Auf beiden Seiten

Während der Besprechung mit dem Mandanten etliche Punkte abgehakt. Dann erwähnt mein Auftraggeber noch, dass er die Anwältin kennt, die jetzt forsch für den Gegner auftritt. Er hat sich von ihr mal beraten lassen und dafür 150 Euro bezahlt. Es ging exakt um diese Angelegenheit.

Der Mandant war natürlich stinkig, dass die Informationen aus der Beratung jetzt bei der Gegenseite liegen. Das hielt allerdings nur so lange vor, bis ich ihm die Konsequenzen so eines Interessenkonflikts dargelegt habe. Normalerweise muss der betreffende Anwalt sein Mandat sofort niederlegen. Das macht sich jedenfalls gut im möglicherweise folgenden Strafverfahren.

Ein Jahr später

Ein guter Tag, bisher. Jetzt nimmt auch noch ein Staatsanwalt seinen Antrag auf einen Strafbefehl zurück. Unter anderem hatte er meinen Mandanten wegen versuchten Prozessbetrugs beschuldigt. Das Gericht hatte auch einen Strafbefehl erlassen. Der Sohn meines Auftraggebers war verklagt worden. Mein Mandant reichte im Namen seines Sohnes einen Befangenheitsantrag gegen den Richter ein und bestritt den Sachverhalt. Dabei war nicht erkennbar, dass er und nicht sein Sohn den Schriftsatz verfasst hatte.

Worin der Prozessbetrug liegen sollte, war für mich nicht mal ansatzweise zu erkennen. Ich zitiere aus meiner Verteidigungsschrift:

Der Vorwurf des Betrugs ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unbegründet.

1. Da mein Mandant ordnungsgemäß von seinem Sohn bevollmächtigt war, durfte er Prozesserklärungen abgeben. Vertretung durch Dritte ist im Zivilverfahren möglich, so lange es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch eine verdeckte Stellvertretung ist im Zivilverfahren zulässig, das ist einhellige Auffassung.

Da sämtliche Prozesserklärungen von der Vollmacht gedeckt waren, handelte mein Mandant rechtmäßig.

2. Eine Täuschung liegt aus den Gründen zu 1) deshalb nicht vor. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, fehlte es an der notwendigen Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, überdies an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils.

a) Der Umstand, dass ein Nichtbevollmächtigter einen Prozess führt und dies Gericht und die Gegenpartei nicht wissen, führt zwar zu einem Irrtum. Dieser Irrtum wäre aber nicht kausal für die Vermögensverfügung.

Die Vermögensverfügung erfolgte lediglich auf Grund des zusprechenden Urteils zu Gunsten des Klägers, weil die betreffende Partei in der Sache Recht hat. Hierüber hat das Gericht nach eigenständiger materieller Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu entscheiden. Wer diese Tatsachen vorgetragen hat, spielt letztlich keine Rolle. Insoweit hatte mein Mandant keine andere Funktion als ein Rechtsbeistand, zum Beispiel ein Anwalt.

Eine relevante Täuschung könnte nur dann vorliegen, wenn mein Mandant für seinen Sohn vorsätzlich falsch vorgetragen hätte. Dies wird aber im Strafbefehl nicht einmal behauptet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte. Alleine das „Bestreiten“ ist kein falscher Sachvortrag. Vielmehr steht es jedem Beklagten frei, den klägerischen Vortrag zu bestreiten; auch dies ist einhellige Auffassung.

Wollte man einen falschen Vortrag annehmen, würde sich letztlich die Frage nach der Tätereigenschaft stellen, da mein Mandant gar nicht Prozesspartei war.

b) Verfahrenserklärungen wie ein Befangenheitsantrag sind überhaupt keine tauglichen Täuschungshandlungen. Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag hätte lediglich zur Auswechslung des Richters geführt. Der inhaltliche Ausgang des Prozesses bleibe hiervon jedoch völlig unbeeinflusst.

Die Verteidigungsschrift ist vom 14. Dezember 2006. Es hat also nur ein gutes Jahr gedauert, bis man sich meiner Rechtsauffassung nicht mehr verschließen wollte. Oder konnte.

Strikte Anwendung

Als ich vorhin den Posteingang in einer Akte aufschlug, rechnete ich mit dem Schlimmsten. Einem Aufhebungsbescheid über eine Prüfungsentscheidung. Damit wäre das komplette Studium meines Mandanten für die Katz gewesen.

Die Mitteilung las sich aber extrem erfreulich. Nachdem wir über viele Seiten argumentiert haben, verzichtet die Behörde nun auf die angedrohten Sanktionen. Unter „strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“, wie es in dem Schreiben heißt.

Der Mandant, dem ich das telefonisch mitteilte, freute sich natürlich. Er sagte unter anderem: „Ich habe noch nie so gerne eine Rechnung bezahlt wie Ihre.“

Das wiederum freute mich.

Nacktkontrolle war rechtswidrig

Die Nacktkontrolle eines weiblichen Fußballfans bei einem Fußballspiel in Saarbrücken war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes jetzt in einem Urteil entschieden. Die 17-Jährige hatte sich nackt ausziehen müssen, weil die Polizei nach Transporteuren von Feuerwerkskörpern und sonstigen Waffen suchte.

Das Oberverwaltungsgericht sieht die Verhältnismßigkeit der Maßnahme nicht gewahrt. Es habe keine Vorgaben gegeben, um die – grundsätzlich zulässigen – Durchsuchungen auf das unerlässliche Minimum zu beschränken.

Näheres in der Pressemitteilung des Gerichts.

Zu früheren Berichten im law blog.

Naheliegend

Ob man aus einem fünf Monaten alten Blutfleck in einem Stück Unterwäsche noch den damaligen Bluatalkoholwert bestimmen kann?

Interessante Frage. Die müsste man jetzt nicht stellen, wenn ein Polizeibeamter damals auf die Idee gekommen wäre, dem mutmaßlichen Gewaltopfer eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Das hat sich eigentlich aufgedrängt. Immerhin berief sich die junge Frau darauf, wegen übermäßigen Alkoholgenusses „widerstandsunfähig“ gewesen zu sein.

Aber auch sonst hat sich die Polizei in dem Fall nicht mit Ruhm bekleckert. Die Vernehmung beginnt zum Beispiel mit der Feststellung, dem Opfer fielen vor Müdigkeit die Augen zu. Trotzdem wurde die junge Frau noch stundenlang mit Fragen traktiert. Damit dürften die Antworten nicht allzuviel wert sein.

Vergreisung der Justiz

Obwohl alle Bürger einen Anspruch auf die Dienstleistung der Justiz haben, bricht die langsam aber sicher zusammen. 1.000 Angehörige werden sie im kommenden Jahr verlassen müssen. So beschrieb gestern der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats beim Oberlandesgericht Köln (OLG) die aktuelle Situation.

Damit stellte sich Wolfgang Meyer „in einen offenen Widerspruch“ zum politischen Handeln der Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter und ihres Finanzkollegen Helmut Linssen, beide CDU. Der „Ausverkauf der Justiz“ besteht nach Meinung der Personalsratspraktiker darin, dass qualifiziertes Personal nach selbst 10-jähriger Zugehörigkeit die Behörden verlassen muss , auf der anderen Seite Rückstände und Missstände „schön geredet“ und „übertüncht“ werden: „Der Bereich der Büroorganisation wird weit über das Erträgliche abgebaut“.

Ähnlich reagierte gestern Rudi Olbers aus dem Bezirkspersonalrat des OLG Düsseldorf: „Bei uns geht es an die Substanz“. Kollegen hätten jahrelang vergeblich auf Verträge gewartet, werden nicht übernommen: „Die bekommen nicht einmal mehr einen Bankkredit“.

Aus Hamm, dem dritten nordrhein-westfälischen OLG-Bezirk meldete Heiner Sasse „prekären Stellenabbau, Aktenberge in den Gerichten und horrende Rückstände bei der Bearbeitung in mittlerweile allen Sparten der Justiz“. Die CDU/FDP-Regierungskoalition habe versprochen, die schlimmen Zustände der rot-grünen Vorgängerregierung zu mildern, davon sei nichts zu spüren. Im Gegenteil. Die Technik funktioniere nicht, neue PC-Programme zeigten Macken, deren Reparatur dauere oft monate- bis jahrelang.

Zudem werden, kritisierte Sasse, kaum noch junge Leute eingestellt. Das sei eine „Vergreisung der Justiz“. (pbd)

Datenschutz: Rüffel ist angekommen

Über ihren dubiosen Umgang mit Daten zeigt sich die Düsseldorfer Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinung (Awista) jetzt zerknirscht. Zu dieser reuigen Einsicht ist sie aber erst nach einer Rüge der Landeauftragten für den Datenschutz gelangt. Die hatte, wie berichtet, das Unternehmen für eine Praxis kritisiert, die alltägliche Verstöße produzierte: Düsseldorfer Bürger, die Gegenstände für die Sperrmüll-Abfuhr anmeldeten, mussten sich zuvor als Kunden der Stadtwerke AG ausweisen.

Konnten sie das nicht, wurden sie „zum Zwecke der Identifizierung“ beispielsweise nach der Nummer des Stromzählers im Haushalt gefragt. Und bekamen erst danach einen Termin genannt oder eben keinen – obwohl sie einen Anspruch darauf haben. Die bisherige Rechtfertigung hieß: Die Stadtwerke AG, also der Stromversorger, ist Hauptgesellschafter der Awista. Die Datenschutzbeauftragte hatte allerdings eine Verquickung beider Datenbanken beanstandet: „Der gemeinsame Zugriff ist unzulässig!“

Dieser Rüffel ist bei beiden Unternehmen angekommen. Sie schaffen ein eigenständiges „Sperrgutsystem“. In dem sollen die Mitarbeiter datenschutzrechlich „intensiv geschult und sensibilisiert“ werden. Und künftig keine Fragen mehr stellen, die auch nur irgendwie im Zusammenhang mit Strombezug, – zählernummern oder sonstigen Stadtwerke-Daten stehen. (pbd)

Früherer Bericht

Zeugenschaftlich

Vorladung der Polizei:

Sehr geehrter Herr M., unter dem o.a. Aktenzeichen ist ein Ermittlungsverfahren gegen H. u.a. wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien von P. Enterprises Inc. anhängig. H. war unter einem auf Ihren Namen registrierten Handy erreichbar.

Aus diesem Grund sollen Sie zeugenschaftlich vernommen werden.

Monika B., die ihre eigenen Kinder umgebracht haben soll, haben Sie damals auch als Zeugin vernommen, obwohl man sie längst der Tat verdächtigte. Dieser Fehler setzte ein schier endloses Revisionskarussell in Gang. An sich sollte sich spätestens seitdem herumgesprochen haben, dass es sich nicht lohnt, Beschuldigte erst mal als Zeugen zu „behandeln“.

Überdies weiß der Polizeibeamte, dass ich Herrn M. verteidige. Wenn er es so plump probiert, gehe ich zwanglos davon aus, dass er mich für eine Schnarchnase hält.

Alles erfasst

Das letzte Prepaid-Handy habe ich vor langer Zeit gekauft. Damals habe ich angegeben, Thomas Gottschalk zu heißen. Das trug der Verkäufer brav ins Formular ein. Gut war’s.

Heute war ich froh, meinen Personalausweis dabei zu haben. Ohne genaue Erfassung aller Daten gibt es nämlich keine SIM-Karte. Bis der Kundenberater meinen Personalausweis abgeschrieben hatte, vergingen gute fünf Minuten. Der Ausdruck irgendwelcher Papiere dauerte noch einmal so lange.

Dann vom „Service-Point“ zur Kasse. Die Dame dort scannte alle Formulare. Noch eine Unterschrift, dann durfte ich 14,99 € bezahlen und bin immer dran, wenn der demnächst Beschenkte mit dem Handy Scheiß macht. Zum Glück ist er gerade sieben Jahre alt, so dass ich mir nicht allzu große Sorgen mache.

Mit dem Mann am Service-Point habe ich übrigens noch diskutiert. Er wollte zunächst nicht akzeptieren, dass ich das Kleingedruckte streiche, mit dem ich den Anbieter ermächtige, alle meine Daten beliebig zu verwenden und mich insbesondere mit Werbung zuzuschütten. Eine Rückfrage beim Abteilungsleiter ergab aber, dass das o.k. ist. Wobei ja sogar im Kleingedruckten zum Kleingedruckten steht, dass die Klausel gestrichen werden kann, „sofern gewünscht“.

Aber um das noch lesen zu können, braucht man wirklich gute Augen.

Privatadressen aus dem Polizeicomputer?

Die Affäre um Angehörige der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die sich von Polizei-Anwärtern private Adressen und persönliche Daten beschafft haben sollen, um damit Versicherungspolicen zu verkaufen, weitet sich aus.

Wegen der Verstöße gegen den Datenschutz hatte die Sonderkommission der Essener Kriminalpolizei vor 4 Monaten zunächst bei einem GdP-Funktionär, vor wenigen Tagen bei drei weiteren Funktionären durchsucht. Das bestätigte gestern Oberstaatsanwalt Detlef Nowotsch auf Anfrage.

Die beschlagnahmten Unterlagen werden momentan ausgewertet. Die Funktionäre sollen für die Datensammlungen bereits Provisonen kassiert haben – von Versicherungen, an denen die GdP auch beteiligt ist. (pbd).