Auch betrunkene Radfahrer riskieren den Führerschein

Auch Radfahrer riskieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie betrunken auf der Straße unterwegs sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied so im Falle eines Radlers, der mit mehr als 1,6 Promille gestoppt worden war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Auf diese Entscheidung vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 32.07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Mann war stark alkoholisiert auf seinem Fahrrad unterwegs. Eine Polizeikontrolle stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille fest. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin der Führerschein entzogen.

Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und argumentierte, bisher habe der Mann nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei von dem Mann nicht zu fordern, sein Trinkverhalten „stabil“ zu verändern.

Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille begründe Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe zu klären gehabt, ob nach Trinkverhalten, Vorgeschichte und Persönlichkeitsbild zu befürchten sei, dass der Betroffene auch ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand fahren würde. Der in den Gutachten festgestellte chronisch hohe Alkoholkonsum gehe einher mit der Unfähigkeit, Gefahren im Straßenverkehr realistisch einzuschätzen. Daher sei eine Änderung des Trinkverhaltens die Voraussetzung für die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu fahren.

Ex-Terroristen dürfen schweigen

Die ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Mit dieser Maßnahme wollte die Bundesanwaltschaft erzwingen, dass die verurteilten Terroristen über frühere Taten der RAF aussagen. Der Bundesgerichtshof gab heute den Beschwerden der Betroffenen statt und stellte fest, dass sie ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht haben.

Der Bundesgerichtshof will nicht ausschließen, dass sich Klar, Mohnhaupt und Folkerts bei einer eventuellen Aussage wegen anderer Straftaten belasten müssten, wegen derer sie noch nicht verurteilt sind.

Zur Pressemitteilung des Gerichts.

Datenschutz gilt auch für die Polizei

Die Polizei darf Stellenbewerber nicht mit ihren eigenen Karteien überprüfen. Unzulässig ist es insbesondere, das polizeiliche Informationssystem zu Rate zu ziehen um festzustellen, ob gegen den Bewerber ermittelt wurde oder er gar wegen Straftaten verurteilt ist.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab jetzt einem Bewerber für den Polizeidienst recht, der wegen eines eingestellten Ermittlungsverfahrens nicht in die Auswahl genommen wurde. Die polizeilichen Datenbestände dürfen nach Auffassung des Gerichts nur für Polizeiaufgaben genutzt werden. Die Bewertung von Stellenbewerbern gehöre nicht dazu.

Näheres in der Pressemitteilung des Gerichts.

Was man als „Exhibitionist“ wissen sollte

Aus dem Aachener Polizeibericht:

Die Polizei hat heute Morgen einen 28-jährigen Mann aus dem Verkehr gezogen, weil er mit bis auf die Knie herunter gelassener Hose durch die Innenstadt spazierte.

Gleich mehrere Anruferinnen hatten sich erschrocken und erbost an die Polizei gewandt. Die Gehrichtung des Mannes war anhand der eingehenden Notrufe in der Polizeileitstelle zweifelsfrei festzustellen. So konnte der Exbitionist ein paar Straßen weiter ohne viel Aufwand angehalten werden. Flüchten erschien zwecklos, da die heruntergelassene Hose eine angestrebte Flucht sehr schnell zunichte gemacht hätte.

Auf die Frage, warum er so durch die Stadt spaziere, kam der Hinweis auf einen technischen Defekt seiner Hosen. So seien sowohl die Gummis der Unterhose als auch der Jogginghose derart ausgeleiert, dass sie herunter rutschten.

Dass dies offensichtlich eine Schutzbehauptung war, zeigte ein Funktionstest mit dem Einverständnis des Überführten. „Dieser ergab, dass sowohl das Gummi der Unterhose als auch der Jogginghose in einem einwandfreien technischen Zustand waren und die Hosen nicht selbstständig hätten rutschen können /müssen!“

Den Mann als Exhibitionisten zu bezeichnen, ist übrigens etwas voreilig. Um sich wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 Srafgesetzbuch strafbar zu machen, bedarf es nicht nur einer Entblößung. Diese muss auch sexuell motiviert sein. Davon steht nichts im Polizeibericht. Wer sich nicht sexuell erregen will, sei es durch seine eigene Handlung oder die Reaktion der Zuschauer, macht sich aber nicht strafbar.

Die Entblößung, um andere zu schockieren oder zu provozieren, ist nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz).

(Quelle des Links)

Dürfen E-Mails veröffentlicht werden?

Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht aus Stuttgart beantwortet die Frage, wann E-Mails veröffentlicht werden dürfen:

Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Anfrage des Tages

Frage:

Ich lese Ihren Blog sehr gerne und das auch nicht erst seitdem ich fürs Studium nach Düsseldorf gezogen bin. Um ehrlich zu sein, sah ich sogar mal Ihren Vortrag „Sie haben das Recht zu schweigen“ damals im Internet, ohne bemerkt zu haben, dass der Redner die Person ist, die ich fast täglich im Blog las. Als ich dann letztens noch erfuhr, dass Sie quasi um die Ecke bei meiner damaligen Freundin (Zietenstrasse) wohnen, war das schon sehr verrückt.

Also, ich habe mal eine Frage, für die Sie vielleicht sich nicht in der Zuständigkeit sehen, ich aber dennoch nicht ungefragt lassen möchte, weil ich denke, dass Sie dafür eine Affinität haben könnten: Kennen Sie hier in der Umgebung eine gute Reinigung, die Hemden so schön steif hinbekommt und sie nicht mit dieser Puppe und Luft bügelt, sondern von Hand bügelt oder zumindest mangelt, sodass die Bügelfalten dort sitzen wo sie sollen?

*pause*

Als Anwalt, so dachte ich jetzt, wären Ihnen da vielleicht schon einige bekannt. Ausser die Express Reinigung Katerina, in der Bankstraße hinter Ihnen, ist mir jetzt keine bekannt.

Antwort:

Ich habe Glück, meine Wäsche wird „privat“ gewaschen und gebügelt. Deshalb kenne ich mich mit den Reinigungen in der Gegend nicht so aus. Anzüge, Mäntel, Jacken (und gaaaaaaanz selten meine Robe) bringe ich zum Persil Service an der Nordstraße. Die betreiben aber ein Massengeschäft mit Hemden und werden Ihren hohen Anforderungen eher nicht entsprechen.

Vielleicht wissen Leser mehr…

Paragrafen-Lotto

Ermittlungsrichter sind überlastet, das ist bekannt. Manchmal haben sie aber noch die Kraft zur Gegenwehr. Da schlägt zum Beispiel ein Polizeibeamter vor,

für die Accounts nudegirls17@provider.com und sexy38@provider.de die Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO, die Sicherstellung der zugestellten, das heißt bereits gelesenen Mails nach §§ 94, 98 StPO sowie die Beschlagnahme der noch nicht geöffneten und damit noch nicht zugestellten Mails und der künftig eingehenden Mails … anzuordnen.

Der Staatsanwalt, sicher ebenfalls überlastet, denkt nicht selbst nach und beantragt beim Richter, dieser möge „einen Beschluss gemäß der polizeilichen Anregung“ erlassen.

Da kann selbst ein gütiger Richter nicht Fünfe gerade sein lassen. Denn die Sicherung von E-Mails auf einem externen Server fällt gerade nicht unter die vom Polizisten rausgekramten Vorschriften. §§ 102, 105 StPO regeln die Durchsuchung beim Verdächtigen, nicht aber die Sicherung von E-Mails, die auf einem fremden Server gespeichert sind.

Mit dieser Begründung wies der Richter den Antrag als „unzulässig“ zurück. Aua.

Wenig später kam es dann doch noch zu einem Zugriff auf die E-Mail-Accounts. Der Staatsanwalt hat den Antrag umformuliert und auch die richtigen Paragrafen genannt (100a, 100b StPO).

Aussichten

Verhandlungspausen am Amtsgericht Osnabrück haben ihren eigenen Charme. Die Säle, in denen die Strafrichter und Schöffengerichte tagen, liegen an einem langen Flur. Wenn die Angeklagten sich dort die Beine in den Bauch stehen und warten, dass es anfängt oder weiter geht, bietet sich ihnen dieser Blick nach draußen:

Ich möchte wetten, diese Aussicht hat schon das eine oder andere Geständnis gefördert.

Dettweiler sägt an Müllers Thron

Marco Dettweiler von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hält viel auf sich, denn er ist ein seriöser Journalist. Ob seriös auch gut bedeutet, darf zumindest hinterfragt werden. Denn ein guter Journalist hätte sich bestimmt erst mal erkundigt, wer denn dieser Peter Glaser ist, bevor er ihm überheblich ans Bein pinkelt.

Dass Dettweiler offensichtlich noch nie von Peter Glaser gehört hat, ist schon putzig genug. Aber richtig verhängnisvoll ist, dass er Glaser in die komplett falsche Schublade sortiert, obwohl auch für Dettweiler die Erkenntnis doch nur einen Mausklick weit entfernt gewesen sein dürfte.

Gute Leistung. Aber es reicht nicht ganz, Reinhard Müller vom Thron zu stoßen. Für mich bleibt der Rechts-Ausleger immer noch der wichtigste Grund, die FAZ zu meiden.

Belehren, nicht durchsuchen

Vermerk eines Staatsanwalts. Er lehnt eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ab. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine pornografische Filmdatei im Internet zum Upload bereitgestellt zu haben. Eine Hausdurchsuchung hält der Staatsanwalt für unverhältnismäßig. Das Verfahren werde eingestellt.

Vorher soll der Beschuldigte aber noch vernommen werden. Nicht so sehr, um ihm belastende Details zu entlocken. Nein, die Polizei soll ihm verdeutlichen, wie riskant Filesharing sein kann. Also eher Prävention statt Repression.

Woanders packt mit in solchen Fällen schon mal gern den Dampfhammer aus.

„Letter of Rights“

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Bestrebungen des Bundesministeriums der Justiz, ein in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliches Informationsblatt („Letter of Rights“) zu verfassen, in dem die grundlegenden Verfahrensrechte aller Verdächtigen und Beschuldigten schriftlich aufgeführt werden und das den Betreffenden spätestens bei ihrer Festnahme überreicht werden muss.

Eine Einigung auf Mindeststandards für Verfahrensrechte konnte in der Europäischen Union bislang nicht erreicht werden. Folgende Formulierungen sind nach den Vorstellungen des Deutschen Anwaltvereins in einen „Letter of Rights“ aufzunehmen:

1. Grund der Festnahme

Sie befinden sich im Polizeigewahrsam…..
Grund für Ihre Festnahme ist…..
Ihnen wird konkret vorgeworfen:

2. Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen. Sofern Sie Aussagen machen, erfolgen diese freiwillig und sind für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung. Ihnen steht daher das Recht zu, vor einer Aussage mit einem Rechtsbeistand zu sprechen, den sie selbst auswählen können.

3. Es wird Ihnen gestattet, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer
Wahl telefonisch Verbindung aufzunehmen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann Sie im Polizeigewahrsam besuchen.

Wenn Sie keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt kennen oder keinen Ihnen bekannten erreichen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Strafverteidigernotdienst in Anspruch zu nehmen. Er ist unter folgender Telefonnummer zu erreichen: ….. . Wenn Sie mit einer Rechtsanwältin oder
einem Rechtsanwalt sprechen, ist dieser verpflichtet, über alles, was Sie ihm mitteilen, Stillschweigen zu wahren, solange Sie ihm nicht ausdrücklich gestatten, darüber mit anderen zu sprechen.

4. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, bitten wir um Mitteilung, damit eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen und diese bzw. dieser über Ihre Gewahrsamsfähigkeit entscheiden kann.

5. Als Ausländerin/Ausländer können Sie verlangen, dass die zuständige konsularische Vertretung Ihres Heimatstaates unverzüglich über Ihre Festnahme unterrichtet wird und an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilungen unverzüglich weitergeleitet werden. Sie haben auch das Recht, die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, der Befragungen und Vernehmungen in Ihre
Sprache übersetzt. Auch für ein Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt können Sie einen Dolmetscher beanspruchen. Der Dolmetscher ist verpflichtet, über den Inhalt des Anwaltsgesprächs zu schweigen. Durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehen Ihnen keine Kosten.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Schuldnerberatung

Ein Schuldner erklärt, warum er bislang nichts gezahlt hat:

Sehr geehrter herr Vetter Ich wollte eine Ratenzahlung beantragen. Ich habe nachdem der herr Obergerichtsvollzieher bei mir war, eine Ratenzahlung Schriftlich beantragt. Darauf hin habe ich eine SMS ohne die nummer des absenders auf mein Handy bekommen, wo drin stand: „an den ihnen bekannten anwalt her Vetter wenden mfg M.“

Ich hatte jetzt aber das problem das ich keine Telefon nummer oder ähnliches von ihnen hier hatte. Heute habe ich Post über einen Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher bekommen, wodurch ich dann ihren Vornamen lesen konnte und sie dadurch im internet finden konnte.

Von uns hat er eine außergerichtliche Mahnung erhalten, anschließend den Mahnbescheid, später den Vollstreckungsbescheid. Dann dürfte ihm der Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsprotokoll hinterlassen haben. In allen Dokumenten waren wir aufgeführt, Adresse eingeschlossen. Dass im Haftbefehl nur mein Vorname steht, trifft auch nicht zu.

Der Schuldner hat sich schlicht um nichts gekümmert. Statt das jetzt mit wilden Geschichten zu verschleiern, sollte er lieber erklären, warum er nur Raten zahlen kann – wenn überhaupt.

Ich bin seit zwei Jahren arbeitslos, habe zwei minderjährige Kinder und meine Frau arbeitet auf 400-Euro-Basis, Belege anbei. Das wäre zum Beispiel ein Satz, mit dem der Mann wesentlich mehr erreichen könnte.