Werktägliche Geschäftigkeit

Obwohl Automaten-Videotheken ohne Personal funktionieren, sollen sie in Nordrhein-Westfalen auch sonntags geschlossen bleiben. So will es das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Richter sehen es als wettbewerbswidrig an, wenn sich Bürger am Sonntag von einem Roboter Videos geben lassen:

Gestützt wird der Beschluss auf § 3 Feiertagsgesetz NRW:

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Dass in der Videothek eigentlich niemand arbeitet, umgehen die Richter mit einer bemerkenswerten Auslegung der Vorschrift:

Durch die Öffnung ihres Ladengeschäfts an Sonn- und Feiertagen für den Kundenverkehr und die Vermietung von Filmen übt die Beklagte nach außen erkennbar ihre gewerbliche Tätigkeit und damit öffentlich erkennbare Arbeit aus, auch wenn sie an Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung und den Vermietungsvorgang ohne den Einsatz von Personal in automatisierter Form bewerkstelligt.

Wieso stört aber eine Automaten-Videothek die „Ruhe des Tages“? Dazu die Richter:

Wenn, wie im Streitfall, die Vermietung von Videofilmen in einem für die Kunden zugänglichen Ladengeschäft betrieben wird, erweckt dies aufgrund des Kundenverkehrs in dem Ladengeschäft auch nach außen den Eindruck werktäglicher Geschäftigkeit und stört damit die äußere Ruhe von Sonn- und Feiertagen. Anders als an Bankautomaten halten sich Kunden, die Videofilme zunächst aussuchen und sodann – automatisiert – mieten, für eine gewisse Zeit in dem betreffenden Ladengeschäft auf, was eine typisch werktägliche Tätigkeit ist. Für den Kauf von Lebensmitteln an Warenautomaten, die in der Regel an Orten wie Bahnhöfen aufgestellt sind, um den Reisebedarf zu decken, ist das Betreten eines Ladengeschäfts nicht erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, auf den sich das OLG Düsseldorf bezieht, erkennt in einem älteren Beschluss sogar eine gesellschaftspolitische Dimension:

Die vermieteten Videokassetten und DVDs dienen zwar auch dem Freizeitvergnügen der Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssen zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden, sondern können werktags zum Gebrauch an Sonn- und Feiertagen gemietet werden…. Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretende Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu.

Aber es gibt doch die Ausnahmevorschrift des § 4 Ziff. 5 Feiertagsgesetz NRW. Erlaubt sind danach

Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Aus dem Nachsatz („insbesondere“) entnehmen die Richter, dass es sich um Angebote handeln muss, die „an Ort und Stelle“ gemacht werden. DVDs ausleihen und zu Hause gucken, falle „ersichtlich“ nicht darunter.

Warum, wird nicht erklärt. Ausgerechnet am entscheidenden Punkt fehlen den Richtern also die Argumente. Sie haben auch keine. Der Nachsatz macht nur klar, dass die Ausnahme für bestimmte Sparten jedenfalls gilt und es auch andere Ausnahmen gibt. Keineswegs grenzt er aber die in Frage kommenden „Arbeiten“ ein. Schon gar nicht ergibt sich aus ihm der Grundsatz, dass der Kunde unmittelbar an Ort und Stelle direkt von der Arbeit profitieren muss.

Aber wo eine Mission ist, da findet der Jurist auch den passenden Dreh. Man könnte auch sagen: Wünsche einen schönen Kirchgang gehabt zu haben.

Folklore

Die Stadt Hannover stoppt den Verkauf eines Adventskalenders. Auf einem Motiv is – mitten in weihnachtlicher Idylle – ein Mann mit Hut und Hackebeil abgebildet. Es soll sich um den Mörder Fritz Haarmann, den „Werwolf von Hannover“, handeln. Haarmann soll bis 1924 mindestens 24 Menschen umgebracht haben.

Zu den Umständen seiner Überführung heißt es in der Wikipedia:

Vor dem Geständnis wurde Haarmann in eine Zelle gesperrt, die durch die Polizei präpariert worden war. Unter der Decke waren in jeder Ecke der Zelle Bretter angebracht, auf die Schädel platziert wurden, deren Augenhöhlen mit rotem Papier ausgekleidet waren. Die Schädel wurden dann von hinten beleuchtet. Haarmann selbst wurde in die Zelle geführt und dort angekettet. Außerhalb der Reichweite der Kette wurde ein Sack mit Gebeinen der Leichen aufgestellt. Die Polizisten sagten Haarmann, dass die Seelen der Verstorbenen ihn jetzt holen kommen würden, wenn er nicht geständig wäre. Diese Tatsache wurde erst Anfang der 1960er Jahre bekannt. Außerdem wurde Haarmann bei den Polizeiverhören mit einem Gummischlauch geschlagen und in die Genitalien getreten.

Wie dpa berichtet, war Haarmann schon auf dem letztjährigen Adventskalender zu sehen. Damals habe allerdings niemand Anstoß genommen.

(Quelle des Links)

Schweigepflicht über das Übliche

Faire Konditionen dürfen nicht beworben werden – wenn sie marktüblich sind. Mit dieser Begründung straft das Landgericht Düsseldorf ein Tankkartenunternehmen ab, das mit folgendem Text Reklame gemacht hatte:

Faire Konditionen

Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.

Einrichtung und Nutzung sind kostenlos

keine versteckten Gebühren

keine Zinsen

Ein Wettbewerber beanstandete nicht, dass dies nicht stimmt. Vielmehr stimmt alles, aber es handelt sich laut Landgericht Düsseldorf um „Selbstverständlichkeiten“. Durch die Betonung dieser Punkte erwecke die Tankkartenfirma den Eindruck, „dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei“. Da aber kein anderer Mitbewerber Gebühren oder Zinsen nehme, seien die Angaben wettbewerbswidrig.

Müssen Supermärkte jetzt aufpassen, wenn sie mit „kostenlosen Parkplätzen“ werben? Oder, um nur ein weiteres Beispiel zu nennen, Banken, die darauf hinweisen, dass ihre Tagesgeldkonten „gratis“ sind?

re:publica 2008

Die re:publica geht in die zweite Runde. Vom 2. bis 4. April 2008 geht es um die kulturellen und gesellschaftlichen Aspekte des Web 2.0. Titel der Konferenz: „Die kritische Masse.“

Eine der wenigen Veranstaltungen, zu denen ich mich blind anmelden würde. Nur leider bin ich in der Woche weg.

Düsseldorf-Sinzig-Mannheim-Düsseldorf

Am 11. Dezember habe ich um 10 Uhr einen Gerichtstermin in Sinzig. Und um 15.40 Uhr einen Gerichtstermin in Mannheim. Zuerst fand ich das gar nicht gut. Aber nach einem Blick in den Routenplaner sehen die Termine fast aus, als wären sie sorgfältig abgesprochen. Startort ist Düsseldorf, falls mir jemand nicht glaubt.

Kein Betreff

Die Auxilia-Rechtsschutzversicherung hat uns 2,32 € überwiesen. Dabei hat sie nur ihren eigenen Betreff angegeben. Ich überlege lieber nicht, was allein die Recherche kosten wird, um die Zahlung einer Akte zuzuordnen.

Entlastende Umstände

Aus einem Polizeibericht:

Die festgehaltene IP-Adresse gibt nur Aufschluss darüber, dass von dem Rechner, welcher der IP-Adressse zugeordnet ist, auf den Account zugegriffen wurde. Das heißt aber nicht, dass der rechtmäßige Accountinhaber den Angriff vorgenommen hat, weil theoretisch jeder Rechner auf den Account zugreifen und sich wegen der Sicherheitslücke Zugang verschaffen kann. Zu welchem Rechner die IP-Adresse gehört, über welche der Zugriff erfolgte, konnte nicht geklärt werden…

Und ich habe noch nicht mal eine Verteidigungsschrift vorgelegt…

Sagen Sie mal…

Es kommt immer wieder vor, dass Polizisten oder Staatsanwälte den Verteidiger anrufen und sich erkundigen, wie dessen Mandant erreichbar ist. Es kommt auch vor, dass der Mandant keinen Wert darauf legt, dass Polizisten oder Staatsanwälte erfahren, wie er erreichbar ist. Oder gar, wo er sich aufhält.

Bei mir im Büro lautete die knappe Antwort bisher immer: Anwaltsgeheimnis. Die Antwort vom Kollegen Carsten R. Hoenig gefällt mir aber auch gut. Vor allem für die hartnäckigen Fälle.

„Er ist schlicht und einfach nur böse“

„Er ist schlicht und einfach nur böse.“

„Er kann Gefühle anderer nicht nachempfinden.“

„Er hat uns alle kreuz und quer angelogen – seine Frau, die Ermittler und mich.“

„Er sagte: ‚Wenn ich hier rauskomme, wird es keine 14 Tage dauern, bis ich wieder rückfällig werde.“

So redet der ehemalige Pflichtverteidiger des verurteilten Kindermörders Ronny R. öffentlich über seinen Mandanten. Sicherlich hat ihm Ronny R. das ausdrücklich erlaubt. Alles andere wäre nämlich ein Katastrophe.

Aber selbst wenn Ronny R. keine Probleme mit dem Verhalten seines Anwalts hat, stellt sich die Frage: Wieso hält es ein Verteidiger für nötig, aktiv an der Stigmatisierung seines Mandanten als Bestie mitzuwirken?

Schweigen ist mitunter nicht nur eine Pflicht. Es kann auch eine Tugend sein.

(Quelle der Zitate: Spiegel online; danke an n.n. für den Link)

Neuer Server

Die Downtime heute dauerte etwas länger. Da nach Auskunft des Maschinenraums der jetzige Server in Spitzenzeiten schon zu 80 bis 90 Prozent ausgelastet war, haben wir gleich ein wenig aufgerüstet. Der neue Server hat folgende Daten:

Sempron 64 3400+
1GB DDR2-RAM
1 SATA 80er
1 PATA 80er
1 TB Traffic

Zumindest beim Traffic ist jetzt reichlich Luft nach oben.