Pfandgeld

In der Nacht auf Sonntag müssen wohl einige Leute draußen gefeiert haben. Direkt neben meinem Büro. Jedenfalls standen noch gestern Nachmittag 13 leere Bierflaschen auf dem Schaltkasten der Telekom. An meiner Privatadresse würde Pfandgut keine 15 Minuten überleben. Was 500 Meter Luftlinie so ausmachen…

Mein zehnjähriges Patenkind, mit dem ich einen Spaziergang mit dem Hund meiner Mutter gemacht hatte, fand die von mir kurz erwähnte Nebenverdienstidee spannend. Wir kramten also stilecht eine Plus-Tüte raus, brachten die Flaschen zum Kiosk und ließen uns das Pfandgeld in die Hand zählen.

Dummerweise habe ich ihr vorgeschwärmt, dass sie einen Erlös von 1,95 Euro erwarten kann. Aber nein, auf Bierflaschen sind nur 8 Cent Pfand, nicht 15. Aber auch die 1,04 Euro hat sie gern in ihren unergründlichen Jackentaschen versenkt.

Tags: Angewandte Pädagogik, Berufsvorbereitung

Gerichtsseits

Das Amtsgerichts Köln schreibt:

Nach Aktenlage wird gerichtsseits derzeit Einspruchsrücknahme angeregt.

Der Kopie für den Mandanten lege ich eine Übersetzung bei.

Grund: Dienstliche Gründe

Mitteilung des Landgerichts Düsseldorf:

In dem Rechtsstreit … findet der Termin vom 05.03.2008 nicht statt. Grund: Dienstliche Gründe. Der neue Termin ist am Mittwoch, 23.07.2008…

Das sind aber lange dienstliche Gründe.

Für Sie kostenlos

Handy aus ist nicht gleich Handy aus. Jedenfalls nervte Vodafone mich seit einiger Zeit mit SMS-Botschaften, wenn ich das Mobiltelefon wieder einschaltete. Der Anrufer mit der Rufnummer Sowieso habe versucht, mich zu erreichen. Am Ende jeweils der tröstliche Hinweis, dieser Service sei für mich kostenlos.

Im Menü des Telefons fand ich eine aktivierte Rufumleitung für „nicht erreichbar“. Diese habe ich aber gar nicht aktiviert. Im Gegensatz zu allen anderen Umleitungen war es auch nicht möglich, die Umleitung zu löschen. Auf der Vodafone-Homepage findet sich unter dem Stichwort „Anrufbenachrichtigung“ der Hinweis auf eine Rufnummer. Angeblich soll man den SMS-Dienst damit deaktivieren können. Mir ist es nicht gelungen. Die Ansage drehte sich zwar um die Mailbox, aber das Thema Anrufbenachnrichtigung per SMS kam nicht vor.

Also Anruf bei der Kundenbetreuung unter 1234. Ich war offensichtlich nicht der erste, der die Telefonistin nach dem aufgedrängten „Service“ fragte. „Das lösche ich gerne“, flötete sie ohne jede Diskussion. Nach Sekunden meldete sie Vollzug.

Die Mitteilung, der Service sei kostenlos, trifft auch nur auf den Vodafone-Kunden zu. Anrufern wird ihr jeweiliger Tarif berechnet, wie man hier nachlesen kann.

9 EL

„Beutelinhalt mit 9 EL Milch oder Wasser in eine Pfanne geben…“

Lieber Peter von Frosta, könntest du demnächst ergänzen, wie viele Milliliter 9 EL sind? So in Klammern. Käme mir zu später Stunde wirklich gelegen…

Vorbehalte gegen Beamtenrochade in NRW

Die per Gesetz vorgesehenen Beamten-Versetzungen weg von den aufgelösten Versorgungsämtern hin zu den kommunalen Behörden bereiten dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) große Sorge. Einerseits werfe das Gesetz schwierige Rechtsfragen auf, die auch verfassungsrechtlich grundsätzlich geklärt werden müssen. Bis dahin aber, so wägt es der 6. Senat in bislang zwei Fällen ab (AZ: 6 B 33/08), ist es Beamten zuzumuten, sich versetzen zu lassen. Die Versorgung von Behinderten habe Vorrrang.

Mit diesem unachtfechtbaren Beschluss muss sich auch eine Duisburgerin abfinden. Sie hatte gegen ihre innerstädische Versetzung vom Versorgungsamt zur Stadtverwaltung geklagt. Ein Beamter aus Bielefeld muss nach dieser OVG-Entscheidung in Münster arbeiten. (pbd)

Geldstrafe kostet Staatsanwalt den Job

Die Entlassung eines Staatsanwalts wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss entschieden.

Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als
Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beschwerdeführer stellt sich im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar. In der jüngeren Rechtsprechung der
Disziplinargerichte wird schon der bloße Besitz kinderpornographischer Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet. Im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne.

Verfassungsrechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind.

Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil das Gesetz eine Entlassung des Beamten zwingend erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht.

Pressemitteilung mit Link zum Beschluss

Modernität und Zerfall

Die uralte Analoguhr im Gerichtssaal geht falsch, so lange ich mich erinnern kann. Nicht nur um Minuten. Sondern um Stunden. Gleich daneben, da hängt jetzt an den ebenfalls nicht mehr taufrischen Paneelen eine Kamera, und zwar was vom Feinsten. „Für diese Videovernehmungen“, erklärt mir der Wachtmeister. „Wenn der Zeuge ganz woanders ist.“

Modernität und Zerfall auf engstem Raum. In der Justiz ist man anscheinend in der Lage, mit dieser Symbiose zu leben.