagten klang anders. Auf all das kam es jedoch gar nicht an. Der Klägerin gelang es nämlich nicht, dem Gericht klarzumachen, wie viel die Möbel denn nun noch wert waren, als sie die Beklagte nach längerer Nutzung in den Sperrmüll gab. Weil sie mit der Klägerin da schon zerstritten war, kam aus ihrer Sicht eine Rückgabe nicht in Frage. Der Anschaffungspreis kann es nicht sein, denn die Möbel waren schon bei Übergabe unstreitig „gebraucht“ (Sperrmüll, sagt die Beklagte). Außerdem durfte die Beklagte sie ja nutzen. Das führte zu einem weiteren Wertverlust.

Also der Zeitwert. Aber wie hoch ist der? Man muss wohl der Tatsache ins Auge sehen, dass es keinen funktionierenden Markt für Gebrauchtmöbel gibt, zumindest wenn die Einrichtung aus dem Mitnahmemarkt stammt. Dementsprechend ist es auch kaum möglich, einem (mit der Zivilprozessordnung vertrautem) Gericht Zahlen zu präsentieren, die es für schlüssig hält.

Im aktuellen Fall kam noch dazu, dass die Klägerin darauf bestand, den Neupreis der Möbel zu bekommen. So kamen immerhin über dreitausend Euro heraus, wobei ich mir nicht sicher bin, ob Ikea wirklich sooooooo teuer ist. Diese „Gier“ machte es dem Gericht leicht, sich auf eine formale Position zurückzuziehen: Wer einen Schaden hat, muss dessen Höhe darlegen und notfalls beweisen. Märchen erzählen genügt nicht, Luftschlösser bauen ebenso wenig.

Die Sache war am Ende so eindeutig, dass wir nicht mal mehr über das schwarze Lackkleid reden mussten, welches an sich eine tragende Rolle hätte spielen können. Jedenfalls, was den Unterhaltungswert angeht.

Öko-Coke?

Auf den Glasflaschen von Coca-Cola (0,5 l) steht jetzt über dem Markennamen:

Ohne zugesetzte Konservierungsstoffe. Ohne künstliche Aromen. Seit 1886.

Ich habe mich richtig erschrocken. Ein Blick in die Zutatenliste hat mich aber beruhigt. Die Phosphorsäure ist nach wie vor enthalten.